35 Stunden Arbeit reichen nicht

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 18.04.2012

Der barunterhaltspflichtige Vater arbeitet bei einer Versicherung in einer 35-Stundenwoche mit einem Stundenlohn von 11 €. Das ergibt einen Nettoverdienst (Steuerklasse I, 0,5 Kinderfreibetrag) von 1.175,84 €. Abzüglich Fahrtkosten von 101,50 € verbleiben gerundet 973 €.

Damit ist er nur in Höhe von 23 € leistungsfähig - meint er.

Da hatte er die Rechnung aber ohne das OLG Köln gemacht.

 

Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden ist der erst 32-jährige Antragsgegner auch unter Berücksichtigung der Fahrtzeiten zur Sicherstellung des Existenzminimums seines Kindes zumindest verpflichtet, eine Nebentätigkeit von mindestens 5 Stunden pro Woche auszuüben. Es sind insoweit zahlreiche Tätigkeiten mit flexiblen Arbeitszeiten denkbar, die mit den Einsatzzeiten des Antragsgegners bei der X-Versicherung vereinbar wären, wie das Austragen von Zeitungen oder Werbematerial, die Übernahme von Gartenarbeiten oder Tätigkeiten in der Gastronomie, in Spielhallen, Tankstellen oder Parkhäusern an umgangsfreien Samstagen oder arbeitsfreien Gleittagen. Es wäre Sache des für seine fehlende Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegners, konkrete Bemühungen um die Aufnahme einer entsprechenden Nebentätigkeit darzulegen.

Der Senat geht davon aus, dass dem Antragsgegner bei Ausübung einer zumutbaren Nebentätigkeit zumindest die Erzielung eines zusätzlichen Einkommens von 200 € möglich wäre. Damit wäre der Antragsgegner während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums ab Januar 2011 unter Wahrung seines Selbstbehalts von 950 € leistungsfähig.

OLG Köln v. 11.08.2011 - 4 WF 122/11

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38 Kommentare

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Im Prinzip halte ich eine 35-Stunden Woche für Teilzeit, aber wenn (!) es ein Vollzeitjob ist, müsste doch eigentlich das ausreichen. Oder wird auch dann anders geurteilt, wenn der Arbeitnehmer weniger verdient, als er vielleicht könnte (abgesehen von krassen Ausnahmefällen)?

 

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Wird es doch. Alle Einnahmen zählen. Ausgeurteilt wurde das schon für Trinkgelder, Geldern aus Drogengeschäften und Diebstählen, Pflegegeld fürs pflegen der todkranken Eltern zusätzlich zu einem Job, Gewinnen beim abendlichen Skatspiel (Verluste sind selbstverständlich Privatsache) - einfach alles. Der Satz mit der Tankstelle und Zeitungsausträger ist ein Standardtextbaustein der Gerichte, der mit cut & paste in die Begründungen kopiert wird.

 

Es ist richtig, dass Pflichtige da oft die Rechnung ohne das Gericht machen, wie Herr Burschel kommentiert. Was die Richter nie oder selten sehen, ist der weitere Verlauf der Ereignisse. Zu sehen wäre dann, dass die Gerichte oft die Rechnung ohne den Pflichtigen gemacht haben. Die stellen früher oder später nicht mehr am Familiengericht Anträge, sondern am Vollstreckungsgericht.

 

Eric Untermann schrieb:

Wird es doch. Alle Einnahmen zählen. Ausgeurteilt wurde das schon für .... Geldern aus Drogengeschäften und Diebstählen, p;


Das könnenSie sicher belegen, oder?

Hopper schrieb:
Das könnenSie sicher belegen, oder?

 

Selbstverständlich. Siehe BGH Urteil vom 7. 5. 1986 (FamRZ 1986, 780, 781). Dort wurde ausdrücklich geurteilt, dass alle Einkünfte heranzuziehen sind, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlass sie im Einzelnen erzielt werden. Unter diese Definition fallen auch durch Straftaten erlangte Einkünfte. Der durch die Straftat bereits verursachte Schaden würde daher oft noch in unverständlicher Weise vergrößert, wenn das durch eine Straftat erzielte Einkommen unbeachtlich bliebe. Der einzige Unterschied:

 

"Der Unterschied zu legalen Einkünften besteht lediglich darin, dass eine illegale Tätigkeit vom Unterhaltsschuldner jederzeit abgebrochen werden darf, ohne dass ihm dies unterhaltsrechtlich – in Form von fiktiven Einkünften – vorgehalten werden könnte, während beim mutwilligen Abbruch einer legalen Tätigkeit auch bloß erzielbare, aber tatsächlich nicht erzielte Einkünfte die Leistungsfähigkeit und damit ggf. Strafbarkeit des Täters begründen können."

 

Ich dachte, das wäre unter Familienrichtern allgemein bekannt.

Ich hoffe doch sehr, daß der nichterziehende Erzeuger nicht auch noch so frech war, für das Kind, dessen Pflege und Erziehung ihm nicht zuzutrauen ist (schließlich hat er nur ein X-Chromsom), auch noch Fremdbetreuung für eben dieses Kind in eben diesen 5 Stunden glaubhaft angeboten gehabt zu haben.

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@ Herrn Untermann
Das zitierte BGH-Urteil beetrifft die Bezüge von Landtagsabgeordneten.
Dies mit Einnahmen aus Straftaten gleichzusetzen, na ja ....

Ich muss widersprechen. Genau dieses BGH-Urteil wird in einer ganzen Reihe von Urteilen für die Aussagen herangezogen, grundsätzlich Gelder aus Straftaten für Unterhalt heranzuziehen. Das hat mit der angedeuteten Beschränkung auf Abgeordnete nichts zu tun. Hier ein Kommentar zu einem Urteil dazu, das sich darauf massgeblich beruft, dem auch die Zitate entnommen sind: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2006/05/23/auch-kriminelle-schu...

Hmm,

 

das Urteil wäre fair, wenn im Gegenzug auch gesagt würde, dass Einkünfte, die durch Arbeit generiert werden, die mehr als 40 Stunden Aufwand hat, nur teilangerechnet würden. In einigen Jobs gilt ja 40 Stundenwoche eher als Untergrenze. Aber da erfolgt eine Vollanrechnung...

Genauso wie bei Verlusten aus Vermietung und Verpachtung, auch hier... Verluste werden ignoriert, Gewinne angerechnet.

Wohnvorteil: Da wird so getan, als würde man das Geld einfach sparen, welches man sonst für die Miete ausgibt. Dass eine Wohnung oder ein Haus auch Geld kosten, wird übersehen. Wenn ich daran denke, was so eine kleine Dachreparatur so beispielsweise kostet.... Nicht umsonst gibt das Finanzamt 2% AFA bei Vermietung.

Alles ein wenig einseitig.

Heute hat mir jemand gesagt, als er erfahren hat, dass Väter den finanziellen Kindsunterhalt bei der Trennung alleine aufbringen müssen, dass dies nicht geteilt wird, wie er annahm, er würde unter den Umständen keine Kinder bekommen...

 

 

 

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@ Herrn Untermann

ein - zu Recht - sehr einsam gebliebenes Strafurteil des LG Berlin

zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Unterhaltspflichtverletzung siehe hier

Hopper schrieb:

 

ein - zu Recht - sehr einsam gebliebenes Strafurteil des LG Berlin

Nichtsdestotrotz ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts der jüngeren Vergangenheit. Und damit ist meine Aussage exakt belegt: Ausgeurteilt wurde das schon für .... Gelder aus Drogengeschäften und Diebstählen. Ich schrieb nicht "immer", sondern dass dies schon so passiert ist. 

 

Ob es ein "einsames" Urteil geblieben ist oder bleiben wird, wäre hingegen noch zu nachzuweisen.

"Die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 151,67 Stunden; dies entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Diese muss im Durchschnitt von 12
Kalendermonaten nach Maßgabe des § 4 erreicht werden."

Auszug aus dem BZA-Tarifvertrag, der für so gut wie alle Zeitarbeitsunternehmen gilt.

Analog dazu müsste jeder Frau mit über 3 Jahre alten Kindern ein Vollzeitverdienst mit 16,67% Abschlag (analog der Differenz von 40 auf die zulässigen 48 Wochenstunden im ArbZG) angerechnet werden und nicht nur ein Halbtagsjob - es gibt schließlich einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz und das Gesetz ist ja offensichtlich der Maßstab, nicht die Realität ...

@ Mein Name: Bei einem Kind über 3 Jahren ist die Annahme einer Vollzeitstelle der gesetzliche Regelfall. Kind- oder elternbezogene Gründe können nur ausnahmsweise eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts bewirken

Hopper schrieb:

Bei einem Kind über 3 Jahren ist die Annahme einer Vollzeitstelle der gesetzliche Regelfall. Kind- oder elternbezogene Gründe können nur ausnahmsweise eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts bewirken

Dieser "gesetzliche Regelfall" scheint nur in der Rechtsprechung noch nicht angekommen zu sein.

 

Nach meiner Beobachtung liegt diese "Ausnahme" bei 80 - 90 % aller Fälle die vor Gericht landen.

 

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Ein Vater der Unterhalt zahlen muss, ist in der Lohnsteuerklasse 1 falsch eingruppiert. Das Ehegattensplitting sollte durch ein Elternsplitting ersetzt werden.

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Das Urteil ist eine Unverschämtheit. Beide Eltern sind zu Bar- und Naturalunterhalt verpflichtet. Hier soll der Vater auf seine Rolle als Alleinverdiener reduziert werden. Vaterschaft sieht anders aus.

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Das waren noch Zeiten, als das BVerfG die Folgen aus dem GG so schön herausarbeitete:

"Da mithin kein Zweifel sein kann, daß der Verfassungsgeber Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG für vereinbar hielt, kann eine Auslegung, die dieser Vorstellung des Gesetzgebers Rechnung trägt, nur zu dem Ergebnis kommen: auch in Ehe und Familie sind Mann und Frau gleichberechtigt." (Urteil des Ersten Senats vom 18. Dezember 1953 -- 1 BvL 106/53 --).

Wie lautet nun die Rechtsauffassung des OLG Köln? Einer muss arbeiten, der andere betreut das Kind!

Eine Gleichberechtigung und -behandlung im Sinne des Grundgesetzes - so wie es das BVerfG anno 1953 erkannte - würde von beiden Eltern, gleiche und gleichwertige Arbeit verlangen. Beide müssten genau so viel arbeiten und ihre Kinder zu gleichen Zeiten betreuen.

So haben wir aber eine gewaltige Schieflage, hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die einem Elternteil aus der Tatsache erwachsen, dass er mal eine Familie gegründet hat:

a) der eine betreut, während

b) der andere arbeiten muss

Ein Schmökern in den Entscheidungen des BVerfG bringt Erstaunliches zutage:

"Ehe und Familie entsprechen der auf Dialog angelegten geistigen Natur des Menschen. Daneben ist die Lebenshilfe, die der Einzelne in Ehe und Familie erhalten kann, von grundlegender Bedeutung für die Ordnung des Gemeinschaftslebens. 12. Mai 1987 -- 2 BvR 1226/83"

Solche Entscheidungen also, die von einem Elternteil verlangen, dass er möglichst viel Zeit mit Arbeit, aber nicht mit seinem Kinde verbringen soll, verstösst also regelmäßig gegen die staatliche Fürsorgepflicht für die Familie.

Wenn die Familie, der auf Dialog angelegten Natur des Menschen entspricht, dann ist eine Rechtsprechung, die von den Eltern verlangt, wenig oder gar keine Zeit mit ihren Kindern zu verbringen, familienfeindlich.

Es ist auch ein eklatanter Verstoss gegen Art. 3 GG, wenn ein Elternteil nur zur Geldbeschaffung verdonnert wird (Umgang ist keine Betreuung), während das andere Elternteil das Kind ausschliesslich betreut. Die Vereinbarkeit der gesamten Familiengesetzgebung mit dem Prinzip der Gleichberechtigung, hatte das BVerfG bereits 1953, - 1 BvL 106/53 - gefordert.

Wir haben in den letzten Jahre und Tage eine nicht enden wollende Klagenflut von Frauenverbänden, dass die Lohnschere sie diskriminieren würde und dass das Betreuungsgeld die Frauen an den heimischen Herd nageln würde.

Das, was dieser Vater der Mutter bezahlen muss, ist vergleichbar mit dem Betreuungsgeld. Dieser Unterhaltsbetrag wird diese Mutter an der heimischen Herdplatte nageln. Damit steigt die Zahl der Frauen, die aus Transferleistungen leben und mit ihr auch die Lohnschere.

Für den Vater stellt sich die Vereinbarkeit von Beruf und Familie als eine juristische no-go-Area. Für ihn gilt: Arbeit macht frei (von der Betreuung der Kinder)!

Gleichzeitig diskriminiert diese Unterhaltszahlung die Frau, denn sie wird sich nicht für das Arbeiten entscheiden! (Wie uns die Politik erklärt hat, bleiben Frauen bei Zahlungen in dieser Höhe gerne zu Hause!)

Ist es das, was wir unter E-Mann-zipation verstehen?

 

In der gleichen Entscheidung - 1 BvL 106/53 - hatte das BVerfG auch festgehalten, dass

"Will ein Gericht eine Norm der Verfassung um einer vermeintlich übergeordneten Norm willen ganz oder teilweise unangewendet lassen, dann hat es nach Art. 100 Abs. 1 GG zu verfahren."

Ist es wirklich so schwer für die heutigen Familienrichter, diese Rechtsprechung zu achten und anzuwenden?   Die Verletzungen des Grundgesetzes durch die aktuelle Familiengesetzgebung sind mehr als offensichtlich, siehe auch §1626 a BGB. Es waren die Väterrechtler, die auf die Verfassungswidrigkeit dieses Paragrafen hingewiesen hatten. Sie haben Recht behalten. Seit 1998 mussten sie aber darauf warten, dass sich die Justiz und Gesetzgeber der Verfassungsmäßigen Ordnung anpassen.   Wird Art. 3 GG im Jurastudium nie studiert?
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Die von Ihnen zitierten Entscheidungen des BVerfG haben allesamt nichts mit dem Kindesunterhalt zu tun.

Solche Entscheidungen also, die von einem Elternteil verlangen, dass er möglichst viel Zeit mit Arbeit, aber nicht mit seinem Kinde verbringen soll, verstösst also regelmäßig gegen die staatliche Fürsorgepflicht für die Familie.

Die vom OLG Köln verlangte 40-Stunden-Woche (manche verlangen 48 Stunden; vgl. Arbeitszeitordnung) zur Deckung des Mindestunterhalts des Kindes entspricht der Lebenswirklichkeit fast aller Erwerbstätigen mit und ohne Kinder.

Das, was dieser Vater der Mutter bezahlen muss, ist vergleichbar mit dem Betreuungsgeld.

Nein. Es geht um Kindesunterhalt.

Um es mal deutlicher auszudrücken: Wer nicht bereit ist, 40 statt 35 Stunden in der Woche zur Sicherstellung des Mindestunterhhaltes seines Kindes zu arbeiten, setzt sich dem Verdacht aus, dass ihm seine Freizeitinteressen über das Wohl des Kindes gehen.

@ Herrn Burschel.

 

Nun muß ich mich aber doch fragen, ob Sie nicht verstehen wollen?

Was trägt den die Mutter zum Barunterhalt bei?

Was ist denn, wenn der Vater es als wichtiges Freizeitinteresse ansieht, seiner natürlichen Elternpflicht auf Pflege und Erziehung des Kindes nachzukommen?

Wieso gilt nicht, dass beide Elternteile für Bar- und Betreuungsunterhalt zuständig sind? Wieso gilt nicht Betreuung vor Unterhalt? 

Auch mir erschließt sich, ebenso wie nach meinem Verständnis Herrn Baleanu, NICHT, weshalb für Väter in der BRD weder Grundgesetz (Gleichberechtigung!) noch EMRK (schon 2 Dutzend Urteile?) gelten. 

 

Ist die arme "alleinerziehende" Mutter wirklich so überfordert mit der Situation, dass man ihr nicht zumuten kann 5 Stunden in der Woche arbeiten zu gehen, um zum Mindestunterhalt ihres Kindes beizutragen. In der Zeit könnte der Vater doch vielleicht das Kind betreuen.

Aber nein, dass geht natürlich nicht. Das wäre ja zeitgemäße Gleichberechtigung und tatsächlich am Kindeswohl orientiert, in dem es ihm beide Elternteile erhält. Nein im deutschen Familienrecht haben Väter zu Arbeiten und Mütter das Kind zu betreuen.

Ganz einfach. Um dies zu ändern hilft nur Druck von Außen. 

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Die "40-Stunden-Woche" (oder mehr) ist letztlich ein Anachronismus, den die Justiz mit Beharrungsvermögen gegen die Unterhaltspflichtigen zum Einsatz bringt.  Er läuft gegen gewerkschaftliche Bemühungen, gegen die Tarifautonomie und viele Tarifverträge. Auch öffentliche Arbeitgeber sind gar nicht mehr überall bereit noch 40-Stunden-Verträge anzubieten und nehmen dabei keine Rücksichten auf etwaige Unterhaltspflichten oder eine Lohnhöhe, die einen Mindestunterhalt ermöglichen würde.

Jedoch auch das Familienministerium verbreitet ständig Pressemitteilungen, in denen für Teilzeitarbeit und eine neue Zeitpolitik geworben wird. Wohl für alle, außer Trennungseltern?

Im übrigen ist die Anwesenheit oder Abwesenheit von Unterhaltsverpflichtungen immer ungleicher verteilt (außerordentlich lesenswert dazu der Sozialrichter Borchert aktuell in der Mainpost)  Es hängt oft nur davon ab, ob man in die Behandlung durch einen Familienrichter getrieben wird. Bei Geringverdienern verzichten oft bereits Jugendämter auf eine Unterhaltstitulierung, weil der Unterhaltspflichtige dann aufstocken müßte und die Differenz wieder vom Jobcenter bekäme - also der Staat von der einen Tasche in die andere wirtschaften würde. Da verschiebt man lieber die Unterhaltspflicht zu Lasten des Pflichtigen über den Unterhaltsvorschuß in die Zukunft und klärt ihn nicht richtig auf. Letztlich noch ungerechter für den Unterhaltspflichtigen. Erkennbar wird daran nur, dass um jeden Preis die "Mindestunterhaltszahlungsfiktion" als subsidiäres Umverteilungssystem aufrecht erhalten werden soll.

Dem vom obigen Urteil betroffenen jungen Mann (und anderen Geringerverdienern) kann man da nur raten, eine Aufstockung über §11b...Nr. 7 SGBII zu prüfen (inkl. der Umgangskosten und Freibeträgen) und so mit dem Sozialrecht dem Unterhaltsrecht eine lange Nase zu zeigen.

Die "ins Blaue hinein" fixierten sog. Selbstbehalte der Familienrichter können längst nicht mehr das sozialstaatlich zu gewährleistende Existenzminimum einer Vater-Kind-Familie mit kindeswohlgerechten Kontaktzeiten sicherstellen.

 

Was trägt den die Mutter zum Barunterhalt bei?

Im Regelfall nichts. Denn es gilt § 1606 III 2 BGB

Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

Und das ist gut so.

Hopper schrieb:

Was trägt den die Mutter zum Barunterhalt bei?

Im Regelfall nichts. Denn es gilt § 1606 III 2 BGB

Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

Und das ist gut so.

Diese Denkweise ist das Grundübel des deutschen Familien"rechts".

 

Einer bekommt die Kinder, der andere wird entfernt und hat nur noch zu bezahlen.

Daran ist überhaupt nichts gut.

Das ist finsterstes Mittelalter.

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Gast schrieb:

Hopper schrieb:

Was trägt den die Mutter zum Barunterhalt bei?

Im Regelfall nichts. Denn es gilt § 1606 III 2 BGB

Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

Und das ist gut so.

Diese Denkweise ist das Grundübel des deutschen Familien"rechts".

 

Einer bekommt die Kinder, der andere wird entfernt und hat nur noch zu bezahlen.

Daran ist überhaupt nichts gut.

Das ist finsterstes Mittelalter.

Ich denke, dass die Bewertungen zeigen, dass die Justiz dem Gerechtigkeitsgefühl der Bürger längst nicht mehr Rechnung trägt.

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Klar, wo käme man denn da hin, wenn Männer mehr Betreuung und Frauen mehr finanziellen Unterhalt übernehmen... War Justizia nicht die mit den verbundenen Augen?

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Hopper schrieb:

Die von Ihnen zitierten Entscheidungen des BVerfG haben allesamt nichts mit dem Kindesunterhalt zu tun.

Sie meinen unter Kindesunterhalt eine Geldrente im Sinne des §1612, Abs. 1, Satz 1 BGB, sozusagen als Schadensersatz nach §843 BGB.

Ich hingegen meine das Bild der Familie, das der Verfassung zugrunde liegt und in den von mir zitierten Entscheidungen des BVerfG beschrieben wird.

Es geht also um die, von Rechtsprechung und Politik geförderte, schleichende Abkehr von der Familie als Lebensgemeinschaft zur Familie als Versorgungsgemeinschaft. Der Geist des §1618a BGB, "Eltern und Kinder schulden einander Beistand und Rücksicht." bezog sich ursprünglich insbesondere auf seelischen, also immateriellen Beistand. Unterkunft, Essen und weitere materielle Bedürfnisse waren früher - wenn ich richtig informiert bin - eine Selbstverständlichkeit.

Heute hingegen wird von einem Elternteil die Abgabe von Geld gefordert, um ihn von der Betreuung - also auch Erziehung - seines Kindes fern zu halten.

Bei Gleichbehandlung der Eltern, also eine Rechtsprechung und Gesetzgebung im Geiste des Art. 3 GG, fliesst keine Geldrente. Laut Tante Wiki umfasst der Unterhaltsbegriff auch Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt, was sich bei einem genaueren Studium des §1610 und §1612, Abs. 1, Satz 2 BGB einem jeden Bürger dieses Landes erschliesst.

Damit hat Gleichberechtigung und -behandlung der Eltern, die Einführung des Wechselmodells als Regelmodell des Scheidungs- und Trennungsfamilienmodells zur Folge.

Dies wiederum führt dann automatisch zur Abschaffung der von Ihnen bevorzugten Geldrente beim Kindesunterhalt.

Wie Sie sehen, bei einer korrekten Ableitung vom GG zum materiellen Recht, können wir sehr wohl die Verbindung zwischen den genannten Entscheidungen des BVerfG und dem Kindesunterhalt erkennen.

Ich erinnere daran, dass die gesamte deutsche Justiz, die Diskriminierung der Väter nicht ehelicher Kinder nicht erkennen wollte, obwohl die Ableitung dieser Verfassungswidrigkeit aus Art. 3, II GG für jedermann klar erkennbar war. Selbst nach der Entscheidung des EMRGH im Falle Zaunegger hat es das BVerfG und auch die Politik gemieden, die Diskriminierung zuzugeben: In der Entscheidung vom 21.07.10, 1 BvR 420/09 spricht das BVerfG nicht von Diskriminierung, sondern NUR von der Verletzung des Rechtes auf Familie.

Daher erlauben Sie uns festzustellen, dass wir in dieser Argumentation "allesamt nichts mit dem Kindesunterhalt zu tun"-haben, erneut die Verleugnung der vorliegenden Diskriminierung erkennen: Da die Eltern nicht gleich behandelt werden, wird derjenige der eine Geldrente zu bezahlen hat, als eine Person behandelt, die seinen Kindern Schadensersatz zu bezahlen hat.

Nur das Wechselmodell ist als gesetzliche Forderung im Einklang mit dem Grundgesetz. Die Feststellung von Unterhaltsleistungen haben nichts vor einem Gericht verloren, sondern sollten von den Eltern bei Abweichungen vom Wechselmodell vor einem Notar, Kirche, Finanzamt oder Juristen-freien Schiedsgericht - also ohne Anwaltszwang - frei vereinbart werden.

Dass das gesamte Familienrecht, speziell das Unterhaltsrecht, zu einer Spielwiese der Willkürlichkeit der Juristen geworden ist, kann jeder geneigte Leser den Ausführungen der Sozialrechtler entnehmen: 

"Grund der Überarbeitung waren u.a. die ausufernde Problematik bei der Realisierung des Kindergeldes als Mindestkostenbeitrag sowie die, GELINDE ausgedrückt, UNEINHEITLICHE Anwendung des Unterhaltsrechts.

Den letzten Anstoß gab die UNEINHEITLICHE Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht."

Quelle: Folie 10 in http://www.lvr.de/app/resources/neuekostenheranziehung.pdf

Hopper schrieb:

Die vom OLG Köln verlangte 40-Stunden-Woche (manche verlangen 48 Stunden; vgl. Arbeitszeitordnung) zur Deckung des Mindestunterhalts des Kindes entspricht der Lebenswirklichkeit fast aller Erwerbstätigen mit und ohne Kinder.

Die Zahl der Arbeitnehmer ist seit 1992 um 600.000 gestiegen, während die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden um 3 Milliarden/Jahr abnahm (siehe hier: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/STATmagazin/Arbeitsmarkt/2008_0...). Die Zahl der Teilzeit- und befristeter Verträge, sind in der gleichen Zeit gestiegen, wobei die Reallöhne gesunken sind.

Somit sind die Annahmen der Juristen, dass zur Lebenswirklichkeit in Deutschland

a) die 40-Stunden-Woche, 

b) 1500 EUR/Monat sei Mindestlohn in Deutschland (siehe Düsseldorfer Tabelle), 

zählen würde, vollkommen neben der Rolle.

Dabei scheint sich die Justiz die elementarste Frage nicht stellen zu wollen: Wieso fordert man von einem Unterhaltspflichtigen Mindestunterhalt, wenn die deutsche Gesetzgebung keinen Mindestlohn kennt? Es gibt noch weitere Verfassungswidrigkeiten im Unterhaltsrecht, die aber alle den Rahmen hier sprengen würden.

Hopper schrieb:

Das, was dieser Vater der Mutter bezahlen muss, ist vergleichbar mit dem Betreuungsgeld.

Nein. Es geht um Kindesunterhalt.

Um es mal deutlicher auszudrücken: Wer nicht bereit ist, 40 statt 35 Stunden in der Woche zur Sicherstellung des Mindestunterhhaltes seines Kindes zu arbeiten, setzt sich dem Verdacht aus, dass ihm seine Freizeitinteressen über das Wohl des Kindes gehen.

Ich kenne das Urteil nicht. Daher kann ich zum dort verhandelten Fall wenig sagen.

Wenn allerdings vor der Scheidung, die 35h-Woche des Vaters, eine freiwillige Wahl beider Ehepartner war, mit dem Ziel, mehr Zeit für die Betreuung der Kinder zu haben (z. B. am Freitag), dann finde ich die Entscheidung der Gerichte, bzw. die pauschale Meinung von Juristen, dies als Freizeitwunsch des Vaters abzubügeln, als eine unerträgliche Einmischung in der Entscheidungsfreiheit der Eltern.

Darüber hinaus ist eine solche Entscheidung, die dem Vater die Zeit, die es bisher mit dem Kind verbringen durfte verkürzt, gegen das Wohl des Kindes gerichtet und verletzt somit das Recht des Kindes auf Familie: Wo bleibt denn die viel gelobte Kontinuität im Leben eines Kindes - hier die Zeit, die der Vater mit seinem Kinde verbringt - , die Familiengerichte, bei ihrer Entscheidung das Kind nur der Mutter zu geben, immer wieder bemühen?

 
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"Heute hingegen wird von einem Elternteil die Abgabe von Geld gefordert, um ihn von der Betreuung - also auch Erziehung - seines Kindes fern zu halten."

 

Diesen Rückschluss halte ich für gewagt.

 

Und eine "freie" Verhandlung zwischen den Eltern ist immer "auf Augenhöhe"? Gewährleistet auch den (finanziell) abhängigen Elternteil, ausreichend seine ( ihre Rechte oder die Rechte des Kindes wahrzunehmen.

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Nachtrag:

Und wer sagt, dass die 5 Mehrstunden pro Woche in die Zeit fallen sollen / müssen, in welcher ansonsten das Kind beim Vater gewesen wäre?

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PH schrieb:

Nachtrag:

Und wer sagt, dass die 5 Mehrstunden pro Woche in die Zeit fallen sollen / müssen, in welcher ansonsten das Kind beim Vater gewesen wäre?

Warum stellen Sie das als Erstes in Frage? Gehört diese Haltung nicht zur tradierten Menatlität der patriarchalen Rollenzuweisung? Zwingen Sie nicht damit die Mutter in die ungeliebte Rolle des Heimchens am Herd?

"5 Mehrstunden pro Woche" sind in vielen Fällen, gerade die 5 Stunden, die man früher am Freitag nicht erbringen musste, da man als Vater sein Kind betreute.

Wer sagt, dass es so nicht sein könnte? Jemand der den Fall kennt, oder der nur grundsätzlich dem Vater jegliche Rechte UND Pflichten absprechen möchte?

Würde sich die Diskussion überhaupt noch stellen, wenn beide Eltern zu gleichen Teilen betreuen? Nein!

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Würde sich die Diskussion überhaupt noch stellen, wenn beide Eltern zu gleichen Teilen betreuen?

Das zwangsweise Wechselmodell gibt es nicht und wird es nicht geben.

Quote:

Das zwangsweise Wechselmodell gibt es nicht und wird es nicht geben.

Da wäre ich mir mal nicht so sicher. Nur weil das Wechselmodell Ihrem Weltbild nicht entspricht, werden sich die Zeiten trotzdem ändern. Niederreißen ist natürlich leichter als Aufbauen. In diesem Punkt gebe ich Ihnen Recht.

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Hopper schrieb:

Das zwangsweise Wechselmodell gibt es nicht und wird es nicht geben.

Wir müssen aber auch auf das Grundgesetz achten, Art. 3, II, Satz 2:

"Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

Angesichts der 1,8 Millionen Alleinerziehende im Lande, davon 95% Frauen, müssen Sie zugeben, dass die bestehenden Nachteile für die Kinder, die vaterlos aufwachsen müssen, nur weil die Juristen die Gleichberechtigung des Vaters mit der Mutter nicht akzeptieren können, nicht mehr lange haltbar sein wird.

So wie die Justiz kleinlaut beigeben musste, dass §1626a BGB die Väter nicht ehelicher Kinder DISKRIMINIERT - korrekter wäre eine Diskriminierung der Kinder, siehe Art. 6, V - sind, so wird die Justiz auch die Diskriminierung der Väter zugeben müssen, angesichts der pauschalen Verurteilung der Väter zur Zahlung von Unterhalt unter Opferung ihrer Zeit für die Betreuung der Kinder.

Sie vergessen, dass das real existierende Matriarchat hierzulande nach den "neuen Vätern" ruft! Ein neuer Vater betreut, er verzichtet freiwillig auf Karriere, er reduziert freiwillig seine Arbeitszeit um die doppel- und dreifachbelastete Mutter zu entlasten.

Der "neue Vater" zahlt nicht, da ihm die Betreuung und Erziehung des Kindes, die Vermittlung von Werten wie Generosität, Hilfsbereitschaft usw. viel wichtiger ist, als die Erzielung eines momentanen, monetären Vorteils!

Da Sie das Wechselmodell ablehnen, lehnen Sie auch den "neuen Vater" ab! 

Da Sie den "neuen Vater" ablehnen, wird der Feminismus, z. B. hier, weiterhin die strukturellen Diskriminierungen der Frau kritisieren können. Seien Sie aber sicher, dass wir diesen Damen die tatsächliche Kausalkette, also Ursache-Wirkung speziell die Weigerung der Justiz die Gleichberechtigun zwischen Mann und Frau auch im Familienrecht umzusetzen, erklären werden.

Wir stimmen ja Herren Richter Borchert voll und ganz zu:

"Da, wo der Intellekt die Zusammenhänge nicht begreift, stimmen auch die Gefühle nicht. Werte vermitteln sich ja über die Einsicht in die Zusammenhänge."

Der Zusammenhang zwischen Diskriminierung der Väter aus §1626 a BGB und die Erkennung des Wertes der Familie als natürliche Lebensgemeinschaft scheint tatsächlich am Intellekt mancher Feminist.I.nnen zu scheitern.

Da wundert es auch niemanden, dass deren Gefühle nicht stimmen. Sie reden nur darüber, Männer - und insbesondere Väter - haben Gefühle ;-).

Und diese Gefühle verlangen einfach ein Wechselmodell als Grundmodell für Trennungs- und Scheidungsfamilien! Dafür braucht Mann nur ein bisschen Vorstellungskraft, was er sich als Vater in solchen Fällen wünschen würde: Seine Kinder nicht zu verlieren und keinen Streit zu haben!

Die geringere Streitlust erreicht Mann garantiert durch die erhöhte Möglichkeit der Frauen, die Karriereleiter zu erklimmen. Das impliziert gleiche Betreuung durch den Mann, bei Null Geldrente.

 

Alles Andere wäre die Entlarvung der feministischen Diskriminierungsvorwürfe als abseits jeglicher Lebenswirklichkeit, oder?

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Wie "lebensnah" die Richter urteilen, zeigt sich ja auch an der Berechnung des durch die Nebentätigkeit erzeilbaren Einkommens: 5h/Woche -> 20h/Monat mit einem Einkommen von 200 Euro, also 10 Euro pro Stunde NETTO bei einer Tätigkeit wie Zeitung austragen oder Gartenarbeiten?

Man sollte solche Richter mal selbst in solchen Jobs arbeiten lassen, damit sie zumindest eine entfernte Ahnung haben, worüber sie urteilen ...

Mein Name schrieb:

Man sollte solche Richter mal selbst in solchen Jobs arbeiten lassen, damit sie zumindest eine entfernte Ahnung haben, worüber sie urteilen ...

 

Einem Richter einen Nebenjob zu verordnen wäre ein interessantes Gedankenspiel. Richter und Staatsanwälte legen ihre Arbeitszeit nämlich grundsätzlich selber fest. Die eingeschränkte Dienstaufsicht, der sie unterliegen führt neben anderen Folgen dazu, dass es kein definiertes Arbeitspensum gibt. Einem Richter kann also im Gegensatz zu dem 35-Stunden-Vertragsmann keine spezielle Arbeitszeit unterstellt werden, man kann ihm also auch nicht die nicht vollständige Ausnutzung seiner Arbeitskraft unterhaltsrechtlich vorwerfen.

 

Natürlich bleibt das schon deshalb ein Gedankenspiel, weil bei den Gehältern in http://www.richterbesoldung.de/cms/fileadmin/docs/musterberechnungen_0808.pdf auch bei mehreren Kindern kein Mangelfall für Kindesunterhalt auftreten kann. Selbstverständlich ist es zu begrüssen, wenn dies in ein paar Berufen die Regel ist.

Nun, ein erzwungenes Wechselmodell ist vielfach doch gar nicht praktikabel, zB wenn die Eltern (warum auch immer) nicht mehr so dicht beieinander wohnen. Wie soll dann sichergestellt sein, dass das Kind in die Schule/den Verein/zu Freunden gehen kann?

ZUdem muss auch das Kind zustimmen - denn ich könnte mir vorstellen, dass dieses Hin- und Herwechseln zwischen 2 Haushalten mit möglicherweise verschiedenen Erziehungsstilen nicht ganz konfliktfrei ablaufen würde.

Das nur mal so als Gedankenspiel...

Freiwilliges Wechselmodell dagegen halte ich persönlich auch für erstrebenswert, aber wenn die Eltern so gut miteinander können, brauchts möglicherweise auch gar keinen Richter dafür.

 

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ich verstehe manche Gedankengänge anscheinend und bin dazu wohl nicht in der Lage.

 

Inwiefern die Gerichte dafür verantwortlich sein sollen, dass die Kinder "Vaterlos" aufwachsen ist mir nicht ersichtlich.

 

Zunächst trennen sich die Eltern, ohne dass da ein Gericht mitgewirkt hat. Jedenfalls in der Entscheidung sich zu trennen. Sofern es ein Scheidungsurteil gibt, wirkt natürlich ein Gericht mit.

Das hat fast zwingend zur Konsequenz, dass die Elternteile getrennt voneinander leben. Damit lebt das Kind zugleich zwingend nur bei einem Elternteil.

Die Frage des Umgangs mit dem Kind wird dann - im Streitfall zwischen den Eltern - von einem Gericht festgelegt werden müssen. Die Eltern können auch alles andere regeln, sofern es einvernehmlich erfolgt. Auch dann spielt ein Gericht - soweit ich das beurteilen kann - keine Rolle.

Hierbei wird entschieden, bei wem das Kind grundsätzlich leben soll. In der Konsequenz kann der andere Elternteil nur noch sekundär Naturalunterhalt leisten und muss daher primär zahlen. Das hat aber nichts mit dem Umgangs- oder Sorgerecht zu tun.

Und zum anderen ist auch das Interesse des Kindes zu berücksichtigen - hier schreiben anscheinend nur betroffene Väter. Es ist meiner Meinung nach wichtig, einen regelmäßigen Bezugspunkt (Wohnort, etc.) zu haben und natürlich auch, den anderen Elternteil zu sehen. Wie soll denn eine andere praktische Lösung im Sinne des Kindes (!!!) aussehen?

 

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PH schrieb:

ich verstehe manche Gedankengänge anscheinend und bin dazu wohl nicht in der Lage.

 

Inwiefern die Gerichte dafür verantwortlich sein sollen, dass die Kinder "Vaterlos" aufwachsen ist mir nicht ersichtlich.

Dann erklären Sie uns, wieso wir 95% alleinerziehende Mütter haben, wenn nicht die Gerichte dafür verantwortlich zeichnen sollten?

 

Lesen Sie doch was im Grundgesetz drinsteht:

1. Mann und Frau sind gleichberechtigt

2. Die Erziehung der Kinder ist die Pflicht BEIDER Eltern

3. Die Gerichte halten sich an 1. und 2.

Sind Sie vielleicht fest davon überzeugt, dass 3. eingehalten wird? Bei 95% alleinerziehende Mütter? Haben wir da nicht eher das Prinzip umgesetzt "Das Kind gehört zur Mutter"? Wo genau steht dieses Prinzip im Grundgesetz?

PH schrieb:

Zunächst trennen sich die Eltern, ohne dass da ein Gericht mitgewirkt hat. Jedenfalls in der Entscheidung sich zu trennen. Sofern es ein Scheidungsurteil gibt, wirkt natürlich ein Gericht mit.

Eine gütliche Einigung der Partner ist vom System nicht gewollt.

Ein Gericht wirkt beim Umgangsrecht, Sorgerecht, Unterhaltsrecht und weiteren Kindschaftssachen mit. Aus jedem Teilaspekt wird ein Prozess gemacht. Sobald es um Trennung oder Scheidung geht besteht Anwaltszwang! Anwaltsfreie Mediation oder Schlichtung wie z. B. in Norwegen ist nicht vorgesehen! Um richtig Geld aus den Streit der Familien zu machen braucht man Streitwert!

PH schrieb:

Das hat fast zwingend zur Konsequenz, dass die Elternteile getrennt voneinander leben. Damit lebt das Kind zugleich zwingend nur bei einem Elternteil.

Das Kind lebt zwingend bei einem Elternteil, weil die Gesetzgebung und die Gerichte das so wollen. Das System ist nicht auf die Gleichheit der Geschlechter, sondern auf deren Ungelichheit eingestellt. Nur wenn einer die Kinder allein haben kann, kann die Justiz daraus einen materiellen Anspruch gegen das andere Elternteil konstruieren, das die beiden schön entzweit, der Konflikt also nachhaltig in der Familie gepflanzt wird.

Wenn das Gesetz die Betreuung des Kindes durch seine Eltern zu gleichen Anteilen vorsehen würde, wäre Ihr Zwang obsolet. Das gibt bereits jetzt die von mir genannte Rechtsprechung des BVerfG und das Grundgesetz. Wir brauchen nur Richter, die sich auch daran halten. Daran fehlt es, wie wir bereits beim §1626a, BGB schmerzhaft feststellen mussten.

PH schrieb:

Die Frage des Umgangs mit dem Kind wird dann - im Streitfall zwischen den Eltern - von einem Gericht festgelegt werden müssen. Die Eltern können auch alles andere regeln, sofern es einvernehmlich erfolgt. Auch dann spielt ein Gericht - soweit ich das beurteilen kann - keine Rolle.

Das es Paare gibt, die alles einvernehmlich regeln ist unbestritten.

Aber selbst hier hat das Gesetz - durch Juristen ersonnen um möglicherweise auch in solchen Fällen Streitwert zu produzieren - einen Riegel vorgeschoben: Das Kind kann nur in einer Wohnung gemeldet werden, was nach juristischer Logik, §1612 a BGB, einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Elternteil auslöst, das nicht in der Wohnung gemeldet ist.

Trotz einvernehmlicher Lösung also, kann es später passieren, dass derjenige, der nicht zusammen mit dem Kind in der Wohnung gemeldet ist, Unterhalt zahlen muss, obwohl ursprünglich was anderes vereinbart war! Weil - meistens die Mutter - durch einen Anwalt auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht wird.

PH schrieb:

Hierbei wird entschieden, bei wem das Kind grundsätzlich leben soll. In der Konsequenz kann der andere Elternteil nur noch sekundär Naturalunterhalt leisten und muss daher primär zahlen. Das hat aber nichts mit dem Umgangs- oder Sorgerecht zu tun.

Systemisch betrachtet ist Familie eine Einheit. Die verschiedenen Themen (Unterhalt, Sorge, Umgang) die Sie benennen, sind nur Auswüchse der Juristendenke, um möglichst viele Prozesse zu produzieren (ca. 700000/Jahr, davon ca. 180000 Scheidungen/Jahr).

In einer fortschrittlich-demokratischen Gesellschaft sind ihre Mitglieder gleichberechtigt und haben die gleichen Chancen.

Daher ist es in einer solchen Gesellschaft undenkbar, dass das Kind nur einem Elternteil zugesprochen werden soll, oder nur ein Elternteil soll sich um die Erziehung und Betreuung des Kindes kümmern. 

Ihre Auffassung Umgang- und Sorgerecht hätte nichts mit Unterhalt zu tun, wird auch vom Gesetzestext widerlegt: §1606, Abs. 3 "...Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes."

Eine Gesellschaft, die im Geiste der Gleichberechtigung der Geschlechter lebt, so wie sie vom BVerfG 1953 gefordert wurde, kennt keine Trennung des Unterhalts- von Umgangs- oder Sorgerecht.

PH schrieb:

Und zum anderen ist auch das Interesse des Kindes zu berücksichtigen - hier schreiben anscheinend nur betroffene Väter. Es ist meiner Meinung nach wichtig, einen regelmäßigen Bezugspunkt (Wohnort, etc.) zu haben und natürlich auch, den anderen Elternteil zu sehen. Wie soll denn eine andere praktische Lösung im Sinne des Kindes (!!!) aussehen?

Beispiel gefällig? http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/37303

Das Interesse des Kindes - danke dass Sie nicht den abgedroschenen Begriff des "Wohles des Kindes" verwenden - ist eindeutig der Erhalt der Familie. So gesehen, dürften sich Eltern ja gar nicht trennen. Da dies aber eine nicht realistische Forderung wäre, bleibt nur die Forderung, so viel Familie wie nur möglich zu erhalten.

Das allerdings - "so viel Familie wie nur möglich zu erhalten" - geht nur dann, wenn die beiden Elternteile nach Trennung und Scheidung gleichberechtigt sind. Nur dann, wenn die Elternteile vom Gesetz und von der Justiz gleich behandelt werden, nur dann haben wir einen echten Schutz der Familie durch die staatliche Ordnung.

Damit ist alles andere als das Wechselmodell staatliche Unordnung, also verfassungswidrig, weil es das Recht des aus der Wohnung der Kinder entsorgten Elternteils auf Familie verletzt.

Sie geben durch Ihre Erkenntnis zu, "hier schreiben anscheinend nur betroffene Väter", dass hauptsächlich die Väter getroffen werden. Damit erkennen Sie automatisch die offene und vor allem offensichtliche DISKRIMINIERUNG der Väter zu.

Wenn aber das Problem erkannt ist, warum wird sie von Juristen nicht gelöst?

5

Wenn es aus sachlichen Gründen nicht funktioniert ist es ebenso.

Heute funktioniert es aber schon deswegen nicht, weil es von der Justiz sabotiert wird.

Z.B. durch die absurde Regel des BGH, dass derjenige, der das zu 50,1% betreut, mit vollem KG und KU belohnt wird und der mit 49,9% voll bezahlen bezahlen muss.

Damit wird der Abbruch, auch eines funktionierenden WM auf Kosten des anderen belohnt.

Also auch das die reinste Streitförderung durch die Justiz.

So machen die 0,2% Unterschied in der Betreuung also 85 von 43.200 Minuten im Monat einen Unterschied von mindestens 700,- bis weit 1.000,-€ Unterschied aus.

Da kann man schon mal schwach werden, und die Vorteile des Erfolgsmodells AE-Mama in Anspruch nehmen.

So lässt sich natürlich jedes Wechselmodell kaputt machen.

 

Und im Übrigen ist räumliche Distanz kein sachlicher Grund für das nicht funktionieren des Wechselmodells.

Man müsste nur einfach demjenigen die Kosten für die Distanz auferlegen, der sie geschaffen hat.

Dann würde nämlich viel öfter auf die Schaffung der Distanz verzichtet, weil es an den eigenen Geldbeutel geht.

Die Justiz zieht es aber vor, dem Anderen die Kosten für das Handeln des Einen aufzuerlegen.

Einer zieht weg, der andere zahlt.

Einer nimmt die Kinder an sich, der andere zahlt.

So etwas gibt es nirgendwo, ausser im deutschen Familien"recht".

Schlechter kann man es nicht machen.

Ausser man ist Jurist und lebt von dem Streit.

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"35-Stundenwoche verbleiben gerundet 973 €."

In vielen Jobs ist es üblich, soll heißen der Arbeitsvertrag steht fast immer 35 Stunden.
Vor allen bei Zeitarbeitsunternehmen kenne ich das gar nicht anders.
Die andere Seit ist was tatsächlich gearbeitet wird.
Sämtliche Überstunden gehen auf ein Überstundenkonto, da fast täglich Überstunden gemacht werden kommt mit der Zeit ganz schön was zusammen.
Eine Vergütung Auszahlung findet erst ab einer bestimmten Höhe im Schnitt 180 Stunden auf dem Übersundenkonto statt.
Meist wird durch das unternehmen dafür gesorgt, das diese grenze nicht überschritten wird.
Bei einen Stundenlohn von 7,01 Brutto im 3 Schichtbetrienb mit Zuschlägen bleiben Netto unterm Strich knapp 900 Euro übrig.
Fahrtkosten sind hierbei noch nicht aufgeführt und werden im Schnitt 3 Monate von der Arge übernommen, der Arbeitgeber zahlt hier meist nicht.
Für einen Nebenjob bleibt hier keine Zeit , da die wenige Freizeit für essen und schlafen verwendet wird, wohlgemerkt Schicht betrieb.
Man hat all so nur die Möglichkeit dem Gericht zu beweisen das es unmöglich ist noch einen Nebenjob auszuführen , was mit Geld und Zeit verbunden ist, wovon man in beiden Fällen zu wenig hat, oder sich eine Tätigkeit mit 40 Stundenwoche nach Vertrag zu suchen wo unterm Strich nur soviel raus kommt das man kein Unterhalt zahlen kann, muß.

Hier kann das Gericht zwar auch wieder argumentieren auffordern , sich nach einer besseren Tätigkeit umzusehen , bzw. Auflagen verhängen , dies kann man aber ohne Probleme Folge leisten durch Standard Bewerbungen für besser bezahlte Jobs wo man zu fast 100% abgelehnt wird, keine Antwort bekommt.

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