Klarstellendes vom BGH zum unglückseligen § 137 Abs. 2 FamFG / Fortsetzung zum ausgebremsten raschen Richter

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 13.04.2012
Rechtsgebiete: ScheidungsverbundFamilienrecht1|15644 Aufrufe

Hier hatte ich von einem raschen Richter berichtet, den das OLG Oldenburg ausgebremst hatte. Nun die Forstetzung beim BGH.

Zur Erinnerung:

Am 21.04.10 ging in dem Scheidungsverfahren die letzte Auskunft zum Versorgungsausgleich ein. Am Folgetag bestimmte das FamG Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 04.05.10. Die Ladung wurde dem Vertreter des Mannes am 26.04.10 zugestellt.

Der Ehemann hat zunächst - erfolglos - um Terminsverlegung nachgesucht und sodann einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt und einen Auskunftsantrag zum Zugewinnausgleich eingereicht, die am 28.04.10 beim Amtsgericht eingegangen sind.

Auf die mündliche Verhandlung vom 04.05 2010 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt, ohne über die "weiteren Folgesachen" zu entscheiden. Diese seien nicht in den Verbund gelangt und als selbstständige Verfahren zu führen.

Der Ehemann hat dagegen Beschwerde eingelegt und die Aufhebung des Scheidungsausspruchs beantragt. In der Beschwerdeinstanz hat er seinen Antrag zum Zugewinnausgleich zu einem Stufenantrag erweitert. Das OLG hat der Beschwerde stattgegeben. Es hat den Scheidungsbeschluss mit dem dazugehörigen Verfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dagegen wendet sich die Ehefrau mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, die aber in der Sache erfolglos blieb.

Der BGH stellt klar.

 

1. Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen. (amtlicher Leitsatz)

2. Bei einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Terminsbestimmung haben die Ehegatten einen Anspruch auf Terminsverlegung. In diesem Fall bedarf es einer Terminsverlegung nicht, wenn sie Folgesachen noch bis zur mündlichen Verhandlung anhängig machen. Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidungsverbunds. (amtlicher Leitsatz)

3. Zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache genügt es, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Verhandlungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird. (amtlicher Leitsatz)

 

BGH v. 21.03.2012 - XII ZB 447/10

 

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1 Kommentar

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Sehr geehrter Herr Burschel,

mit liegt eine frische Entscheidung (02.04.2012) des OLG Düsseldorf zu § 137 Abs. 2 FamFG vor. Es geht darum, was als "Termin" im Sinne des § 137 Abs. 2 FAmFG anzusehen ist. Jedenfalls nicht zwingend der "erste Termin". Haben Sie Interesse an der Entscheidung? Dann kontaktieren Sie mich.

Mit freundlichen Grüßen

A. Müller

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