Haftungsfalle Untervermietung

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 03.05.2012

Es bestand ein gestuftes Mietverhältnis (Vermieter/Mieter/Untermieter). Der Mieter zahlte keine Miete, so dass der Vermieter fristlos kündigte. Er erhob Räumngsklage und forderte auch den Untermieter zur Räumung auf. Daraufhin stellte dieser die Mietzahlungen gegenüber dem Mieter ein. Dies veranlasste diesen wiederum zur fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Den Räumungsprozess gegen den Untermieter hat der Mieter verloren (OLG Düsseldorf v. 14.11.2011 - 24 U 43/10).

Warum? In der Aufforderung zur Räumung liegt ein Rechtsmangel im Sinne des § 536 Abs. 3 BGB. Das bloße Bestehen des Rechts eines Dritten löst noch nicht die Rechtsfolgen des § 536 BGB aus. Kann der Mieter aber nicht mehr sicher sein, dauerhaft (vertragsgemäß) zu nutzen, liegt eine Gebrauchsbeeinträchtigung vor.

Allerdings muss bezweifelt werden, dass die Gebrauchsbeeinträchtigung eine 100%-ige Minderung rechtfertigt, wenngleich der Senat einstimmig der Meinung war. Zur Minderungsquote liest man aber keine Begründung.

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3 Kommentare

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Sehr schön sind auch die Fälle der temporären Untervermietung. Wenn man da nicht peinlich genau § 575 Abs. 1 S. 1 BGB achtet (SCHRIFTFORM der Mitteilung), dann hat man ein unbegrenztes Untermietverhältnis am Bein mit der Folge, dass man die Wohnung nicht nur nicht mehr selber nutzen kann sondern auch noch auf unbegrenzte Zeit die Zwischenperson spielen darf... Ich würde aber darauf tippen, dass die allermeisten Verträge (insbesondere bei Studenten) diese Form nicht oder nicht vor Gericht nachweisbar einhalten.

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Eine interessante Fallkonstellation. Das ganze kann dann besonders interessant sein, wenn man auch noch http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0e3f82dc05ad1082b18fa070850cb1c5&nr=49155&pos=12&anz=63 berücksichtigt. Sprich: nach Beendigung des Hauptmietvertrags zahlt der Untermieter weiter an den nunmehr nicht mehr berechtigten Hauptmieter. Dann verlangt der Vermieter das Erlangte vom Hauptmieter heraus. Anschließend verlangt der Untermieter Rückzahlung aus Bereicherungsrecht, da mangels bestehenden Hauptmietvertrags eine Minderung von 100% eingetreten ist. Mit anderen Worten: der Hauptmieter steckt in der Zwickmühle.

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