BGH zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 24.04.2012

Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters beschäftigt die Gerichte für Arbeitssachen bekanntlich schon seit längerer Zeit, zuletzt öffentlichkeitswirksam im Zusammenhang mit der nach dem Lebensalter gestaffelten Urlaubsdauer für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (hier im BeckBlog).

Jetzt hat die Altersdiskriminierung auch den BGH erreicht:

Keine Vertragsverlängerung für einen 62-jährigen Geschäftsführer

Der Kläger war medizinischer Geschäftsführer der beklagten Klinikums-GmbH. Sein Fünf-Jahres-Vertrag endete 2009, vereinbart war, dass spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf über eine Verlängerung verhandelt werden sollte. Die Entscheidung traf auf Seiten der Arbeitgeberin der Aufsichtsrat. Der Vertrag wurde nicht verlängert und stattdessen ein 41-jähriger Mitbewerber zum neuen Geschäftsführer bestellt. In einem Presseinterview erläuterte der Aufsichtsratsvorsitzende: Der Kläger sei wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden. Man habe wegen des "Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt" einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen "langfristig in den Wind stellen" könne.

Der Kläger sieht sich wegen seines Alters diskriminiert und verlangt Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens. Erstinstanzlich hat das LG Köln die Klage abgewiesen. Die Berufung zum OLG Köln hatte im Wesentlichen Erfolg, jedoch hat das Gericht statt des beantragten Ersatzes des immateriellen Schadens in Höhe von 110.000 Euro nur 36.600 Euro zugesprochen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt.

Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden und Entschädigung für die immateriellen

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Kläger sei in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden, bestätigt:

Das AGG finde gemäß seinem § 6 Abs. 3 auch auf Geschäftsführer Anwendung. Das Presseinterview des Aufsichtsratsvorsitzenden sei ein ausreichendes Indiz für die altersbedingte Benachteiligung des Klägers (§ 22 AGG). Eine Rechtfertigung vermochte der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH nicht zu erblicken (§§ 8, 10 AGG). Damit hat der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz seines Vermögensschadens und auf Entschädigung wegen seines immateriellen Schadens (§ 15 Abs. 1 und 2 AGG). Aufgrund von Fehlern bei der Feststellung dieses Schadens hat der BGH das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das OLG Köln zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 163/10, Pressemitteilung Nr. 49/12).

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen