BGH: Es bleibt dabei - Toleranzspielraum auch bei der Schnwellengebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.06.2012

Trotz mancher Kritik in Literatur und Rechtsprechung hat der BGH im Urteil vom 8.5.2012 - VI ZR 273/11 ausdrücklich an der bereits in der Entscheidung vom 13.1.2011 - IX ZR 110/10 geäußerten Auffassung festgehalten, dass auch bei derSchwellengebühr von 1,3 der Toleranzspielraum von 20 % gilt. In seiner sehr ausführlichen und gründlich begründeten Entscheidung führt der BGH aus, dass dann, wenn der Rechtsanwalt stets bei jeder geringfügigen Überschreitung der Regelgebühr Umstände darlegen müsste, welche zwingend die Annahme einer überdurchschnittlichen Tätigkeit rechtfertigten, ein Ermessensspielraum noch oben bei durchschnittlichen Tätigkeiten von vornherein nicht in Betracht käme. Die Schwellengebühr dürfte daher weiter an Bedeutung verlieren.

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13 Kommentare

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Der BGH weicht hier wie bereits in vorhergehenden Entscheidungen aus den Jahren 2011 und 2006 m.E. von der von dem BVerwG zeitlich früher begründeten Auffassung zum Toleranzspielraum bei der Schwellengebühr ab - vgl. Urteil vom 17.08.2005 in BVerwG 6 C 7.04 m.w.N. (insbesondere Rn. 27, 28 der Entscheidung).

http://www.bverwg.de/enid/9d.html?search_displayContainer=6086

 

 

Nach der BGH-Entscheidung würde eine 1,5-Gebühr faktisch zur Regelgebühr. Das aber hat der Gesetzgeber nach Wortlaut der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG und Gesetzesbegründung so gerade nicht gewollt.(vgl. BT-Drs. 15/1971,S.207: Wenn Umfang oder Schwierigkeit der Tätigkeit nicht über dem Durchschnitt liegen, wird "die Schwellengebühr von 1,3 zur Regelgebühr", bei der es dann auch "verbleibt".) Mit dieser eindeutigen Wertung des Gesetzgebers hatte auch schon das OLG Koblenz als Vorinstanz argumentiert. Der BGH geht hierauf mit keinem Wort ein, wohl weil er diese Argumentation nicht widerlegen kann.

Laut BVerfG NJW 2011,836 sowie NJW 2012,669 sind die Gerichte verfassungsrechtlich an die gesetzgeberische Grundentscheidung gebunden, die sich u.a. aus den Gesetzesmaterialien erschließen lässt. In einer brandaktuellen Entscheidung vom 11.7.2012 (1 BvR 3142/07) führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass eine Rechtsfortbildung nur dann keine unzulässige richterliche Eigenmacht darstellt, wenn durch sie der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseite geschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird. Demgemäß handelt es sich bei den BGH-Entscheidungen vom 13.1.2011 und vom 8.5.2012 um unzulässige Rechtsfortbildungen contra legem.(vgl. auch Wedel, JurBüro 2012,76 sowie Schons, AGS 2011,123: Folgt man dem BGH wird die Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG ad absurdum geführt.)

Rechtsanwalt Dr. Thomas Wedel, Oberasbach

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Mit Urteil vom 11.07.2012 in VIII ZR 323/11 fängt der 8. Zivilsenat des BGH in Abstimmung mit dem 9. und dem 6. Zivilsenat wieder ein.

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Gast schrieb:

Mit Urteil vom 11.07.2012 in VIII ZR 323/11 fängt der 8. Zivilsenat des BGH in Abstimmung mit dem 9. und dem 6. Zivilsenat die o.g. Toleranzrechtsprechung bei der Schwellengebühr wieder ein.

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Wie schade nur, dass viele Landgerichte und Oberlandesgerichte die Linie des BGH damit nun komplett nicht mehr verstehen werden. Damit macht dann jedes Gericht dann doch wieder alles genauso, wie es dies möchte.

 

Aber ganz ehrlich, den Schingerkurs des BGH kann dort nun wirklich keiner mehr wirklich nachvollziehen.

BGH, Urteil vom 11.07.2012 in VIII ZR 323/11

"Daher ist eine Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 auf eine 1,5-fache Gebühr hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entgegen der Auffassung der Revision nicht der gerichtlichen Überprüfung entzogen (ebenso OLG Celle, aaO mwN). Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne Weiteres eine 1,5-fache Ge-bühr verlangen. Das verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300, der eine Erhö-hung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war. Der IX. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er ebenfalls dieser Auffassung sei und sich aus seinem Urteil vom 13. Januar 2011 (IX ZR 110/10, aaO Rn. 18) nichts anderes ergebe. Der VI. Zivilsenat hat mitgeteilt, dass er im Hinblick auf die Äußerung des IX. Zivilsenats, dessen Entscheidung er sich angeschlossen hatte (Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 273/11, juris), keine Bedenken gegen die in Aussicht ge-nommene Entscheidung des VIII. Zivilsenats hat."

 

Wer damit nun was genau darzulegen und zu beweisen hat, lässt sich nicht mehr auf einen Nenner bringen. § 14 RVG ist dabei doch ziemlich eindeutig. Im Außenverhälntis ist seit jeher weniger Prüfung vorgesehen. Im Ergebnis bleibt damit nur festzuhalten, dass manche Senate offensichtlich gern mehr zur Begründung einer Gebührendifferenz von 0,2 lesen als andere Senate ;)

 

Da liest sich die Entscheidung des VI. Senats (VI ZR 273/11) doch deutlich schlüssiger und packt das gesamte Problem auch pragmatischer an...

 

"Der Ermessensspiel-raum betrifft nämlich auch die unter Umständen schwierige Beurteilung der Frage, was im Einzelfall "durchschnittlich" ist. Sind Anhaltspunkte für einen Er-messensfehlgebrauch nicht gegeben, ist die Bestimmung hinzunehmen. Müsste der Rechtsanwalt nach der Auffassung des Berufungsgerichts stets bei jeder geringfügigen Überschreitung der Regelgebühr Umstände darlegen, welche zwingend die Annahme einer überdurchschnittlichen Tätigkeit rechtfertigen, käme ein Ermessensspielraum nach oben bei durchschnittlichen Tätigkeiten von vornherein nicht in Betracht."

 

Als Rechtsanwalt darf man sich zudem auch nach der neuen Entscheidung des VIII. Senats wieder fragen, darf ich denn alle bemessungsrelevanten Kriterien des außergerichtlichen Mandatsverlaufs denn auch überhaupt alle so frei "ausplaudern"? Sprich ist es zulässig oder macht es Sinn, dass der Mandant in einem Schriftsatz seines eigenen Anwalt lesen muss, dass dem Mandanten alles mehrfach oder sehr genau erklärt werden musste oder dass dieser zu der oberen Gesellschaft mit hohem Einkommen gehört oder dass die Bedeutung des Mandats so weit geht, dass dessen Existenz davon berührt wird?

 

Hoffen wir mal, dass alsbald der nächste Senat da seine eigene Meinung bilden darf und die Linie endlich wieder auf einen gemeinsamen Kurs zurückführen kann.

 

Schön wären auch einmal ein paar echte Richtlinien zur Anwendung oder zur Gestaltung eines Unterbemessungssatzrahmens. Die Gesetzgebung ist dort bekanntermaßen wenig hilfreich. Sämtliche Gerichte tun sich namentlich sehr schwer mit jeder Gebühr, die über 1,5 hinausgeht. Entscheidungen mit dem Zuspruch von Gebühren von oberhalb 1,9 sind so dermaßen selten, dass bei vielen Gerichten die Skala offensichtlich schon bei 1,9 abgeschnitten wird. Die meisten Richter haben in deren Laufbahnen noch nie eine Geschäftsgebühr von 2,0 oder höher zugesprochen. Allein dies sollte doch dem einen oder anderem Richter einmal ein wenig zu denken geben. Denn von 1,5 ist noch sehr viel Luft nach oben bis zur Maximalgebühr.

 

 

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Die Entscheidung des IX. Senats des BGH vom 13.1.2011 habe ich bereits in der Zeitschrift Das Juristische Büro 2012, S.76 stark kritisiert. (unzulässige Rechtsfortbildung contra legem !)  Der VIII.Senat berücksichtigt jetzt endlich neben dem klaren Wortlaut der Anmerkung zu Nr.2300 VV RVG auch maßgeblich den aus der Gesetzesbegründung eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Ich habe schon in Das Juristische Büro 2012,S.76 - ebenso wie jetzt der VIII.Senat - entscheidend darauf abgestellt, dass es laut Gesetzesbegründung bei durchschnittlichem Aufwand bei der Regelgebühr von 1,3 "verbleibt". So erfreulich die Entscheidung des VIII. Senats aus rechtsmethodischer Sicht auch ist, kann man es allerdings kaum glauben, dass der VIII. Senat seine Entscheidung im Leitsatz als Fortführung der Entscheidungen des IX. Senats vom 13.1.2011 und des VI.Senats vom 8.5.2012 verkaufen will. Zu den letzten beiden Sätzen der Entscheidung vom 11.7.2012 ist folgendes anzumerken: Wenn der IX. Senat auf Anfrage mitgeteilt hat, dass er ebenfalls dieser Auffassung sei und sich aus seinem Urteil vom 13.1.2011 nichts anderes ergebe, dann ist dies angesichts der verwendeten Formulierungen schon sehr verwunderlich. Zwar haben sowohl das OLG Stuttgart (Urteil vom 19.4.2012 - 2 U 91/11 -) als auch Sefrin (KammerForum RAK Köln 2011,83,84) darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des IX.Senats möglicherweise nicht so gemeint ist, sondern als Billigung der Annahme der Vorinstanz zu verstehen ist, wonach die Voraussetzungen für die Überschreitung der 1,3-fachen Gebühr im konkreten Fall vorlagen und dass aus diesem Grund und nicht etwa alleine wegen der Toleranzgrenze die abgerechnete Gebühr in Höhe von 1,5 als gerechtfertigt angesehen wurde. Sollte dies tatsächlich so sein, was ich angesichts der verwendeten Formulierungen stark bezweifle, müsste dem IX.Senat eine gravierende Fehlleistung in argumentations- bzw. begründungstheoretischer Hinsicht attestiert werden. Es hätte dann ja gereicht, wenn er einfach nur, wie es die Vorinstanz getan hat, positiv festgestellt hätte, dass die Tätigkeit im konkreten Fall umfangreich oder schwierig war. Wenn schließlich der VI.Senat mitgeteilt hat, dass er im Hinblick auf die Äußerung des IX.Senats, dessen Entscheidung er sich angeschlossen hatte, keine Bedenken gegen die in Aussicht genommene Entscheidung des VIII. Senats habe, dann klingt dies fast schon so, als ob er ohne eigene eingehende rechtliche Prüfung entschieden hat und sich auch jetzt wieder ohne eigene dezidierte Rechtsmeinung einfach nur anschließt.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Wedel, Oberasbach

Der VIII. Senat hat sich auch in der Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eingehend mit den Gesetzesmaterialien befasst.

Mit Einführung des § 15a RVG sah der II. Zivilsenat eine Möglichkeit diese Rechtsprechung

ohne ein geordnetes Verfahren nach § 132 GVG, welches ggf. zur Anrufung des Großen Senats in Zivilsachen bzw. dank einer vorherigen Entscheidung des BVerwG auch zu einer gemeinsamen Befassung der Bundesgerichte geführt hätte,  für Altfälle zu revidieren.

U.a. der VIII. Zivilsenat hat sich der rechtsdogmatisch fragwürdigen und mit Blick auf § 132 GVG durchaus einer Kritik nicht enthobenen "herbeigesehnten" Rechtsprechung des II. Zivilsenats in seinem Beschluss vom 10.08.2010 in VIII ZB 15/10 "zur Vermeidung eines der Sache nicht angemessenen Vorgehens nach § 132 GVG" angeschlossen.

 

 

 

 

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Ich denke wir sind uns einig, dass sich die erkennenden Senate des BGH sicher nicht einig sind ;)

 

Es bleibt also abzuwarten, was dort in Zukunft entschieden werden wird.

 

Die Entscheidung des VIII. Senats überzeugt mich nicht und bricht für mich mit § 14 Absatz 1 Satz 4 RVG. Die Bestimmung wird dem Dritten gegenüber nicht "unbillig", nur weil diese objektiv betrachtet geringfügig zu hoch sein soll. Wäre dem so, hätte man sich den § 14 Absatz 1 Satz 4 RVG sparen müssen. Denn was der Gesetzgeber sicher nicht gewollt hat, war noch mehr Arbeit für die bearbeitenden Rechtsanwälte und die erkennenden Gerichte wegen geringer Gebührendifferenzen (faktisch bei 1,3 zu 1,5 wegen der Anrechnung nur 0,1 Differenz als Streitgegenstand).

 

Wohin zu hohe Voraussetzungen an die Darlegung für Nebenforderungen führen, braucht man sicher auch nicht weit ausführen. Viele Kollegen scheuen sich heute schon vor der Geltendmachung von 1,5er Geschäftsgebühren, weil sich der zusätzliche Aufwand schlicht nicht lohnt und rechnen dann lieber einfach auch sehr einfache Mandate mit 1,3 ab. Das ist sicher nicht die richtige Richtung.

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Die Entscheidung des VIII.Senats ist   a u s   r e c h t s m e t h o d i s c h e r   S i c h t   korrekt, da sie im Einklang mit dem Wortlaut und dem aus der Gesetzesbegründung erkennbaren Willen des Gesetzgebers steht. (ausgenommen natürlich der Leitsatz: Fortführung von BGH,13.1.11 und BGH,8.5.12)

Der VIII. Zivilsenat des BGH skizziert in seiner Entscheidung sein Vorgehen nach § 132 Abs. 3 GVG mit dem überraschenden Ergebnis, dass die beiden von ihm angesprochenen Senate erklären, dass sie zu der Ansicht des VIII. Zivilsenats keine abweichende Auffassung mehr vertreten bzw. vertreten haben. Tifft letzters tatsächlich zu, dann sind die mißverständlichen Begründungen der Entscheidungen der beiden Senate wohl verunglückt.

 

Erfreulich, dass der VIII. Zivilsenat hier keinen Weg gesucht hat eine Entscheidung an den Vorgaben des § 132 GVG vorbei zu treffen. Andere Senate mögen da in der Vergangenheit im Kosten- und Gebührenrecht spitzfindiger gewesen sein.

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Die Begründung der Entscheidung des VIII. Senats des BGH ist rechtsmethodisch gesehen zweifelhaft.

 

aus VIII ZR 323/11:

"VV-RVG Nr. 2300 sehe vor, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur ge-fordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Dementsprechend sei bei der vom Gericht anzustellenden Schlüssigkeits-prüfung vor Erlass eines Versäumnisurteils nicht nur zu prüfen, ob die verlangte Gebühr unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG sei, sondern auch, ob eine Überschreitung der Kappungsgrenze von 1,3 gerechtfertigt sei. [LG Memmingen]]

(...)

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand."

 

Hier sollte der Gesetzgeber dringend nachbessern, wenn die Ansicht des VIII. Senats und des LG Memmingen hierzu richtig sein soll. Denn wenn die Billigkeit der Bestimmung passt, ist die Gebühr verbindlich. Hierzu gibt § 14 Absatz 1 Satz 4 RVG nun wirklich keinen Spielraum her. Der   r e c h t s m e t h o d i s c h   richtige Weg wäre es gewesen, die Gebühr dann als unbillig im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 4 anzusehen, wenn man schon dieser Ansicht ist.

 

Diesen Begründungsweg geht der VIII. Senat des BGH jedoch gerade nicht, sondern er kommt ohne diesen aus und stellt einfach nur auf folgendes ab:

"Gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Vergütungs-verzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" war"

 

Im Innenverhältnis ist dies so, aber im Außenverhältnis zum ersatzpflichtigen Dritten ebenso?

 

Leider verhält sich der BGH zu diesem Spannungsfeld der Grenze der "Unbilligkeit" und der Wortlautgrenze der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG nicht. Leider wird in der Enstcheidung auch nicht klargestellt, wer die "Unbilligkeit" darzulegen und zu beweisen hat. Der Gesetzgeber hat sich schon etwas dabei gedacht, dass er formulierte

"Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist."

 

Vollkommen offen ist daher, ob dem BGH in dem Verfahren bereits der nachfolgende eine Satz als Sachvortrag des Klägers gereicht hätte, denn diesen hatte der Kollege dort wohl versäumt:

"Die Tätigkeit war außergerichtlich umfangreich."

 

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