FG Köln: Telefoninterviewer sind Arbeitnehmer

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 03.07.2012

Auch Finanzgerichte äußern sich bisweilen zu arbeitsrechtlich relevanten Fragen; so vor kurzem auch das FG Köln (Urteil vom 14.3.2012 - 2 K 476/06) zur Arbeitnehmereigenschaft von „Telefoninterviewern“. Hier steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus. In der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit ist diese Tätigkeit mehrfach als selbständig qualifiziert werden. Das FG Köln sieht dies anders. Geklagt hatte in diesem Fall ein Meinungsforschungsinstitut, das Telefoninterviewer auf „freiberuflicher Basis“ beschäftigt hatte. Den Interviewern stand ein Telefonarbeitsplatz im Institut zur Verfügung. Ihr Honorar wurde im Wesentlichen danach kalkuliert, wie viele Interviews durchschnittlich je Stunde durchgeführt wurden, und nach der Anzahl erfolgreich abgeschlossener Interviews bemessen. Von den gezahlten Honoraren wurden weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuern einbehalten. Das Finanzamt nahm das Institut für Lohnsteuer in Höhe von über einer halben Million Euro in Haftung. Das hiergegen angerufene Finanzgericht Köln bejahte zwar die Arbeitnehmereigenschaft der Telefoninterviewer, reduzierte aber die Haftungssumme auf rund ein Fünftel des vom Finanzamt angesetzten Steuerhaftungsbetrages. Da die Interviewtätigkeit typischerweise vielfach von Personen ohne weitere Einkünfte (z.B. Studenten) als Aushilfs- bzw. Nebentätigkeit ausgeübt werde, nahm der Senat an, dass bei einem erheblichen Teil der Arbeitnehmer gar keine Einkommensteuer angefallen wäre bzw. die Zahlungen ordnungsgemäß versteuert worden seien. Das Gericht verneinte außerdem die Arbeitnehmereigenschaft von ebenfalls beschäftigten sog. Codierern, die Antworten nach einem vorgeschriebenen Kennzahlenplan verschlüsselten. Diese Personen waren in Heimarbeit tätig und hätten daher eine freiere und eigenverantwortlichere, gegen eine Arbeitnehmerstellung sprechende Tätigkeit ausgeübt.  

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6 Kommentare

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stoffels schrieb:

Ihr Honorar wurde im Wesentlichen danach kalkuliert, wie viele Interviews durchschnittlich je Stunde durchgeführt wurden, und nach der Anzahl erfolgreich abgeschlossener Interviews bemessen.

Das ist so nicht korrekt. Aus dem verlinkten Urteilstext:

"Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nochmals geschildert, dass ausgehend von der jeweiligen Budgetgrenze die Anzahl der pro Zeiteinheit (Stunde) durchschnittlich zu schaffenden Interviews maßgeblich für die Höhe des Honorars je Interview gewesen sei. Dies bestätigt, dass eine Steigerung der Anzahl der pro Stunde erledigten Interviews zu einer Absenkung des pro Interview gezahlten Honorars geführt hätte. [...]

Vorliegend beschränkte sich die Initiative der Telefoninterviewer darauf, sich bei der Klägerin zu melden, Aufträge anzunehmen bzw. sich in die Wochenpläne eintragen zu lassen. Für ihre Tätigkeit mussten sie nicht werben. Zur Erweiterung ihrer Tätigkeit stand den Interviewern im Wesentlichen nur die Möglichkeit offen, die Anzahl der Tätigkeitsstunden zu erhöhen. Dies wiederum ähnelt typischerweise der Tätigkeit eines auf Stundenbasis beschäftigten Arbeitnehmers und spricht gerade nicht für eine selbständige Tätigkeit.

Ich gebe Ihnen im Grundsatz recht: Das FG spricht allerdings in den Entscheidungsgründen von einem "begrenzt variablen Stundenhonorar", so dass ein - wenn auch begrenzter - Einfluss in den Augen des FG wohl schon gegeben ist.

stoffels schrieb:

Auch Finanzgerichte äußern sich bisweilen zu arbeitsrechtlich relevanten Fragen; so vor kurzem auch das FG Köln (Urteil vom 14.3.2012 - 2 K 476/06) zur Arbeitnehmereigenschaft von „Telefoninterviewern“. Hier steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus. In der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit ist diese Tätigkeit mehrfach als selbständig qualifiziert werden. Das FG Köln sieht dies anders. 

Der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist meines Wissens mit dem arbeitsrechtlichen weitgehend identisch. Allerdings betont das FG Köln ja in seinem Urteil, dass die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als selbständig oder unselbständig allenfalls als Indiz für die steuerrechtliche Beurteilung gewertet werden könne. Mich würde daher interessieren, ob ein Arbeitsgericht in diesem konkreten Fall zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre? Oder liegt die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft von „Telefoninterviewern“ in den Unterschieden zwischen dem steuerrechtlichen und dem arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff begründet?

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@ #3 Julia Martin:

Nach § 7 SGB IV sind "Anhaltspunkte für eine Beschäftigung ... eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."

Dies lässt sich im Fall der Telefoninterviewer mMn bejahen:

- Arbeitsplatz zwingend in den Räumen des Meinungsforschungsinstituts, Betriebsmittel (Rechner, Telefon) werden ebenfalls durch dieses gestellt

- fester Zeitrahmen für das Telefonieren, von dem nicht abgewichen werden kann

- Einteilung der Interviewer in Schichtpläne

- Überwachung der Interviewer u.a. durch Mithören

- extrem strenge Einhaltung der Interviewdurchführung war vorgeschrieben, bis hin zu Anweisungen zur Betonung

- Schulung der Interviewer durch das Meinungsforschungsinstitut zwingend vorgeschrieben -> der Interviewer kann die Leistung nicht durch von ihm selbst unterrichtete Dritte erbringen, sondern nur persönlich

- das Einkommen lässt sich durch die Projektbudgtierung nicht beliebig steigern, Mehrarbeit führt zu schlechterer Bezahlung im Durchschnitt -> wirtschaftliche Abhängigkeit (§ 5 ArbGG)

Ich halte den Ausgang vor einem ArbG für sehr vorhersehbar ...

 

@ #4 Mein Name:

Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Auch wenn ich diese grundsätzlich teile, halte ich den Ausgang vor einem Arbeitsgericht nicht für so vorhersehbar. Wie Herr Professor Stoffels bereits angemerkt hat, haben die Arbeits- und Sozialgerichte in ähnlichen Fallgestaltungen den Arbeitnehmerstatus der Interviewer bereits mehrfach verneint.

So z.B. das Arbeitsgerichts Bonn (Urteil vom 20.01.2010 - 4 Ca 2285/09): "Für die Bejahung des Arbeitnehmerstatus reicht es entgegen der Ansicht der Klägerin in aller Regel nicht aus, dass ein Beschäftigter die Teilnahme an einer Schicht zusagt, deren Lage vom Auftraggeber bestimmt wurde. Zeitliche Vorgaben und die Verpflichtung, bestimmte Termine für die Erledigung der übertragenen Aufgabe einzuhalten, sind kein ausreichendes Merkmal für ein Arbeitsverhältnis. Das Versprechen, eine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellen, macht den Leistenden im arbeitsrechtlichen Sinne nicht weisungsabhängig."

Und das Arbeitsgericht München (Urteil vom 01.04.2010 - 22 Ca 10140/09): "Dass der Kläger die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel genutzt hat, begründet für sich allein noch keine hinreichende persönliche Abhängigkeit ... Im Hinblick auf die Arbeitnehmereigenschaft sind Art und Inhalt der Tätigkeit nicht von wesentlicher Bedeutung. Auch Selbständige unterliegen in  erheblichem Umfang dem Weisungsrecht des Auftraggebers."

Auch das Sozialgericht Wiesbaden (Urteil vom 06.07.2011 - S 1 KR 200/09) war der Ansicht, dass angesichts der Eigenart der Tätigkeit eines Marktforschungsinterviewers die "Einbindung" in Ort, Zeit, Art und Weise der Durchführung des Auftrages kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung freie Mitarbeit oder abhängige, versicherungspflichtige Tätigkeit sei. Im entschiedenen Fall ging es dabei u.a. auch um die strikte Beachtung des Fragebogeninhaltes und anderer Vorgaben für die Durchführung der Interviews.

Die Beurteilung scheint allerdings sehr vom zuständigen Gericht und den Umständen des Einzelfalls abzuhängen. So sind Telefoninterviewer nach Ansicht des Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 03.04.2007 – 19 Sa 2003/06)  Arbeitnehmer, wenn sie für die Interviews die Software des Instituts nach vorgegebenen Regeln in dessen Betriebsräumen nutzen, die Aufträge in Teilen gemeinsam mit anderen abarbeiten und mit silent audits überwacht werden. Meine anfangs gestellte Frage lässt sich also wohl nicht sicher beantworten.

Die Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit scheint Telefoninterviewer hingegen einheitlich als Arbeitnehmer anzusehen (vgl. FG Köln, Urteil vom 06.12.2006 - 11 K 5825/04 und BFH, Urteil vom 29.05.2008 - VI R 11/07).

 

(Quellen: https://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/content/03513/index.html  und  http://www.felser.de/interviews/telefoninterviewer-sind-arbeitnehmer-bzw...)

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Hallo Frau Martin,

die im Urteil des LAG Hamm beschriebene Ausgestaltung der Tätigkeit lässt sich nach Lektüre des FG-Urteils mMn 1:1 auf den hier beschriebenen Fall übertragen.

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