MietRÄndG: Namensermittlung bei Räumungsverfügung nach § 940a RegE

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 07.06.2012

Das Mietrechtsänderungsgesetz sieht in § 940a Abs. 2 des Regierungsentwurfs (RegE) das Recht des Vermieters vor, eine einstweilige Verfügung gegen einen Dritten zu erwirken, der ohne seine Kenntnis (Mit-) Besitz von der Wohnunmg genommen hat. Dieser Antrag ist ohne den Namen des Dritten erfolglos. Denn eine objektbezogene (Räumungs-) Titelschaffung ist nicht zulässig.

In der Regel erfährt der Vermieter den Namen aus dem Protokoll über die erfolglose Vollstreckung (ggfs. nach § 885a RegE). Denn der Gerichtsvollzieher muss den Namen der angetroffenen Personen ermitteln. Ohne eine solche Ermittlung kann er nicht prüfen, ob die Zwangsvollstreckung gegen nicht im Titel benannte Personen stattfindet (Stein/Jonas/Münzberg, 22. Aufl., § 750 ZPO Rz. 28).

Weigern sich die Angetroffenen, dem Gerichtsvollzieher den Namen des Dritten zu nennen, kann die Zwangsvollstreckung fortgesetzt werden(Hinz, ZMR 2012, 153, 165; zweifelnd Dötsch, ZMR 2012, 83, 84).Diese Befugnis des Gerichtsvollziehers ergibt sich entgegen der Auffassung der Verfasser zu §°940a Abs. 2 RegE (vgl. Begr. d. RegE, S. 52) nicht aus dem Gedanken des Rechtsmissbrauchs (BGH v. 14.8.2008 – I ZB 39/08, NZM 2008, 805).Insoweit berufen sich die Entwurfsverfasser zu Unrecht aus das LG Lübeck (v. 23.4.2008 - 7 T 193/08, DGVZ 2008, 172). Diese Entscheidung wurde nämlich durch den BGH BGH v. 14.8.2008 – I ZB 39/08, NZM 2008, 805) aufgehoben. Auch die Heranziehung von Treu und Glauben ist nicht erforderlich (so aber Hinz, ZMR 2012, 153, 165). Vielmehr kann der Gerichtsvollzieher ohne die Namensnennung nicht vollständig prüfen, ob tatsächlich ein Vollstreckungshindernis gegeben ist. Solange dies aber nicht vorliegt, bleibt die Zwangsvollstreckung zulässig.   

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Wie prüft der GV denn das Vollstreckungshindernis am Namen? Er prüft doch wohl eher, ob es Hinweise darauf gibt, dass der anwesende Dritte die Wohnräume tatsächlich nutzt. Hierfür ist gerade nicht der Name maßgeblich, sondern das äußere Erscheinungsbild. Hierbei kann zwar der Name auf dem Klingelschild oder Briefkasten von Bedeutung sein, muss es aber eben nicht.

In der Entwurfsbegründung heißt es: Wenn etwa bei der Räumungsvollstreckung ein kollusives Zusammenwirken  des angeblichen Besitzers/Untermieters  mit dem Hauptmieter im Sinne einer Vollstreckungsvereitelung vorliegt,  ist es rechtsmißbräuchlich, wenn sich der angebliche Besitzer darauf beruft, dass er im Räumungstitel nicht genannt ist.(vgl. LG Lübeck, DGVZ 2008,172 ff.)  Dass die genannte Entscheidung des LG Lübeck in der Rechtsbeschwerde beim BGH keinen Bestand hatte, wird mit keinem Wort erwähnt. Diese BGH-Entscheidung vom 14.8.2008, in der ein Rechtsmißbrauch verneint wurde, selbst wenn der Verdacht besteht,  dass dem Untermieter der Besitz nur eingeräumt worden ist, um die Zwamgsräumung zu vereiteln, habe ich bereits in JurBüro 2009,341,342 stark kritisiert. Meiner Meinung nach ist kaum ein klarerer Fall eines Rechtsmißbrauchs denkbar. Zustimmung habe ich u.a. erhalten von Schmid/Riecke, Fachanwaltskommentar Mietrecht, 3.A. 2012, § 885 ZPO Rn. 71 ff.: Wedel meint gar, der BGH habe die sittlichen Grundlagen unseres Staates bereits verlassen.(wegen meiner Bezugnahme auf Papst Benedikt XVI.: Wenn das Recht keine gemeinsamen sittlichen Grundlagen mehr hat, verfällt es auch als Recht.) 

Der Gesetzgeber will jetzt also das skandalöse Fehlurteil des BGH ausmerzen ohne dies konkret beim Namen zu nennen.(vgl. auch Wedel, JurBüro 2012,283)

Rechtsanwalt Dr. Thomas Wedel, Oberasbach

3

Kommentar hinzufügen