OLG München: Anteil an TV-Vergütung zulasten des Pflichtteilsberechtigten

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 13.05.2012
Rechtsgebiete: AuskunftPflichtteilKostentragungErbrecht|12480 Aufrufe

1.

Die Kosten der Auskunftspflicht des von dem Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommenen Erben gehen gem. § 2314 Abs. 2 BGB zu Lasten des Nachlasses, reduzieren mithin mittelbar als pflichtteilsrelevante Passiva die Höhe des Zahlungsanspruchs des Enterbten.

Kann der Erbe Kosten wegen der Erstellung des Nachlassverzeichnisses als pflichtteilsrelevante Passiva ansetzen?

Der Erbe hat sich die Mühe zu unterwerfen, ein sehr detailliertes Verzeichnis zu erstellen. Laut BGH können die Kosten des Testamentsvollstreckers angesetzt werden, soweit  die Testamentsvollstreckung auch für den Pflichtteilsberechtigten von Vorteil ist (NJW 1985, 2828, 2830). Grundsätzlich könne aber der Pflichtteilsberechtigte damit nicht belastet werden. Bislang ist in der Literatur darauf abgestellt worden, ob so Kosten zur Feststellung und Sicherung des Nachlasses erspart wurden (MüKo/Lange, § 2311 BGB Rn. 20; Damrau/Riedel/Lenz, § 2311 BGB Rn. 11; Staudinger/Haas, § 2311 BGB Rn. 40). Dem hat sich unter Weiterungen der Blogverfasser in ZEV 2007, 62, 63 angeschlossen. Ich vertrete in meinem Beitrag die Auffassung, dass der Erbe ab einer gewissen Schwierigkeit die Kosten der Erstellung auch durch einen Anwalt pflichtteilsreduzierend ansetzen kann.

Nun hat das OLG München in erfreulicher Klarheit und mit Berechnungsvorgaben zu dem in die Pflichtteilspassiva einzustellenden Anteil der Testamentsvollstreckervergütung in seinem Urteil vom 4.4.2012 Stellung bezogen (BeckRS 2012, 8586). Der Nachlasswert betrug dort über 1,5 Mio. €; der Testamentsvollstrecker beansprucht eine Gebühr von über 0,130 Mio. € und hat 250 Stunden einer Rechtsanwaltsfachangestellten  zu 50 € und 285 eigene Stunden zu 180 € angesetzt.

Daraufhin erkannt das OLG München die angesetzte Vergütung der Rechtsanwaltsfachangestellten an, reduzierte aber den Stundensatz des Testamentsvollstreckers auf 75 €. Dabei bezog sich das Gericht auf den Vergütungssatz entsprechend § 9, Anlage 1, Honorargruppe 6 der JVEG (kaufmännisch höher qualifizierte Person). Diese Beträge zzgl. Mehrwertsteuer ergäben einen Einsparungsbetrag, der sich pflichtteilsreduzierend auswirken würde.

Es wird sich zeigen, ob es sich hierbei nicht doch eher um eine Einzelfallentscheidung handelt. Zumindest die Höhe des angesetzten Betrages ist recht großzügig, zumal der Testamentsvollstrecker gem. § 2215 BGB verpflichtet ist, ein Verzeichnis für den Erben zu erstellen. Dieses Urteil könnte aber Auslöser dafür sein, dass zukünftig der Erbe einen Anteil seiner Anwaltskosten pflichtteilsreduzierend ansetzen kann. Ich schlage in ZEV 2007, 62, 64 hierzu eine 0,5 Gebühr nach RVG vor; alternativ der vereinbarte Stundensatz für die Erstellung des Verzeichnisses.

2.

Auch eine hilfreiche Feststellung des OLG Münchens: Die Kosten des Erbscheins können nicht in dem Pflichtteilsverzeichnis angesetzt werden.

3.

Auf eine Selbstverständlichkeit weist das OLG München noch in seinem Urteil hin, der für manche Anwälte leider keine Selbstverständlichkeit ist: Durch letztwillige Verfügung kann ein Erblasser die Pflichtteilsrechte eines Enterbten nicht verhindern. Das bedeutet, dass etwa verfügte Vermächtnisse die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten nicht schmälern.

4.

Zuletzt bietet das Urteil noch eine hervorragende Definition für die Wertbestimmung der Vermögensgegenstände nach § 2311 BGB.

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