LAG Hamm: Berufungsurteil in Sachen KHS/Schulte

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.04.2012

Mit Urteil vom 22.03.2012 (16 Sa 1176/09) hat das LAG Hamm den Rechtsstreit um die Übertragbarkeit des Urlaubsanspruchs bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit entschieden. Vorausgegangen war eine Vorlage an den EuGH mit dessen Urteil vom 22.11.2011 (C-214/10, KHS/Schulte, NZA 2011, 1333):

Der Kläger ist von Beruf Schlosser. Seit 1964 (!) war er bei der Beklagten beschäftigt. Er ist schwerbehindert und seit dem 23.01.2002 arbeitsunfähig erkrankt. Seit Oktober 2003 bezieht er eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das Arbeitsverhältnis, auf den der Einheitliche Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie NRW (im Folgenden: EMTV) Anwendung findet, wurde einvernehmlich zum 31.08.2008 beendet.

Der Kläger verlangt Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006, 2007 und 2008 im Umfang von jeweils 35 Arbeitstagen (darunter jeweils 5 Tage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen). Das ArbG Dortmund hat der Klage überwiegend entsprochen. Das LAG Hamm hat im Berufungsrechtszug den EuGH mit der Bitte um Vorabentscheidung angerufen. Mit Urteil vom 22.11.2011 (NZA 2011, 1333) hat der EuGH entschieden, dass § 11 Abs. 1 Unterabs. 3 des EMTV, der einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten bei Krankheit vorsieht, nicht zu beanstanden ist und nicht gegen Unionsrecht verstößt.

Nunmehr hat die 16. Kammer des LAG Hamm ihr Berufungsurteil verkündet und die beklagte Arbeitgeberin - dem Urteil des EuGH folgend - verurteilt, den Urlaub für 15 Monate abzugelten (insgesamt also 46 Urlaubstage). Im Übrigen hat das LAG die Klage gewiesen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Kläger berechtigt gewesen, die Ansprüche durch eine erst im Jahre 2009 erhobene Klage geltend zu machen, obwohl er die im EMTV geregelte Drei-Monats-Frist nach Fälligkeit nicht eingehalten hat. Denn dieser Tarifvertrag habe die Besonderheit, dass diese Frist nicht gelte, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung der nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert war, die Frist einzuhalten. So lägen die Dinge hier, weil zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ansprüche des Klägers nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts solche Ausschlussfristen für Urlaubsansprüche noch keine Anwendung fanden und der Kläger zum damaligen Zeitpunkt die Frist gar nicht einhalten musste.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen