BAG zum Stalking - kein Beitrag zum Fall Ariane Friedrich

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 23.04.2012
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtAbmahnungKündigungStalking|4252 Aufrufe

Während Hochspringerin Ariane Friedrich sich derzeit offensiv gegen einen Stalker wehrt, der ihr neben obszönen Nachrichten auch ein Foto eines (mutmaßlich seines) Geschlechtsteils geschickt hatte, hatte das BAG vergangene Woche zu entscheiden, ob "Stalking" eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Wiederholungstäter ?

Der Kläger war beim beklagten Land seit 1989 als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Im Jahr 2007 teilte das Land ihm als Ergebnis eines Verfahrens vor der Beschwerdestelle nach § 13 AGG mit, dass eine Mitarbeiterin, die sich von ihm belästigt fühlte, weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm wünsche und dieser Wunsch vorbehaltlos zu respektieren sei. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin habe "auf jeden Fall zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu unterbleiben". Im Oktober 2009 wandte sich eine andere, als Leiharbeitnehmerin beschäftigte Mitarbeiterin an das beklagte Land und gab an, sie werde vom Kläger in unerträglicher Art und Weise belästigt und bedrängt. Nach näherer Befragung der Mitarbeiterin und Anhörung des Klägers kündigte das Land das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Es hat behauptet, der Kläger habe der Mitarbeiterin gegen deren ausdrücklich erklärten Willen zahlreiche E-Mails geschickt, habe sie ohne dienstlichen Anlass in ihrem Büro angerufen oder dort aufgesucht und sich wiederholt und zunehmend aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt. Um sie zu weiterem privaten Kontakt mit ihm zu bewegen, habe er ihr u.a. damit gedroht, er könne dafür sorgen, dass sie keine feste Anstellung beim Land bekomme.

Zurückverweisung der Sache an das LAG

Das BAG hat den Fall nicht abschließend entscheiden können. Das Berufungsgericht (LAG Hessen) hatte - im Ergebnis zutreffend - angenommen, dass in dem Beschwerdeverfahren des Jahres 2007 und dessen Ergebnis keine Abmahnung gesehen werden kann. Es hatte aber nicht ausreichend geprüft, ob angesichts der Warnung durch dieses Verfahren und der übrigen Umstände eine Abmahnung entbehrlich war. Ob die Kündigung gerechtfertigt ist, konnte der Zweite Senat nicht selbst entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hatte keine hinreichenden Feststellungen zum Sachverhalt getroffen.

(BAG, Urt. vom 19.04.2012 - 2 AZR 258/11, Pressemitteilung Nr. 32/12)

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen