Änderungen des TKG im BGBl.

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 09.05.2012

Das BMWi war so freundlich, eine konsolidierte Fassung der zahlreichen Änderungen ins Netz zu stellen. Eine markierte Fassung mit den Änderungen habe ich noch nicht gesehen. Das Gesetz tritt daher gem. seines Artikels 5 vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 66b TKG in seinen wesentlichen Teilen unmittelbar in Kraft. Ein Link zu den zahlreichen Änderungen findet sich hier.

Zahlreiche europäischen Vorgaben zur weiteren Stärkung des Verbraucherschutzes, die sich insbesondere mit der Befugnis der Regulierungsbehörden zum Erlass von Transparenz- und Qualitätsvorgaben befassen, werden  umgesetzt. Zusätzlich werden aktuelle verbraucherschutzrechtliche Themen aufgegriffen. Hierzu gehören u.a. Regelungen zum Anbieterwechsel sowie zur vertragsunabhängigen Mitnahme der Mobilfunkrufnummer beim Wechsel des Anbieters. Auch der Mindestinhalt von TK-Verbraucherverträgen ist neu geregelt. Beachtenswert sind auch die neuen Regelungen zum Frequenzzuteilung und Frequenznutzung.  

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