Und es kam noch schlimmer ...

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 04.06.2012
Rechtsgebiete: VersorgungsausgleichFamilienrecht|4271 Aufrufe

Hier hatte ich von der Frau berichtet, der der BGH den nachehelichen Unterhalt wegen grober Unbilligkeit gestrichen hatte, weil sie während der Ehe ihrem Mann ein Kind untergeschoben hatte.

Aber es kam noch schlimmer für die Frau:

Zwischen den beiden war noch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wegen einer von ihm bezogenen Betriebsrente offen.

Die Ehezeit währte von 1967 bis 1995.

Für die Zeit ab Geburt des untergeschobenen Kindes im November 1984 hat der BGH auch den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen.

 

BGH v. 21.03.2012 - XII ZB 147/10

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