Dass der BGH sich mit `ner Pumpsprühflasche mit Haushaltsreiniger befassen muss...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 17.05.2012
Rechtsgebiete: SprühflascheStrafrechtVerkehrsrecht4|4854 Aufrufe

...ist schon kurios. Die Frage: Ist der Sprühstoß eine gefährliche KV? Der BGH verneint das:

 

Mit Urteil vom 3. Mai 2010 hatte das Landgericht den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter sexueller Nötigung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hob der Senat dieses Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden war, auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der
Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuld- und Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben, weil die Wertung der Strafkammer, die bei dem tätlichen Angriff des Angeklagten gegen das Tatopfer eingesetzte Pumpsprühflasche mit Haushaltsreiniger sei als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren, einer rechtlichen Prüfung nicht standhält.
Ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizufüh-ren (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275, 276; vom 27. September 2001 - 4 StR 245/01, NStZ 2002, 86). Nach den Feststellungen der Strafkammer nahm der Angeklagte die Pumpsprühflasche mit dem Haushaltsreiniger und sprühte aus kurzer Distanz einen Sprühstoß in Richtung des Gesichts des Tatopfers, das an der rechten Gesichtshälfte getroffen wurde. Der Sprühstoß aus der Flasche konnte "gegebenenfalls eine Reizreaktion" aufgrund der enthaltenen Chemikalien, nicht aber Defekte der Hornhaut des Auges oder der Haut zur Folge haben. Tatsächlich trug das Opfer eine vorübergehende Reizung des rechten Auges davon. Damit ist die für die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - 4 StR 313/06, NStZ 2007, 95) nicht belegt. Die bloße Eignung, nicht näher konkretisierte Reizreaktionen auszulösen, reicht hierfür nicht aus. Soweit die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung auf mögliche Entzündungen der Bindehäute und Reizungen der Haut verweist, wird dies durch die Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung, insbesondere zu den wiedergegebenen Darlegungen des hierzu gehörten rechtsmedizinischen Sachverständigen, nicht getragen.

 

Der Angeklagte hat sich daher lediglich der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der erforderliche Strafantrag des Tatopfers ist form- und fristgerecht gestellt.

 

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der verhängten Freiheitsstrafe. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Aschersleben zurück, dessen Strafgewalt ausreicht.

 

 

BGH Beschluss vom 20.3.2012 - 4 StR 20/12 

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4 Kommentare

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Der Fall mag wie eine Bagatelle klingen, andererseits ist es m.E. nicht schlecht, wenn der Begriff des gefährlichen Werkzeugs um eine weitere BGH-Entscheidung bereichert wird. Ich selbst hatte während meiner Ausbildung einmal mit meinem Ausbilder die Diskussion geführt, ob eine PET-Flasche, mit der ein Schlag auf den Körper verübt wurde, ein gefährliches Werkzeug ist. Ich habe es verneint, mein Ausbilder hat es bejaht.

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@Gast

Wenn die PET-Flasche leer ist oder mit einer Flüssigkeit gefüllt ist wohl nicht aber wenn die PET-Flasche mit Eis gefüllt ist dann könne diese durchaus ein gefährliches Werkzeug sein.

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@Gast: das scheint wohl ein beliebtes Thema zu sein. Ich hab die gleiche Diskussion geführt. Die Staatsanwaltschaft legt den Begriff ja naturgemäß weiter aus.

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