Großzügigerer Maßstab im PKH-Überprüfungsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 18.06.2012

Anders als im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren, in dem die Neubegründung von Darlehensverbindlichkeiten nach Klageerhebung nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden darf, ist nach dem Beschluss des LAG Hamm vom 30.04.2012 – 4 Ta 662/11 – im PKH-Überprüfungsverfahren ein großzügigerer Maßstab anzulegen. Die hilfsbedürftige Partei sei nicht verpflichtet, während des gesamten 4-Jahres Zeitraums des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO ihre private Lebensführung allein danach auszurichten, nach Möglichkeit entstandene Prozesskosten nachträglich zu begleichen.

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