BGH - Großer Senat: Bestechliche Ärzte (noch) nicht strafbar

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 23.06.2012

Der Große Senat des BGH (BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - GSSt 2/11) hat die  umstrittene Frage, ob Ärzte als "Beauftragte"  der Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB zu gelten haben, negativ beantwortet (Entscheidung; Pressebericht) Das ist insofern zu begrüßen, als das betr. Tatbestandsmerkmal eindeutig bestimmt sein sollte. Der Große Senat hat also im Sinne von "nulla poena sine lege" entschieden.

In der Sache allerdings ist die Bestechung und Bestechlichkeit von Ärzten durchaus genauso strafwürdig wie die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr außerhalb von Arztpraxen - und sie ist praktisch relevant, wie die Strafverfahren zeigen. Das sieht auch der BGH nicht anders:

Vor dem Hintergrund der seit längerem im strafrechtlichen Schrifttum geführten Diskussion sowie im Hinblick auf gesetzgeberische Initiativen (vgl. dazu etwa BTDrucks. 17/3685) zur Bekämpfung korruptiven Verhaltens im Ge-sundheitswesen verkennt der Große Senat für Strafsachen nicht die grundsätzliche Berechtigung des Anliegens, Missständen, die – allem Anschein nach – gravierende finanzielle Belastungen des Gesundheitssystems zur Folge haben, mit Mitteln des Strafrechts effektiv entgegenzutreten.

 

Für Jubel des Präsidenten der Bundesärztekammer Montgomery (das  ist "ganz normales, natürliches Verhalten") besteht also überhaupt kein Anlass. Ein Gesetzentwurf der SPD-Fraktion lag ja auch schon vor und wurde wegen der anstehenden Entscheidung des BGH zunächst zurückgestellt. Möglicherweise wird also demnächst ein § 299 a StGB eingeführt, nach dem auch Vertragsärzte, die sich für die Verschreibung von Medikamneten "schmieren" lassen, bestraft werden können. Näheres schon in meinem früheren Blog-Beitrag. und diesem noch früheren.

 

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