Bundesverfassungsgericht:Keine Beratungshilfe ohne vorherige Beratung durch den Rentenversicherungsträger

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.03.2012

Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Beschluss vom 14.12.2011 - 1 BvR 2735/11 - mit der Frage befasst, ob dem Beschwerdeführer zu Recht Beratungshilfe geweigert worden war. Denn dieser hatte einen Rechtsanwalt aufgesucht, um sich über die Möglichkeiten beraten zu lassen, beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Anschließend hatte er beim Amtsgericht für diese Beratung Beratungshilfe beantragt. Dies wurde abgelehnt, weil er sich bei der örtlich zuständigen Stadtverwaltung und da beim zuständigen Rentenversicherungsträger hätte beraten lassen können. Die nach der Ausschöpfung des Rechtswegs beim Bundesverfassungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Grundgesetz verlange in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge könne die Bewilligung von Beratungshilfe nur dann beansprucht werden, wenn ihr Einsatz sinnvoll sei. Soweit das Amtsgericht den Beschwerdeführer darauf verwiesen habe, sich vor Inanspruchnahme von Beratungshilfe zunächst von dem zuständigen Rentenversicherungsträger beraten zu lassen, läge in diesem  Verweis angesichts der gemäß § 14 SGB I bestehenden Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers keine von Verfassungs wegen unzulässige Benachteiligung des unbmittelten Bürgers gegenüber demBemittelten, da auch ein bermittelter verständiger Bürger zunächst versuchen würde, die kostenfreie Beratung durch die zuständige Behörde in Anspruch zu nehmen

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