Auch Schwarzarbeiter sind unfallversichert

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 05.06.2012
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtArbeitsunfallUnfall Schwarzarbeit|5268 Aufrufe

Der 1982 geborene Kläger, damals serbischer Staatsangehöriger, war im Dezember 2002 mit einem Besuchervisum nach Deutschland eingereist. Eine Erwerbstätigkeit war ihm ausdrücklich nicht gestattet. Er lebte zunächst bei seinem Onkel in Deutschland. Am 10.07.2003 fuhr sein Onkel – Herr D. – mit ihm zu einer Brückenbaustelle. Dort verlegte er auf der Brücke Armierungsstahl. Dabei geriet der Kläger in Kontakt mit der Oberleitung der unter der Brücke durchlaufenden Linie der Deutschen Bahn, als ein Eisenteil der Brücke hiermit in Kontakt kam. Er erlitt schwerste Verbrennungen, die eine Amputation einzelner Gliedmaßen erforderlich machten.

Das Hessische Landessozialgericht hat die beklagte Unfallversicherung verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger entsprechende Leistungen zu gewähren. Der Kläger habe in einem Beschäftigungsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 7 Abs. 1 SGB IV) gestanden. Darauf, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliege, komme es nicht an. Unerheblich sei für den Unfallversicherungsschutz auch, ob der Kläger ein Entgelt für seine Tätigkeit erhalten sollte oder nicht. Dass die Parteien nach ihren Bekundungen nur "Arbeit für einen Tag" vereinbart hätten, sei gleichfalls unschädlich, weil auch eine bloße Probearbeit versichert sei. Schließlich stehe dem Versicherungsschutz nicht entgegen, dass es sich um Schwarzarbeit gehandelt habe (LSG Hessen, Urt. vom 30.09.2011 - L 9 U 46/10, NZS 2012, 392).

Allerdings könnte dieses Urteil für den seinerzeitigen Arbeitgeber des Klägers teuer werden: Bei ihm kann der Unfallversicherungsträger nämlich Regress nehmen (§ 110 Abs. 1a SGB VII).

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