Großzügigerer Maßstab im PKH-Überprüfungsverfahren
von , veröffentlicht am 18.06.2012Anders als im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren, in dem die Neubegründung von Darlehensverbindlichkeiten nach Klageerhebung nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden darf, ist nach dem Beschluss des LAG Hamm vom 30.04.2012 – 4 Ta 662/11 – im PKH-Überprüfungsverfahren ein großzügigerer Maßstab anzulegen. Die hilfsbedürftige Partei sei nicht verpflichtet, während des gesamten 4-Jahres Zeitraums des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO ihre private Lebensführung allein danach auszurichten, nach Möglichkeit entstandene Prozesskosten nachträglich zu begleichen.
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