EuGH: Differenzierung nach Betriebszugehörigkeit diskriminiert nicht wegen des Alters

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 11.06.2012

Schon im Urteil "Cadman" hatte der EuGH 2006 entschieden, dass eine Regelung, die an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpft, in der Regel keine altersdiskriminierende Wirkung hat (EuGH, Urt. vom 03.10.2006 - C-17/05, NZA 2006, 1205). Daran hält das Gericht in einem Urteil vom 07.06.2012 fest:

Im Streit: Keine Anerkennung von Beschäftigungszeiten in anderen Unternehmen desselben Konzerns

Die österreichische Fluggesellschaft Austrian Airlines hat zwei Tochtergesellschaften, Lauda Air und Tyrolean Airways. Im Tarifvertrag der Tyrolean Airways befinden sich verschiedene Bestimmungen, nach denen die Höhe des Arbeitsentgelts und andere Arbeitsbedingungen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig sind. Tyrolean Airways erkennt dabei nur die Tätigkeit für das eigene Unternehmen als maßgeblich an; Beschäftigungen bei der Mutter- und der Schwestergesellschaft bleiben unberücksichtigt. Auf Vorlage des Oberlandesgerichts Innsbruck hat der EuGH jetzt entschieden, dass darin keine gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoßende Benachteiligung wegen des Alters liegt.

EuGH: Weder unmittelbare noch mittelbare Benachteiligung wegen des Alters

Zwar könne eine Tarifnorm wie diejenige, die hier in Streit stehe, zu einer Ungleichbehandlung in Abhängigkeit vom Einstellungsdatum bei dem betreffenden Arbeitgeber führen. Jedoch beruhe ein solcher Unterschied weder unmittelbar noch mittelbar auf dem Alter oder auf einem an das Alter anknüpfenden Ereignis. Bei der Einstufung wird nämlich die etwaige Berufserfahrung, die ein Flugbegleiter bei einer anderen konzerninternen Luftlinie erworben hat,  nicht berücksichtigt, und zwar unabhängig von seinem Alter zum Zeitpunkt der Einstellung. Die Bestimmung beruht daher auf einem Kriterium, das weder untrennbar mit dem Alter der Arbeitnehmer verbunden ist noch mittelbar daran anknüpft, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Anwendung des streitigen Kriteriums in bestimmten Einzelfällen dazu führen kann, dass die Höhergruppierung bei den betroffenen Flugbegleitern in höherem Alter erfolgt als bei Flugbegleitern, die eine entsprechende Berufserfahrung bei Tyrolean Airways erworben haben (EuGH, Urt. vom 07.06.2012 - C-132/11, "Tyrolean Airways").

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