Konkludenter PKH Antrag

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 28.04.2012

Mit der Frage, ob ein konkludenter PKH-Antrag vorliegt,hat sich das LAG Köln im Beschluss vom 8.3.2012 - 5 Ta 129/11- befasst. Das Gericht nahm den zu begrüßenden Standpunkt ein, dass jedenfalls solange über den Antrag auf Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden ist, regelmäßig von einer konkludenter Antragstellung für nachfolgende Klageerweiterungen auszugehen ist. Denn es könne regelmäßig nicht angenommen werden, dass ein Antragsteller und sein Prozessbevollmächtigter nur für einen Antrag, nicht aber für im selben Verfahren verfolgte weitere Anträge, Prozesskostenhilfe haben möchte. Vor diesem Hintergrund könne von einer nur teilweisen Antragstellung nur ausnahmsweise ausgegangen werden. Wenn das Gericht insoweit Zweifel habe, sei der Antragsteller nach § 139 ZPO zu befragen.

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