Schweigen erlaubt - im Verfahrenskostenhilfeverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.05.2012

Äußert sich der Antragsgegner im Verfahrenskostenhilfeverfahren zu einem Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers nicht, so ist diesem nach Auffassung mancher Oberlandesgerichte wegen Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung selbst Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen. Mit guten Gründen hat das OLG Oldenburg im Beschluss vom 25.04.2012 – 3 F 98/12 – diese Auffassung abgelehnt und sich auf den Standpunkt gestellt, dass auch der Antragsgegner ein legitimes Interesse daran hat, sich zunächst nicht zu äußern, um Verfahrenskostenhilfe zu erhalten.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen