Pflegegeld auch, wenn Großeltern, Kind und Enkel unter einem Dach leben

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 07.03.2012
Rechtsgebiete: Familienrecht3|11120 Aufrufe

Das BVerwG hat entschieden, dass Großeltern gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege ihres Enkels haben können, wenn sie gemeinsam mit diesem und dessen Mutter in einem Haushalt leben.

In dem entschiedenen Fall war die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt 15 Jahre alt und daher nicht selbst erziehungsfähig. Das Amtsgericht übertrug den Großeltern, den Klägern, die Vormundschaft für das Kind. Die Mutter und ihr Kind lebten von Anfang an bei den Großeltern. Diese beantragten bei dem beklagten Jugendamt u.a. die Übernahme der Kosten für den Unterhalt des Enkels.
Die nach Ablehnung des Antrags erhobene Klage hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab. Ein Anspruch auf Pflegegeld setze voraus, dass die Vollzeitpflege räumlich getrennt von den Eltern stattfinde. Dies sei hier nicht der Fall.

Das BVerwG hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und der Klage auf Übernahme der im Rahmen der Pflege erbrachten Aufwendungen stattgegeben.

Nach Auffassung des BVerwG entspricht die Pflege durch Großeltern oder andere nahe Verwandte regelmäßig dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern nicht zur Erziehung in der Lage sind. Daher habe der Gesetzgeber (§ 27 Abs. 2a und § 33 SGB VIII) unter bestimmten Bedingungen die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte zugelassen und dafür auch ein Pflegegeld vorgesehen (§ 39 SGB VIII). Soweit diese Bestimmungen voraussetzen, dass die Vollzeitpflege "außerhalb des Elternhauses" und in einer "anderen Familie" als der "Herkunftsfamilie" erfolgt, sei eine räumliche Trennung von Pflegefamilie und den leiblichen Eltern des Kindes nicht erforderlich. Dies folge insbesondere aus dem Zweck der Vollzeitpflege. Dieser bestehe darin, die Erziehungsbedingungen des Kindes durch Einschaltung von Pflegeeltern und unter Berücksichtigung persönlicher Bindungen zu verbessern. Könne dem in einer bestimmten Pflegefamilie Rechnung getragen werden, stehe der Übernahme der Aufwendungen für die Pflege nicht entgegen, dass die Eltern in demselben Haushalt leben.

BVerwG vom 01.03.2012 - 5 C 12.11 (Pressemitteilung)

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3 Kommentare

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Sehr vernünftig, denn sonst ergäbe sich auch hier die absurde Situation, dass ein Herrausreißen aus der Familie besser "bezahlt" würde, als ein belassen in der gewohnten familiären Umgebung.

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@ Gast

Siehe § 27 (2a) SGB VIII

Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

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