LAG Düsseldorf: Arbeitgeber darf nicht auf Dateien des Betriebsrats zugreifen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 14.03.2012

 

Der Umgang mit moderner EDV prägt seit einiger Zeit auch die Arbeit des Betriebsrats und führt zu neuen Konfliktfeldern. Die Arbeitsgerichtsbarkeit muss immer häufiger Antworten finden und die Sphären des Arbeitgebers und des Betriebsrats voneinander abgrenzen. Mit einer solchen Fragestellung hatte sich jüngst das LAG Düsseldorf zu beschäftigen. Die Frage lautet, ob  Arbeitgeber auf Daten zugreifen dürfen, die auf dem Betriebsratslaufwerk des EDV-Systems abgelegt sind. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber auf dem Betriebsrats-Laufwerk eine achtseitige Stellungnahme zu einer Kündigung entdeckt. Der Arbeitgeber verdächtigte daraufhin ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied, das Schriftstück während der Arbeitszeit verfasst zu haben und sah darin einen Arbeitszeitbetrug. Er verlangte festzustellen, dass er die vollständige Dokumentenhistorie der achtseitigen Stellungnahme zurückverfolgen darf, um festzustellen, wann die Datei durch wen bearbeitet wurde. Das LAG (Beschl. Vom 7.3.2012 -4 TaBV 87/11) hat diesen Antrag abgelehnt. Dem Arbeitgeber stehe nicht das Recht zu, in die Dateien des Betriebsrats Einsicht zu nehmen. Der Betriebsrat verwalte seine Dateien genauso wie seine sonstigen schriftlichen Unterlagen eigenverantwortlich, weil die Betriebsverfassung durch eine autonom ausgestaltete Interessenwahrnehmung geprägt ist. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Datenlaufwerken komme es insoweit nicht an.

Der Betriebsrat wollte im Gegenzug beim Arbeitgeber die Protokolldateien für Zugriffe auf den Betriebsratsserver an bestimmten Tagen einsehen, um festzustellen, wer auf Arbeitgeberseite für den illegalen Zugriff verantwortlich war und wo das „Leck“ in den eigenen Reihen sei. Das LAG (Beschl. Vom 7.3.2012 – 4 TaBV 11/12) wies auch dieses Ansinnen ab: Der Betriebsrat habe von der undichten Stelle gewusst und sei selbst dafür verantwortlich, das Datenleck zu stopfen, es fehle hier das Rechtsschutzinteresse. Das LAG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

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