Glück gehabt: Sufffahrt verhindert Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 10.06.2012

Was wie ein ausgedachter Klausurfall anmutet, ist tatsächlich so passiert: Die Verhängung eines Strafbefehls wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu  40 Tagessätzen verhinderte eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.

Was ist geschehen: Der Angeklagte bezog 317 Gramm Marihuana, welches er jedenfalls hälftig gewinnbringend weiterverkaufen wollte, und bunkerte es zunächst in einem Versteck im Wald. Dort holte er es mit seinem PKW ab, wobei er in der Ablage der Fahrertür ein beidseitig geschliffenes Messer griffbereit mit sich führte. Auf dem Rückweg geriet er in eine Polizeikontrolle, bei der die Betäubungsmittel und das Messer aufgefunden und sichergestellt wurden.

Die Polizeibeamten stellten fest, dass der Angeklagte das Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol geführte hatte. Die entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,43 Promille. Im Verfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr erließ das Amtsgericht einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, der am 19.01.2012 rechtskräftig wurde.

Im gesondert geführten Verfahren wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilte das Landgericht den Anklagten am 20.12.2011 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Wegen des durch den Strafbefehl eingetretenen Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs stellte der BGH das Verfahren jedoch auf die Revision des Angeklagten mit Beschl. v. 3.5.2012 (3 StR 109/12 = BeckRS 2012, 11529) nach § 206a Abs. 1 StPO ein. Der BGH führt u.a. Folgendes aus:

Dem weiteren Verfahren steht ein dauerndes Verfahrenshindernis entgegen, weil durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss, der in seinen Wirkungen einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (§ 410 Abs. 3 StPO), Strafklageverbrauch eingetreten ist.  

Der Strafbefehl betrifft dieselbe Tat wie das vorliegende Verfahren. Der Begriff der Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 Abs. 1 StPO bezeichnet dabei den geschichtlichen und dadurch zeitlich wie sachverhaltlich begrenzten Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 566/08, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 47). Danach stehen die vom Angeklagten begangene Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB) und der von ihm gleichzeitig verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Verhältnis der prozessualen Tatidentität. Denn die Fahrt diente ... gerade dem Transport der Betäubungsmittel, so dass das Mitführen der Betäubungsmittel nicht nur in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, sondern - darüber hinaus - in einem inneren Beziehungs- oder Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang stand (vgl. dazu BGH aaO.; Beschluss vom 27. April 2004 - 1 StR 466/03, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 41). Da der Besitz der für den Weiterverkauf bestimmten hälftigen Menge der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge wiederum einen unselbständigen Teilakt des beabsichtigten Handeltreibens mit dieser hälftigen Menge darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 [richtigerweise 2010] - 4 StR 521/10, NStZ-RR 2011, 90), kann der Angeklagte wegen ... bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) insgesamt nicht bestraft werden. Dies gilt mit Blick auf den hierzu in Tateinheit stehenden Besitz der zum Eigenverbrauch bestimmten hälftigen Menge der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und den hiervon als subsidiär verdrängten Erwerb dieser Menge (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 9 BtMG) in entsprechender Weise.

 Da das Verfahrenshindernis erst nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten ist, ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, ohne dass es einer Aufhebung des Urteils bedarf. Denn in diesem Fall handelt es sich nicht um eine Nachprüfung des Urteils, sondern lediglich um die Berücksichtigung eines nach dessen Erlass eingetretenen Ereignisses, das eine neue Verfahrenslage geschaffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni [Juli] 1968 - 3 StR 117/68, BGHSt 22, 213, 217; Paeffgen, in: SK-StPO, 4. Auflage, § 206a Rn. 8; Schneider, in: KK-StPO, 6. Auflage, § 206a Rn. 4; Stuckenberg, in: LR-StPO, 26. Auflage, § 206a Rn. 15, 17; ferner: Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 206a Rn. 6).“

Völlig zu Recht ergänzt der Senat, der Fall belege, dass die oft geübte Praxis, Verkehrsdelikte auch dann gesondert zu bearbeiten, wenn sie im Zusammenhang mit Delikten der allgemeinen Kriminalität begangen wurden, nicht unproblematisch sei.

 

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1 Kommentar

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Ist zwar ein alter Fall....

 

aber mich würde interessieren, was eigentlich §30 a Abs. 2 Nr. 2 BtmG soll?

 

Wieso wird automatisch davon ausgegangen, dass wenn jemand "eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind." er diesen Gegenstand bzw. Waffe in dem Sinne bei einem Verstoß gegen das BtmG  auch einsetzen möchte?

 

Okay...im StgB gibt es auch einen ähnlichen Paragraphen vgl.  § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl wo das Mitführen eines Gegenstands zu einer Strafverschärfung führt, nur ist da die Situation meiner Meinung nach anders....denn da befindet man sich schon einer fremden Wohnung und kann davon ausgehen, dass die Gegenstände im Falle der Entdeckung auch eingesetzt werden sollen. 

 

Würde man den §244 StgB wie den BtmG Paragaphen anwenden hieße das, dass wenn ein Einbrecher eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug auch im Auto hat, er auch schon fällig wäre und ihm der §244 StgB unterstellt werden kann.

 

bombjack

 

 

 

 

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