Es bleibt dabei - Anrechnung trotz Abtretung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 06.04.2012

Mit einer sehr ausführlich begründeten Entscheidung vom 20.3.2012 - XI ZB 27/11 - hat der BGH ausdrücklich an seiner Auffassung festgehalten, dass auch dann eine vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr auf die spätere Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren anzurechnen ist, wenn die Forderung, die Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit war, vor der gerichtlichen Geltendmachung abgetreten wird. Bei der Bestimmung des Gegenstandes sei keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen. Bei der Anrechnung nach Vorbemerkung 3 IV VV RVG komme es nicht darauf an, ob die Geschäfts - und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen, entscheidend sei allein, dass wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Zu kritisieren ist m. E. auch hier die "Verwässerung" der gebührenrechtlichen Begriffe. Wenn unterschiedliche Angelegenheiten vorliegen, dann müssen doch auch unterschiedliche Gegenstände gegeben sein  -- oder?

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen