Abzocke mit Abofalle: LG Hamburg verurteilt wegen Betrugs (mit Update 24.03.)

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 22.03.2012

Das Urteil könnte eine Signalwirkung haben: Zu immerhin fast vier Jahren Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Betrugs hat das LG Hamburg den Betreiber mehrerer Abzockseiten (u.a. 99downloads.de) verurteilt (Quelle). Die Mitangeklagten kamen "günstiger" davon.

Allerdings wird man wohl auf die Rechtskraft noch warten müssen, denn - wie RA Hoenig, einer der Strafverteidiger - in seinem Blog berichtet, gab es im Verfahren einige Ungereimtheiten und (möglicherweise) auch erhebliche Verfahrensfehler.

Zur eindeutigen Beantwortung der grundsätzlichen und strafrechtlich spannenden Frage, ob eine Abofalle auch dann Betrug ist bzw. sein kann, wenn die Kostenpflicht auf der Seite - wenn auch im "Kleingedruckten" - erkennbar ist, wird es wohl einer BGH-Entscheidung bedürfen. Die aber ist immerhin jetzt möglich geworden.

Zur Diskussion: Gutachten von Viola Schmid, Entscheidung (Beck-Online-Link) des LG Frankfurt (Beschluss vom 5.3.2009 - 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs – 12/08 = MMR 2009, 421),

maßgebliche Gründe des LG Frankfurt für seinen Nichtzulassungsbeschluss:

Daraus, dass die Kostenpflichtigkeit möglicherweise nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, folgt allerdings nicht, dass es sich hierbei um eine Täuschung handelt. So gibt es keinen allgemeinen Vertrauensschutz dahingehend, dass man bei Dienstleistungen – sei es im Internet oder auch im sonstigen Leben – auf den ersten Blick erkennen können muss, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Es ist vielmehr keineswegs unüblich, dass derartige Angaben – oder auch solche über die Höhe des Entgelts – erst bei genauerem Lesen des Angebots erkennbar sind. ...

Spätestens bei der für die Anmeldung erforderlichen Eingabe der persönlichen Daten ist auch aus Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers eine sorgfältigere Befassung mit den Inhalten der jeweiligen Website angezeigt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des angebotenen Gewinnspiels. Denn selbst wenn Internetnutzer einen Zusammenhang der Dateneingabe mit dem Gewinnspiel vermutet haben sollten, so gebietet allein das Eingeben von sensiblen Daten – im Gegensatz zum bloßen Abrufen von Informationen –, dass man zuvor eine sorgfältigere Prüfung des Hintergrunds des Erfordernisses dieser Eingabe vornimmt. Hierzu gehört auch, die Website genauer als beim „bloßen Surfen” zur Kenntnis zu nehmen. So ist die Eingabe der Daten in ein Formular im Internet durchaus vergleichbar mit dem Ausfüllen eines Papierformulars, bei der man grds. auch mit erhöhter Aufmerksamkeit den Inhalt des Schriftstücks prüft bzw. zur Kenntnis nimmt. Dieses Maß an Sorgfalt bzw. Aufmerksamkeit ist auch einem möglicherweise nur flüchtig aufmerksamen Internetnutzer spätestens in dem Moment, in dem er persönliche Daten eingeben soll, zuzumuten.

Ich bin gespannt auf die schriftliche Urteilsbegründung des LG Hamburg und darauf, wie der BGH (hoffentlich) diese praktisch wichtige rechtliche Frage entscheidet.

Und gespannt bin ich auch auf Ihre Diskussionsbeiträge.

In anderen Blogs wird die Frage aufgeworfen, ob § 263 auch die Dummen schütze. Anlass ist eine Äußerung des Hauptangeklagten in einem Chat, den die Vors. Richterin in ihrer Urteilsbegründung zitierte: "Wir wollen die Dummen und die Angstzahler" Selbstverständlich (vielfach bestätigt) schützt § 263 StGB auch die "Dummen". Aber m.E. kommt man auch damit nicht an dem obj. Merkmal der Täuschung vorbei. Die "Dummen" bzw. Unaufmerksamen werden nicht vor Vermögensverlust im Allgemeinen geschützt, sondern nur, wenn sie zuvor durch Täuschung in einen Irrtum versetzt worden sind. Das Wort "Angstzahler" weist auf einen anderen Zusammenhang hin: Dass nämlich meist erst eine zusätzliche Nötigung durch Inkassobetriebe bzw. Rechtsanwälte die "Kunden" zur Zahlung veranlasste. Dort spielt für mich ein Teil der Musik...

Update (24.03): tatsächlich hebt das OLG Hamburg auf die Zahlungsaufforderung als Täuschungshandlung ab, nicht auf die Website - das halte ich für zutreffend:

Mit den an die Kunden versandten Zahlungsaufforderungen täuschten die Angeklagten den Kunden vor, diese seien eine vertragliche Zahlungsverpflichtung eingegangen. Tatsächlich waren jedoch keine Verträge zustande gekommen, weil den Angeklagten wegen des Inhalts ihrer sinnlosen Angebote und der gezielten Gestaltung ihrer Websites klar war, dass Kunden, die sich dort anmeldeten, den Kostenhinweis übersehen hatten. Wenn aber ein Kunde keine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen möchte und der Anbieter dies erkennt bzw. hiervon ausgeht, kommt kein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung zustande.

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14 Kommentare

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Wenn die Seite so gestaltet war, dass die Kosten in hellgrau ganz unten standen und erst nach endlosem Scrollen lesbar waren, die Dateneingabe dagegen ganz oben mit dem Vermerk "entsehen Ihnen die u.g. Kosten" o.ä., dürfte dies einer AGB-Kontrolle nicht standhalten.

Und Gutachterin Schmid ist ein Ausflug ins RL zu empfehlen: einfach mal ein paar Stunden einen Gewinnspielstand im Einkaufszentrum oder in der Fußgängerzone beobachten, wie genau der durchschnittlich verständige Verbraucher (der ja wohl Maßstab ist) prüft, was er da ausfüllt. Von einer "sorgfältigeren Prüfung des Hintergrunds des Erfordernisses" kann da keine Rede sein - da hat sich wohl juristisches Wunschdenken ganz weit von der Wirklichkeit entfernt.

In diesen Fällen ist es in der Tat ausgesprochen streitig, ob ein Betrug vorliegt. Knackpunkt ist die Täuschungshandlung (und genaugenommen auch der Vermögensschaden=. Die Angeklagten werden sich vermutlich ja dergestalt verteidigt haben, dass ja doch eigentlich auf der Seite die Entgeltlichkeit angegeben war und bei aufmerksamer Lektüre dies auch hätte gesehen werden können. Insoweit besteht eine nicht unerhebliche Ähnlichkeit zu den Insertionsfällen, zu denen der BGH bereits mit Urteil vom 25.April 2011 (4 StR 439/00) Stellung genommen hat und eine Strafbarkeit wegen Betrugs bejaht hat.

Hier dürfte der Schwerpunkt des Falles im Bereich der konkludenten Täuschung (und des Vermögensschadens) liegen. Genauer bzgl. der Täuschung: welchen Erklärungswert diese Internetseiten haben. Wenn ich es richtig sehe, waren die Fälle so gelagert, dass der an einem Download interessierte Internet-"Surfer" aufgefordert wurde, seinen Namen, Adresse und E-Mail-Adresse anzugeben. Mit einem Sternchen wurde dann auf die AGB hingewiesen, zu denen man nur nach weitem Nach-unten-Scrollen kam, nur einen Link aufwiesen. Erst wenn man so die die AGB aufgerufen hat, konnte man entnehmen, dass das Download-Angebot mit dem Abschluss eines entgeltlichen Vertrags verbunden ist.

Die Frage ist nun: welchen Erklärungswert hat eine solche Seite? Maßgeblich ist wie immer bei der Auslegeung der Erklärungsempfänger in der Person eines objektiven, vernünftigen Dritten. Dieser objektive, vernünftige Dritte wird in der Tat bei einer solchen Gestaltung davon ausgehen, dass hier keine Entgeltlichkeit vorliegen soll und die Daten nur interessehalber aufgenommen werden. Es wird also darüber getäuscht, dass aufgrund der Gestaltung der Seite der Nutzer Gefahr läuft, mit einer nicht existierenden Forderung in Anspruch genommen zu werden. Nicht existierend deshalb, da die gerade vorgenommene Auslegung zivilrechtlich denknotwendig dazuführt, dass hier kein wirksamer entgeltlicher Vertrag zustandegekommen ist, da der Nutzer nur ein "Angebot" dahingehend angenommen hat, dass der "Download" unentgeltlich erfolgt. (Hilfsweise kann man natürlich auch noch auf § 305c BGB verweisen, wonach überrraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden.)

Fraglich ist daher, ob diese Täuschung auch zu einem Vermögensschaden geführt hat. Denn da die "Forderung" ein rechtliches Nullum ist, liegt ein Vermögensschaden nicht auf der Hand. Allerdings könnte hier eine schadensgleicher Vermögensschaden vorliegen (wobei der BGH in neueren Entscheidungen sehr auf die Terminologie achtet und diesen Begriff meidet). Dies ist m.E. zu bejahen. Zwar besteht die "Forderung" rechtlich nicht, es liegt zumindest aber der "Rechtsschein" vor, dass eine solche Forderung existiert, so dass eine Inanspruchnahme des getäuschten Nutzer nicht von vornherein aussichtlos erscheint. Dies entspricht auch der Entscheidung des BGH aaO, auch wenn die Begründung des BGH aaO S. 13f. etwas "dünn" geraten ist.

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Sehr geehrter "Mein Name",

die AGB-Kontrolle ist aber doch Zivilrecht! Es zweifelt wohl kaum noch jemand daran, dass die angeblichen "Verträge" nicht zustandegekommen sind. Aber zivilrechtliche Unwirksamkeit ist nicht dasselbe wie strafrechtliche Tatbestandserfüllung.

Wird auf der Seite die Kostenpflicht irgendwo genannt, nirgendwo aber ausdrücklich "kostenfrei", dann halte ich eine Subsumtion als Täuschung iS.d. § 263 StGB für durchaus gewagt.

Deshalb würde ich in diesen Fällen den Fokus auf die Inkasso-Tätigkeiten legen: Ist nämlich den Fordernden klar, dass es gar keinen Vertrag gibt, dessen Erfüllung sie unter Drohungen verlangen, dann ist dabei schon eher eine Täuschung ggf. auch Nötigung gegeben.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrte/r Herr/Frau Gast,

vielen Dank für Ihren Kommentar,in dem Sie die entscheidenden Merkmale ansprechen.

Die Vergleichbarkeit mit dem vom BGH entschiedenen Fall (Angebot als Rechnung getarnt) könnte im Zentrum der Diskussion stehen.

Verneint man die zivilrechtliche Wirksamkeit, dann steht aber nicht nur der Vermögensschaden, sondern schon die Vermögensverfügung in Frage. Denn anders als bei den Insertionsfällen wurde ja nicht unmittelbar zur Zahlung aufgefordert; dies sollte hier erst hinterher geschehen.  Auch hier würde ich - um tatsächlich die unmittelbar zur Schädigung führende Handlung zu erfassen -  eher auf das Inkasso schauen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,

Sie zititeren LG Ffm v. 05.03.09, wäre hier nicht eine Diskussion der späteren Entscheidung des OLG Ffm v. 17.12.10 angebracht, s. ThomasHoeren's blog vom 12.01.11 "Endlich: OLG Frankfurt sieht Internetabofallen als Betrug"?

Diese brachte doch die Wende, bis dahin schien die (Straf-)Justiz dies oft als Bilderrätsel zu betrachten: Wer den bewußt versteckten Kostenhinweis nicht findet, ist selber schuld.

Besten Gruß

Manfred Claes

Sehr geehrter Herr Claes,

Sie haben Recht, für die Diskussion muss auch die Entscheidung des OLG Frankfurt (1 Ws 29/09 vom 17.12.2010 - keine Verurteilung),  herangezogen werden, hier ein Ausschnitt aus der Argumentation (Quelle), die auf der Preisangabenverordnung basiert:

Aufgrund des nicht den gesetzlichen Anforderungen genügenden, unzureichenden Hinweises auf die Entgeltlichkeit der Leistung ist daher ein konkludentes Miterklären der Unentgeltlichkeit zu bejahen. Der sich aus der objektiven Gestaltung der Websites ergebende Gesamteindruck lässt die verdeckten Hinweise auf die Entgeltlichkeit völlig in den Hintergrund treten. Wer aber auf die Kostenpflicht nicht hinreichend deutlich hinweist bzw. sie nicht zum Gegenstand des offenen Erklärungswerts der Website macht, erklärt damit nach der Verkehrsanschauung konkludent, dass die Leistung kostenfrei erfolgt. Erfolgt kein deutlicher Hinweis auf die Zahlungspflicht nach § 1 Abs. 6 PAngV darf der Kunde damit rechnen, es mit einem Gratisangebot zu tun zu haben.

So begrüßenswert der Ansatz im Ergebnis ist,  bin ich allerdings ein bisschen skeptisch, ob man auf diese Weise Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten so unmittelbar  für § 263 StGB funktionalisieren kann.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

 

 

Leistung war falsch beschrieben: Dass der Anbieter lediglich eine Plattform bereitstellte, auf der viele Links zu Downloads von Drittanbietern angeboten wurden (überraschende AGB), ging aus der Gesamtüberschrift (einzelnes Freeware-Programm, z.B. "OpenOffice") nicht hervor. Man bekam vom Anbieter nicht das Nutzungsrecht an der Software laut Überschrift verkauft, z.B. mit Nachbesserungspflicht, falls sich später bei der Benutzung der Software gravierende Mängel herausstellen (-> u.a. Leistungsbetrug).

 

Preis war undeutlich: schwacher Kontrast (mittelgrau auf hellgrauem Hintergrund, für ältere Leute daher u.U. optisch nicht lesbar - während unwichtigere Informationen zur Ablenkung farblich und durch Fettdruck hervorgehoben sind, Preis unter einer harmlos wirkenden Überschrift "Informationen", optisch vom Anmeldeformular separiert, inhaltlich kein direkter Bezug zum Button "Anmeldung & Download", Gesamtüberschrift (Freeware-Programm, z.B. "Skype", "OpenOffice") suggeriert Kostenlosigkeit!

 

Screenshot-Beispiele:

http://www.computerbild.de/internet-abzocke/?o=Online-Downloaden-Service...

Nach meiner (laienhaften) Beurteilung lag ein Verstoß gegen §263 StGB (5) vor.

Gelogen war aus meiner Sicht die in den Mahnungen angegebene Internetadresse. Auf dieser Eingangs-Seite mit deutlicherer Preisangabe waren die User bei der Anmeldung nicht, weil die Werbung auf Google, Vertipperdomains usw. anscheinend nicht dorthin verlinkte. Durch diese Lüge sollte aus meiner Sicht zivilrechtliche Zahlungspflicht suggeriert und damit die Zahlung bewirkt werden.
 

Schriftverkehr mit Täuschung bzgl. der Internetadresse laut einem Forenbeitrag:

"vielen Dank für Ihre Nachricht an den Kundensupport von Online-Downloaden.de -
Ihrem Premium-Downloadportal im Internet.
Leider muss ich Ihre Einwendung zurückweisen.
...
Ihre Anmeldung auf www.online-downloaden.de, bei der Sie auch unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie den Erhalt der Informationen zum Widerruf bestätigt
haben...
...
Mit freundlichen Grüßen
Michael B***
Geschäftsführer"

Quelle:
http://forum.computerbild.de/internet-abzocke/abzocke-online-downloaden-...

 

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Die Argumentation des Gerichts:

"Nach dem Urteil der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hamburg erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Betruges. Mit den an die Kunden versandten Zahlungsaufforderungen täuschten die Angeklagten den Kunden vor, diese seien eine vertragliche Zahlungsverpflichtung eingegangen. Tatsächlich waren jedoch keine Verträge zustande gekommen, weil den Angeklagten wegen des Inhalts ihrer sinnlosen Angebote und der gezielten Gestaltung ihrer Websites klar war, dass Kunden, die sich dort anmeldeten, den Kostenhinweis übersehen hatten. Wenn aber ein Kunde keine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen möchte und der Anbieter dies erkennt bzw. hiervon ausgeht, kommt kein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung zustande."

 

Quelle:

http://justiz.hamburg.de/presseerklaerungen/3342010/pressemeldung-2012-0...

 

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Vielen Dank - das bestätigt meine Ansicht, dass nicht bereits die Website die Täuschunsghandlung ist, sondern erst die Zahlungsaufforderung.

Dies hat übrigens - meines Erachtens erfreuliche - Auswirkungen auf einen eventuelle Strafbarkeit der beteiligten Anwälte: Sie können als Gehilfen zum Betrug angesehen werden. Leider geht aus der Pressemitteilung nicht herbor, ob der mitangeklagte RA verurteilt wurde, oder ob er zu denen gehört, die "untergeordnete Beihilfehandlungen" begangen haben.

 Gute Nachrichten für alle korrekten Rechtsanwälte. Ihr Ruf wird bald nicht mehr durch betrügerische Machenschaften der Kollegen von der Sorte  Katja Günther, Olaf Tank etc. beschädigt.

Haben die Verantwortlichen der Internetseiten Google.de und Kino.to durch Einblenden von  Werbelinks beim Abofallen-Betrug mitgewirkt?

 

Haben die Verantwortlichen der Abofalle Online-Downloaden.de durch Zahlung für Werbung auf Kino.to die dortigen Urheberrechtsverletzungen mitfinanziert und gleichzeitig von diesen durch Internet-Traffic finanziell profitiert ("Schlepper"-Verbindung)?

 

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