Wer unterqualifiziert ist, sollte wenigstens die Rechtschreibung beherrschen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 07.05.2012

Die Ehefrau begehrt Trennungsunterhalt. Sie trägt vor, trotz zahlreicher Bewerbungen keine Arbeitsstelle gefunden zu haben. Dazu das OLG Hamm:

Die Klägerin hat über 15 Monate hinweg einen einzigen Bewerbungstext verwendet. Bereits der erste Satz des Schreibens enthält einen unübersehbaren Schreibfehler, indem das Personalpronomen der Anrede klein geschrieben ist. Dieser Umstand in Verbindung mit der nachfolgenden Betonung der jahrzehntelangen Familienphase muss so gut wie zwangsläufig dazu führen, dass die Bewerbungen bereits in der ersten Vorsortierphase herausfallen. Das im Anschluss verwendete Bewerbungsschreiben weist grammatische Fehler auf und bedingt daher ebenfalls die Erfolglosigkeit der Bewerbung bereits im frühen Stadium der Auswahl. Die Klägerin hat sich durchgehend zu einem ganz erheblichen Teil auf Stellenausschreibungen beworben, die verschiedene zwingende Qualifikationsvoraussetzungen nannten, über die die Klägerin nicht verfügte. Die Bewerbungsschreiben gehen mit keinem Wort darauf ein, warum die Klägerin sich dennoch auf diese Stelle bewirbt und wie sie gegebenenfalls das Fehlen der vorgegebenen Qualifikationen ausgleichen könnte. Es fehlen zudem so gut wie vollständig Bewerbungen bei Zeitarbeitsfirmen, was für die Klägerin als faktisch ungelernte Kraft noch die beste Möglichkeit des Wiedereinstiegs ins Berufsleben gewesen wäre. Die Klägerin hat zudem selbst kein Zeitungsinserat geschaltet, auch nicht als Haushaltshilfe o. ä. Besonders auffällig, sogar unverständlich ist angesichts der Tätigkeit der Klägerin von April 2004 bis Dezember 2006 der Umstand, dass die Klägerin in keinem einzigen ihrer Bewerbungsschreiben auf dieses Arbeitsverhältnis und die daraus gewonnenen Erfahrungen und Kompetenzen verweist.

Im Ergebnis rechnet ihr der Senat ein fiktives Einkommen von 950 € monatlich an.

OLG Hamm v. 02.03.12 - 13 UF 169/11

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5 Kommentare

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Da hat es wohl - jedenfalls im Ergebnis - nicht geklappt, bewusst durch solche Bewerbungen, keine Stelle zu bekommen.

Gibt es nicht auch Unterstützung beim Amt für Bewerbungen, etc.?

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Offenbar gab es keine grundsätzlichen Hindernisse (Krankheit, Alter...) für die Unterhaltsbegehrende, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Somit hat ein Unterhaltsanspruch wegzufallen und nicht von Rechtschreibfehlern abzuhängen, die von Oberlandesgerichtsrichtern bewertet und korrigiert werden, die wie Aushilfslehrer Bewerbungsunterlagen durchgehen müssen. Die richtige Stelle, zu der diese Person geschickt werden muss ist ein Bewerbungstraining bei der ARGE und nicht ein OLG.

Hier wird vergessen, daß der Arbeitslose gezwungen wird sich zu bewerben, egal wie und wo. Sonst erfolgt Strafe mit 30% Kürzung seines Hungergeldes. Kein Witz.

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"Anredepronomen (Anredefürwort)



R52 Die Anredepronomen „du" und „ihr" sowie die entsprechenden Possessivpronomen (besitzanzeigende Fürwörter) „dein" und „euer" werden generell kleingeschrieben.



Dies gilt auch für Briefe, Widmungen, Fragebogen, schriftliche Mitteilungen u. Ä.



Liebe Silke,

ich hoffe, dass es dir und euch allen gut geht und dass du deine Ferien an der See angenehm verlebst ...

Die Erde möge dir leicht sein.

Dieses Buch sei dir als Dank für treue Freundschaft gewidmet.

Immerhin hast du dir Mühe gegeben, deshalb: noch ausreichend.

Liebe Freunde! Ich habe euch heute zusammengerufen ...

Lies die Sätze langsam vor. Wo machst du eine Pause?



(c) Dudenverlag."


 

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