Brühwarm erzählt – der erste Tag des International Forum on EU Competition Law

von Dr. Rolf Hempel, veröffentlicht am 15.03.2012

Alle zwei Jahre veranstaltet die Studienvereinigung Kartellrecht e.V. ihr "International Forum on EU Competition Law" in der europäischen Hauptstadt des Kartellrechts Brüssel. Am 14. und 15. März 2012 war bzw. ist es wieder soweit.  

Das Programm für den ersten Tag (14.03.2012) hielt, was es versprach – spannende Vorträge und angeregte Diskussionen:

Generaldirektor Italianer (GD Wettbewerb) berichtete über "Current Issues in European Competition Policy". Er verteidigte die Bußgeldleitlinien der Kommission und die Zurechungsvermutung bei der bußgeldrechtlichen Konzernhaftung. Ob der Begriff der "Haftung" überhaupt der richtige ist, sollte dann später – im Rahmen des Vortrags von Frau Generalanwältin Kokott – noch diskutiert werden. Doch bleiben wir bei der Reihenfolge. Der Generaldirektor ging auf die Frage der strafschärfenden Berücksichtigung eines Kartellrechtsverstoßrückfalls ein und erwähnte dabei, dass die Kommission gegen das Urteil des Gerichts in der Sache ThyssenKrupp (Aufzugskartell) ein Anschlussrechtsmittel eingelegt habe. Damit will sie die Auffassung des Gerichts überprüfen lassen, dass eine Erhöhung des Bußgelds wegen einer Wiederholungstäterschaft  nur dann vorgenommen werden dürfe, wenn die Muttergesellschaft, gegen die heute für einen ihr zuzurechnenden Kartellrechtsverstoß ihrer Tochtergesellschaft ein Bußgeld verhängt werden soll, auch Adressatin der früheren Entscheidung gewesen ist. Schon eine halbe Stunde später war diese Information über die einschlägigen Nachrichtenkanäle aus der Veranstaltung gedrungen und man konnte sie auf seinem Smartphone nachlesen. Herr Italianer ging weiter noch auf die aus seiner Sicht erfolgreiche "Settlement"-Praxis der Kommission ein und beschloss seinen Vortrag mit Ausführungen zu einem aktuellen "hot topic" – dem Verhältnis zwischen Kronzeugenmitteilung und privatem Rechtsschutz. Hierzu sagte er allerdings nichts wesentlich Neues und verwies auf den geplanten Gesetzgebungsvorschlag zu dieser Frage.

Es folgte das Referat von Frau Professor Idot zu "Non-Controlling Minority Shareholdings in European Merger Control and under Art. 101 TFEU". Für den deutschen Hörer war das nicht so spannend. Die deutsche Fusionskontrolle sieht Zusammenschlusstatbestände unterhalb des Kontrollerwerbs vor – hierzu nahm das Bundeskartellamt in der Person von Herrn Dr. Bardong auch im Anschluss an den Vortrag von Frau Idot pointiert Stellung. Die Frage nach dem Kartellverbot ist in Deutschland am Beispiel der Minderheitsbeteiligungen der großen Energieversorgungsunternehmen schon vor knapp zehn Jahren diskutiert worden. Als Empfehlung zum Nachlesen zum Thema des Vortrags sei auf den OECD-Bericht von 2008 verwiesen.

Sodann beklagte sich Henrik Bourgeois von GE über "Shortcomings of EU Merger Control Proceedings". Er brachte den Klassiker der fehlenden Trennung zwischen "Verfolger" und "Entscheider" im europäischen Kartellverwaltungsrecht und nannte Defizite beim gerichtlichen Rechtsschutz in Luxemburg. Konkret bemängelte er die Dauer des Verfahrens, die zu große Menge an mit der Anmeldung zu liefernden Informationen und das seiner Ansicht nach ineffiziente Verweisungssystem. Lobende Worte fand er für das Bundeskartellamt (und die dortige Praxis schlanker Anmeldungen), das – worauf Dr. Johannes Lübking für die Kommission in einem längeren Diskussionsbeitrag hinwies – allerdings nur für einen Mitgliedstaat zuständig ist und nicht für 27 wie die Kommission und daher leichter Branchensachverstand aufbauen könne.

Nach der Mittagspause erweiterte Professor Kühn, der Chief Economist der GD Wettbewerb, den Horizont der anwesenden Kartellrechtspraktiker durch einen ökonomischen Vortrag zu "The Future of Market Definition". Quintessenz: Marktanteile sind nicht so aussagekräftig, für wie sie gehalten werden – und – Für die Bestimmung der "effects" eines Zusammenschlusses werden weniger Informationen benötigt als für eine (richtige) Marktabgrenzung – und – Quantitative Methoden soll man anwenden, wo es geht.

Zum Abschluss des "Arbeitsteils" der Veranstaltung stellte Frau Generalanwältin Kokott die "Parental Liability for Subsidiaries pursuant to the Jurisdiction of the European Courts" dar. Sie ging ausführlich auf die Widerlegung der Vermutung des Vorliegens und der Ausübung bestimmenden Einflusses bei 100%igen und fast 100%igen Beteiligungen ein. Sodann behandelte sie drei spannende Detailfragen aus dem Zusammenhang: die sehr aktuelle Frage der Zurechnung bei GU, die Rechtsnachfolge in die "Bußgeldhaftung" und die Gesamtschuld als eigenständigen Begriff des EG-Rechts. Hier sind noch einige Nüsse zu knacken. Nicht bislang vollständig durchdrungen sind die Weiterungen, die sich aus der Schlussfolgerung ergeben, dass – wenn die Konzernhaftung die Kehrseite des Konzernprivilegs sein soll – Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den Müttern eines Gemeinschaftsunternehmens einerseits und dem Gemeinschaftsunternehmen andererseits nicht nach Art. 101 AEUV relevant sein können, weil ein konzerninterner Vorgang vorliegt.

Die Folien zu den Vorträgen gab es auf USB-Stick. Sie werden sicher bald auf der Internetseite der Studienvereinigung zum Abruf bereit stehen.

Der Abend klang – im wahrsten Sinne des Wortes – aus: Zum Abendessen spielte die London Festival Opera ihr Programm "A Night at the Opera" mit Gassenhauern – von "la donna e mobile" bis "nessun dorma". Das ganze mitten im Publikum. Bizets Carmen verteilte bei "Habanera" Kunststoffrosen und ich bekam auch eine.

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