"Mad or Bad" - Norwegisches Gericht steht vor einer schwierigen Entscheidung

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 25.06.2012

Das Plädoyer der Staatsanwaltschaft (Bericht der FAZ) und die Diskussionen in Norwegen und anderswo offenbaren ein Dilemma: Nach den sich widersprechenden Gutachten ist Breivik wegen vielfachen Mordes entweder als nur psychisch gestört und voll schuldfähig oder als psychisch krank und daher schuldunfähig anzusehen. Im ersten Fall wäre die Höchststrafe nach norwegischem Strafrecht 21 Jahre, im zweiten Fall könnte - wie nach § 63 StGB in Deutschland - eine unbestimmt lange Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgen, die erst endet, wenn der Mann als therapiert bzw. jedenfalls nicht mehr gefährlich angesehen wird. Die Vorstellung, sie könnten demjenigen, der ihre Kinder oder Geschwister getötet hat, schon nach zwei Jahrzehnten wieder auf der Straße begegnen, erscheint vielen Angehörigen wohl ebenso schmerzhaft wie andererseits die Vorstellung, der so planvoll seine Taten durchführende und "klar bei Sinnen" auftretende Mann werde von der Verantwortung für seine Taten entlastet.

Das norwegische Recht ist mir nicht näher bekannt, aber zwei Fragen kann man auf Grundlage der Diskussion zumindest im Blick auf das deutsche Strafrecht ansprechen, auch um auszuloten, wie das deutsche Strafrecht auf solche extremen Taten reagieren könnte.

In dubio pro reo?

Die Staatsanwaltschaft plädiert für die Schuldunfähigkeit und damit die Unterbringung, indem sie den Grundsatz i.d.p.r. anführt: Da man dem Angeklagten auf Grund der widersprechenden psychiatrischen Gutachten nicht seine Schuldfähigkeit nachweisen könne, dürfe man ihn i.d.p.r. nicht verurteilen, sondern müsse die Unterbringung als Rechtsfolge wählen. Auch nach deutschem Strafrecht ist die Schuld nachzuweisen, so dass der Grundsatz i.d.p.r. Anwendung findet. Bei Zweifeln muss zugunsten des Angeklagten entschieden werden. Lässt sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte wegen einer psychischen Krankheit das Unrecht seiner Tat nicht einsehen konnte oder nicht nach dieser Einsicht handeln konnte, dann darf er nicht verurteilt werden. Nach § 20 StGB kommt zudem nicht nur eine Psychose, sondern auch eine "schwere andere seelische Abartigkeit" -  z.B. eine schwere Persönlichkeitsstörung -  für den Schuldausschluss in Betracht; das erweitert das Spektrum nicht unerheblich (auch für die Anwendung von i.d.p.r.).

Die Entscheidung für die Unterbringung nach § 63 StGB unterliegt nach h.M. hingegen nicht dem Zweifelsgrundsatz. Lediglich die Tatsachengrundlagen für die Annahme der Gefährlichkeit müssen erwiesen sein, die Prognose  selbst („für die Allgemeinheit gefährlich“) kann als Zukunftsvorhersage ohnehin nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgen. Das ist auch kein "Loch in der Logik der Staatsanwaltschaft", wie im Blog Zettels Raum  behauptet wird.

Die Alternative: Freiheitsstrafe oder Unterbringung

Wohl wegen entsprechender Regelung im norwegischen Strafrecht wird bisher nur die Alternative Freiheitsstrafe ODER Unterbringung diskutiert. Diese strenge Alternative besteht im deutschen Strafrecht nicht, weil nach § 21 StGB noch differenziert werden kann je nach Einfluss einer (feststehenden) seelischen Störung auf die konkrete Tat. § 21 StGB ermöglicht die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit, nach der sowohl eine (nicht zwingend mildere) Freiheitsstrafe als auch die Unterbringung erfolgen kann. Die Unterbringung wird dann in der Regel vor der Strafe vollzogen und zu maximal zwei Dritteln auf diese angerechnet (§ 67 StGB).

Eine rein ergebnisorientierte Entscheidungsfindung ist jedoch dem Recht fremd und wäre rechtsstaatlich fatal. Dennoch wird eben dies, z. B. von Georg Paul Hefty in der FAZ vorgeschlagen. Seine Argumentation beruht aber offenbar auf einer Verwechslung von moralischer mit geistiger Gesundheit. Geradezu abwegig ist sein Argument, schon das Bestreiten Breiviks geistig erkrankt zu sein sei ein Indiz für eine Psychose.

Diskutiert wird auch hier.

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23 Kommentare

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Henning Ernst Müller schrieb:

Wohl wegen entsprechender Regelung im norwegischen Strafrecht wird bisher nur die Alternative Freiheitsstrafe ODER Unterbringung diskutiert. Diese strenge Alternative besteht im deutschen Strafrecht nicht.

 

Ich bin weder Experte im Strafrecht, schon gar nicht im norwegischen, noch ist mein Norwegisch so, dass ich diesem Posting nicht die Bemerkung vorausschicken müsste: "ohne Gewähr".

 

Vielleicht hilft dennoch das Nachstehende weiter.

 

Die Unterbringung ("forvaring") ist nach norwegischem Recht eine Strafe wie andere Strafen auch (§ 15 Allmindelig borgerlig Straffelov [Allg. Bürgl. Strafgesetz]). Sie wird nach § 39 c dieses Gesetzes über die zeitige Freiheitsstrafe hinaus verhängt, wenn es nötig ist, "die Gesellschaft zu schützen" ("å verne samfunnet"), z. B. bei Sexualstraftätern. 

 

Dagegen sind die in § 39 vorgesehene "erzwungene psychiatrische Versorgung" (norw.: "tvungent psykisk helsevern") und die ebenfalls dort vorgesehene "erzwungene Unterbringung" (norw.: "tvungen omsorg") Maßnahmen, die voraussetzen, dass der Betreffende "straffrei" (= norw.: "straffri") ist.

 

Wer "straffri" ist, regelt § 44. Diese Vorschrift lautet:

 

"Den som på handlingstiden var psykotisk eller bevisstløs straffes ikke. Det samme gjelder den som på handlingstiden var psykisk utviklingshemmet i høy grad." (dt.: Der, welcher zur Handlungszeit psychotisch oder bewusstlos war, wird nicht bestraft. Dasselbe gilt dem, der zur Handlungszeit in hohem Grad psychisch unterentwickelt war.)

 

Wenn  jemand, der in diesem Sinne "straffri" nach § 44 ist, in die "tvungen omsorg" ("erzwungene Unterbringung") nach § 39 kommt, so muss dies in einer hierfür geeigneten medizinischen Einrichtung erfolgen.

 

 

Henning Ernst Müller schrieb:
Eine rein ergebnisorientierte Entscheidungsfindung ist jedoch dem Recht fremd und wäre rechtsstaatlich fatal. Dennoch wird eben dies, z. B. von Georg Paul Hefty in der FAZ vorgeschlagen. Seine Argumentation beruht aber offenbar auf einer Verwechslung von moralischer mit geistiger Gesundheit.

Vor allem erfordert sie eine Funktionszuweisung an die Psychiatrie, die man vom Jahrgang 1947 nicht mehr unbedingt erwartet.

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Gibt es überhaupt irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass Herr Breivik in irgendeiner Form geisteskrank ist. Jedenfalls konnte man bislang in der Berichterstattung nicht zu entnehmen, aus welchen Umständen genau die Ärzte auf die Geisteskrankheit des Herrn schließen.

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Es gibt schon erhebliche Anhaltspunkte für eine Geisteskrankheit ("paranoide Schizophrenie"). Das erste Gutachten wurde ja nicht von Laien angefertigt, sondern von zwei der erfahrensten forensischen Psychiater Norwegens. Sie

haben Breivik damals über Monate untersucht, dutzende, stundenlange Gespräche mit Breivik geführt, Videoaufnahmen der Tat und der Verhöre gesichtet und Breiviks Umfeld befragt. Am Ende wurde die Hauptdiagnose paranoide Schizophrenie gestellt. Das Gutachten wurde vom Norwegian Board of Forensic Medicine bestehend aus sieben Professoren und Fachleuten noch einmal überprüft und bestätigt.(Quelle)

Der bekannte deutsche forensische Psychiater Norbert Leygraf schließt sich der Bewertung an, siehe hier im Zeit-Interview.

Eine gut verständliche Erläuterung findet sich hier im Blog "American Viewer" (deutschsprachig).

Aber auch das zweite Gutachten ist nicht von Laien angefertigt worden, so dass (zumal aus der Ferne) für mich derzeit keine Möglichkeit besteht, die Sachlage selbst zu beurteilen. Allerdings spricht manches dafür, dass das zweite Gutachten unter einem bestimmten politischen Druck angefertigt wurde.

 

Henning Ernst Müller schrieb:
Es gibt schon erhebliche Anhaltspunkte für eine Geisteskrankheit ("paranoide Schizophrenie").

Der Argumentation der Staatsanwaltschaft fehlt es allerdings, soweit ich das der Presse entnehmen konnte, an konkreten Folgerungen, inwiefern diese vermutete Krankheit Breivik gehindert haben soll, das Unrecht der Tat einzusehen. Solche wären insbesondere bei, wie von Leygraf angesprochen, sich primär oder vollständig motivational auswirkenden Erkrankungen zwingend erforderlich, vorausgesetzt die norwegische Rechtslage lässt das Vorliegen einer "Psychose" nicht bereits ausreichen.

Dass der Täter Motivanreizen bis hin zu subjektiven Zwangslagen ausgesetzt ist, die er nicht verschuldet, ist hingegen häufig, wenn nicht gar der Normalfall. Ob diese so vehement zur Ausführung der Tat drängen, dass der Täter dabei schuldlos das Tatunrecht verkennt, infolgedessen schuldlos handelt, ist auch bei psychischen Krankheiten eine andere Frage.

Insofern meine ich, dass sich Leygraf widerspricht, wenn er es nicht bei einer verminderten Schuldfähigkeit belassen möchte, zugleich aber feststellt, wie verbreitet paranoide Schizophrenie ist. Die allgemeine Harmlosigkeit, die diese Krankheit vielfach unerkannt bleiben lässt, ist auch damit zu begründen, dass die Betroffenen überwiegend sehr wohl in der Lage sind, in Distanz zu den krankhaften Impulsen moralische Entscheidungen zu treffen.

Der Blog American Viewer zeigt auch, welche Lücken eine (im Zweifel wenig belastbare) reine Analyse des Geisteszustandes lässt. Der eigentlich entscheidende Schluss besteht in der Behauptung, generell führe die Krankheit zu einem weitgehenden Kontrollverlust. Das kann man einerseits bezweifeln, andererseits ist es gerade dies, was an Breivik für den unmittelbaren Kontext der Tatbegehung festgestellt werden müsste, und eben nicht bereits von der Diagnose indiziert wird.
Die dazu überwiegend vorgebrachten Denkschritte scheinen darauf abzustellen, dass die Tötung einer gewissen Zahl von Menschen nicht auf einer nicht-krankhaften Entscheidung beruhen könne und der Täter ja im übrigen krank sei. Dabei wäre in Betracht zu ziehen, ob Breivik, ob nun psychisch krank oder nicht, diesen potenziellen Zusammenhang nicht zumindest im Prozess schlüssig widerlegen konnte. Ein sich im allgemeinen für gesund haltender Betrachter unterliegt vielleicht der Neigung, eine psychische Krankheit, insbesondere wenn sie sich durch präsente Symptome anbietet, als Instrument der Selbstabgrenzung aufzugreifen, und zugleich jede Erklärung des Täters als Träger eines Symptoms zu interpretieren. Diese Bereitschaft, unter Umständen auch das Abgrenzungsbedürfnis, zeigt Leygraf, wenn ihn schon ein Foto, auf dem Breivik teilnahmsloser als von ihm erwartet drein schaut, an eine schizophrene Affektstörung erinnert. Dass dies, wie bei zahllosen anderen Straftätern, ebenso gut auf einer autonomen Entscheidung gegen das Recht beruhen kann, spielt keine Rolle mehr, wenn das Bild für den Betrachter stimmt.
Im dem Blog heißt es: "Bis in die 70er Jahre hinein war die Psychiatrie sehr subjektiv und viel mit Hokuspokus verbunden. Die Diagnosen waren extrem stark vom Untersucher abhängig und von der historischen Denkschule des Psychiaters.", um dann wenige Zeilen später einzuräumen: "Die Gutachter klappern auch nicht nur stur diese Kriterien ab. Jedes Land hat oftmals eigene Algorithmen und Traditionen."
Insbesondere orientiert sich die Psychiatrie auch an kulturellen Prägungen, was man an der Bedeutung religiösen Verhaltens in der Diagnostik ablesen kann. Hätte man es mit einem Attentäter zu tun, der seine Tötungs- oder auch Selbsttötungsbereitschaft durch Übersteigerung einer religiösen Vorstellungswelt entwickelt hat, wäre die psychiatrische Fachdiskussion erheblich knapper ausgefallen, möglicherweise durch das Gericht gar nicht angeregt worden.

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Ich kenne eine Person, die nach sexueller Gewalt und 1 Jahr Stalking die Diagnose F20.0 von mehreren Ärzten mehrfach in Krankenhäusern und ambulanten Ärzten bekam. Ein ursächlicher Kausalzusammenhang sei  nur schwer oder gar nicht nachweisbar, da es viele  äthiologisch bedeutsame Stressoren gibt, die solche Krankheit entstehen lassen.

  

Es ist auffällig, dass relativ häufig die Diagnose in deutschen Krankenhausberichten steht, aber meines Wissens keiner von denen ein Massenmörder war, vielleicht außer dem Fall Lehrer Ernst August Wagner.

 

http://www.kliniken.de/kliniksuche/icd10.jsp?currentPage=1&search=1&setv...

 

Da Herr Breivik alles lange (!) „perfekt“ geplant und durchgeführt hat und angeblich weitere Dinge vor hatte und angeblich gesagt hat, dass er es wieder tun würde, glaube ich eher an einen Fanatismus ähnlich wie bei „Selbstmordattentätern“, „Kriegsverbrechern“, „Völkermördern“ oder "Terroristen"als Handlungen durch  paranoide schizophrene Psychoseanfälle.

 

Der Fall Wagner zeigte auch einen Fanatismus, soweit es in der Zeit stand.

"Wagner zeigte darin einen Größenwahn, er hatte den Text an "sein Volk" geschrieben". 

Fatal wäre, wenn er 21 Jahre bekäme und nach zB. 16 Jahren entlassen wird und wieder so etwas durchführt, was wohl nie auszuschließen ist.

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F20.0  nach ICD 10 : Paranoide Schizophrenie

Die paranoide Schizophrenie ist durch beständige, häufig paranoide Wahnvorstellungen gekennzeichnet, meist begleitet von akustischen Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen. Störungen der Stimmung, des Antriebs und der Sprache, katatone Symptome fehlen entweder oder sind wenig auffallend. 

 

Zu Klären wäre also welche paranoide Wahnvorstellungen und akustischen Halluzinationen und Wahrnehmungstörungen ( Ich Störungen ) , Störungen der Stimmnung , des Antriebes und der Sprache Herr Breivik hat.

Seltsam ist, dass vorher anscheinend niemanden "das Anderssein" oder "eine paranoide Psychoserfahrung"  von Herrn Breivik aufgefallen ist.

Seltsam ist auch, dass Herr Breivik nicht mit Neuroleptika wie zB. Risperdal behandelt wird.

In Krankenhäusern greifen die Ärzte ziemlich schnell zu Neuroleptika und anderen zusätzlichen Psychopharmaka, bei der Diagnose.

 

 

 

 

 

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Ist das ein fortschrittlicher Gedanke, den die Politik und oder die Justiz umsetzen müßte  ?

 

In einem Beitrag in der norwegischen Zeitung Aftenposten vom 19.Juni 2012 schreibt der in Norwegen bekannte Rechtsanwalt und Anthroposoph Cato Schiøtz zum aktuellen Stand des Prozesses gegen den Terroristen Anders Behring Breivik, dass das Gericht die Frage des allgemeinen Gerechtigkeitsgefühls der norwegischen Bevölkerung beachten sollte, wenn es um die Bestrafung des Täters gehe. 
 

http://www.themen-der-zeit.de/content/Breivik_Staatsanwaelte_in_der_Klemme.1630.0.html 

 

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Einem Verurteilten muss die grundsätzliche Möglichkeit eingeräumt werden, irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen. Allein die Möglichkeit der Begnadigung nach z. B. 30 oder 40 Jahren Haft reicht dazu nicht aus. Dies gebieten nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht. Juni 1977 das Rechtstaatprinzip und die Menschenwürde ( BVerfGE 45,187,253 ff) Die lebenslange Freiheitsstrafe ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz gerade noch vereinbar, jedoch nie als absolute Strafe.

 

15 Jahre soll Minimum bei lebenslänglich sein.

 

Müsste die Regierung oder Justiz  noch einmal nachdenken, bei Massenmördern diese Verfassungsrechtliche Zulässigkeit zu überarbeiten und ein Unterbringen bis zum natürlichen Tod möglich machen ?

 

 Der Fall Breivik zeigt, dass die Gutachter sich widersprechen,  ob eine psychische schwere Krankheit vorliegt und die Massenmorde dadurch „begründbar“ sind und womöglich nach einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitstrafe nach 15 Jahren  entlassen werden könnte.

 

Im Falle solcher Wiederholungstaten danach, müsste der Staat haftbar gemacht werden, wegen falscher Gesetzeslage, da die Gesetzeslage es nicht zulässt die Bevölkerung vor solchen Wiederholungstaten zu schützen.  

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@Enntäuscht von den Behörden,

Sie haben die Gesetzeslage und die Entscheidung des BVerfG missverstanden. "Lebenslange" Freiheitsstrafe bedeutet, dass die Strafe unbestimmt lange dauert. Das BVerfG hat lediglich die generelle "Möglichkeit" einer früheren Entlassung verlangt. Seither ist die weitere Vollstreckung (nach mind. 15 Jahren) regelmäßig zu überprüfen, was aber nicht heißt, dass die Gefangenen nach 15 Jahren entlassen werden. Wie es tatsächlich ist, können Sie hier im Blog nachlesen:

Etliche Verurteilte bleiben bis zu Ihrem Lebensende in Gefangenschaft. Das gilt sowohl für den Strafvollzug als auch für Maßregel.

In Norwegen ist es etwas anders. Alleridngs erfolgt  auch dort nach 21 Jharen (Höchststrafe) nicht automatisch die Entlassung - die Vollstreckung kann soweit ich weiß jeweils für drei Jahre verlängert werden.

Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

 

Norwegen baut für Breivik eigene Abteilung in Gefängnis  

 

Selbst wenn Breivik für unzurechnungsfähig erklärt wird, wird er nicht verlegt: Dann richtet das Gefängnis eine psychiatrische Abteilung ein 

 

Sein derzeitiges Gefängnis wird der norwegische Attentäter Anders Behring Breivik selbst dann nicht verlassen, wenn ihn das Gericht für unzurechnungsfähig befindet: Das norwegische Gesundheitsministerium genehmigte am Mittwoch einen Antrag auf Einrichtung einer psychiatrischen Abteilung im Osloer Gefängnis Ila. Dort sitzt Breivik seit dem Doppelanschlag mit 77 Toten am 22. Juli vergangenen Jahres. Die Abteilung soll speziell auf den 33-Jährigen zugeschnitten sein. 

 

 

http://www.abendblatt.de/vermischtes/article2321135/Norwegen-baut-fuer-Breivik-eigene-Abteilung-in-Gefaengnis.html 

 

Da gibt der Staat aber viel Geld aus.

 

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Zum Vergleich: der Gerichtssaal in Stuttgart-Stammheim kostete 12 Millionen DM - in Preisen von 1977 ...

 

@ #9:

 

Den Beitrag von Cato Schiøtz in der norwegischen Zeitung "Aftenposten", der hier in deutscher Übersetzung verlinkt ist, finde ich - um's mal volkstümlich auszudrücken - "ziemlich krass". Erfreulicherweise blieb er auch in Norwegen nicht unwidersprochen. Schon tags darauf äußerte sich ein Professor der juristischen Fakultät der Universität Olso, Hans Petter Graver, in derselben Zeitung zu Schiøtz’ Artikel. Die Replik von Graver trägt die sarkastische Überschrift: "Wirf die Vernuft über Bord!" Unteritel: "Folgt das Osloer Gericht Rechtsanwalt Cato Schiøtz’ Rat, so setzen wir den Rechtsstaat aufs Spiel".

 

Diese warnenden Worte fallen m. E. nicht zu Unrecht. Das Problem ist, dass Cato Schiøtz das Rechtsempfinden der Mehrheitsbevölkerung zum Maßstab für die konkrete Entscheidung machen will. Nach meiner Ansicht spricht dafür lediglich (indirekt) der Umstand, dass nach norwegischem Strafprozessrecht im Fall einer 2. Instanz eine Laienjury mitentscheidet. Die Idee als solche erinnert hingegen den deutschen Leser an die "Rechts"-Figur des "gesunden Volksempfindens" im Dritten Reich. Prof. Graver sagt zu recht, dass der Gesetzgeber und die Justiz nicht am Rechtspfinden der Bevölkerung vorbei Normen setzen bzw. Normen anwenden sollen. Aber in einer konkreten Streitsache - wie hier dem Fall Breivik - darf sich ein Gericht nicht danach ausrichten, was denn wohl hier konkret der Volkswille sei. Graver weist hier auf das simple Faktum hin, dass es sich ja schon gar nicht verbindlich feststellen lasse, wohin denn in concreto der Volkswille tendiere. - Anmerkung von mir: Wenn aus konkretem Anlass wie etwa einem Sexualverbrechen an einem Kind die Boulevardpresse und Rotlicht-und-Blaulicht-Sendungen wie "Brisant" die Volksseele entsprechend zum Kochen gebracht haben, brauche ich als Jurist keine demoskopischen Untersuchungen mehr, um die Mehrheitsmeinung zu eruieren. Die lautet dann "Rübe runter" - eine Rechtsfolge, die das geltende Recht gar nicht vorsieht. Schon deshalb nützt es bei der Entscheidung über einen konkreten Fall nichts, das Rechtsempfinden der Bevölkerung zum Maßstab zu machen. Und bei der Frage, ob jemand schuldunfähig ist, nützt das erst recht nichts.

 

Danke für den Kommentar Herr Bender

Ich glaube Öffentlichkeit ist einfach überfordert mit manchen Gerichtsurteilen und Folgeurteilen.

 

zB.

Wenn ein Mitglied einer bekannten Rockergruppe, die viele ungesetzliche Dinge taten, zunächst verurteilt wird zu mehreren Jahren und dann wegen Notwehr einen Polizisten durch die Tür erschießt, freigesprochen wird und dann später wieder die Behörden gegen die Rockergruppe vorgeht, kann

man das nicht als Bürger verstehen.

 

 

 

 

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Eine Hinterbleibene Mutter sprach im Gerichtsaal aus wie viele denken.

 

Ich glaube , dass der norwegische Rechtsanwalt ober damit auch aussagen wollte.

 

"Wichtig ist für uns nur, dass er nie wieder herauskommt und seinen Hass verbreiten kann".

 

http://www.welt.de/vermischtes/weltgeschehen/article106786196/Wichtig-ist-nur-dass-Breivik-nie-wieder-rauskommt.html

 

 

 

 

 

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Verteidiger fordert Freispruch für Breivik

 

Die Verteidigung plädierte formal auf Freispruch, weil sich Breivik bei seinen Taten auf das Notrecht beruft.

 

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/massenmoerder-breivik-verteidigung-fordert-im-prozess-freispruch-a-840313.html

 

Wenn Hr. Breivik für den unfaßbaren Fall freigesprochen wrd, kann man die Justiz

meiner Meinung abschaffen.  Dannn haben Mörder Freibriefe zu töten. 

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Breivik-Bericht belastet Polizei schwer

 

http://www.derbund.ch/panorama/vermischtes/Anschlaege-von-Norwegen-Heftige-Kritik-an-der-Polizei-/story/30304401

 

Wenn dem so ist , weshalb gibt es keine rechtlichen oder diziplinarischen Konsequenzen für die Polizei / Behörden ?

 

Wenn bei uns schwere Unfälle stattgefunden haben , gibt es Hubschrauberflüge , in Oslo gibt es wohl keine und zu wenig Boote.

 

 

 

 

 

 

 

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Nach norwegischem Recht darf bei begründeten Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit keine Gefängnisstrafe verhängt werden .

 

Ein für nicht nachvollziehbares Recht.

Deshalb mußte das Gericht sich wohl für eine Schuldfähigkeit

entscheiden.

 

Wenn Menschen unter einer schweren akuten Psychose  Menschen umbringen, ist also keine Gefängnisstrafe möglich nur eine geschlossen Psychatrie. 

 

 

 

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@Enttäuscht von den Behörden:

was für Sie "nicht nachvollziehbar" ist, ist geltendes Recht in fast allen Rechtsstaaten der Welt: Ohne Schuld keine Strafe. Die daraus sich ergebenden Folgen sind in meinem Beitrag oben dargestellt (bitte lesen). Wenn jemand unter einer akuten Psychose einen Menschen umbringt, dann wird er in der Regel in der Psychiatrie untergebracht, und das ist auch richtig so.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

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