Keine automatische Kostenerstattung bei Mitwirkung eines Patentanwalts bei einer Abmahnung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.06.2012

Der BGH hat im Urteil vom 10.5.2012  -I ZR 70/11 - die Maßstäbe definiert, die für die Kostenerstattung bei der Mitwirkung eines Patentanwalts bei einer Abmahnung einer Markenverletzung gelten. Nach dem BGH genügt allein der nicht weiter substantiierte Vortrag, der Patentanwalt habe eine Markenrecherche durchgeführt, nicht, die Erforderlichleit der Mitwirkung eines Patentanwalts an der Abmahnung einer Markenverletzung neben ein einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Markenrecht darzulegen und einen Anspruch auf Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten zu begründen.

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