Vom „inclusiven“ und „exclusiven“ oder?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.03.2012
Rechtsgebiete: GeschäftsreiseVergütungs- und Kostenrecht1|2953 Aufrufe

Dass das Wort „oder“ sprachlich durchaus unterschiedliche Bedeutung haben kann, macht die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 23.02.2012 – 10 W 97/11 – deutlich. Denn nach Abs. 2 der Vorbemerkung 7 VV RVG liegt eine Geschäftsreise vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei „oder“ die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Ist dieses „oder“ alternativ zu verstehen, so dass eine Geschäftsreise dann vorliegt, wenn das Prozessgericht entweder außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der Wohngemeinde liegt, oder kumulativ, so dass eine Geschäftsreise nur dann vorliegt, wenn das Prozessgericht sowohl außerhalb der Kanzleigemeinde als auch außerhalb der Wohngemeinde liegt? Das OLG Düsseldorf hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass hier ein exclusives „oder“ vorliegt, eine Geschäftsreise ist somit dann gegeben, wenn das Prozessgericht entweder außerhalb der Kanzleigemeinde oder außerhalb der Wohngemeinde liegt.

 

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