Nur eingeschränktes Beschwerderecht der Staatskasse
von , veröffentlicht am 19.03.2012Nach § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO kann die Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur darauf gestützt werden, dass weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind und die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlung zu leisten habe. Wie das OLG Düsseldorf im Bechluss vom 22.02.2012 - 24 W 9/12- aber zutreffend feststellte, wird eine Beschwerde der Staatskasse unzulässig, wenn diese sich zunächst über eine ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe beschwert hat und das Gericht der Beschwerde durch Anordnung von Ratenzahlungen abhilft.
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