EuGH: Kein Urheberschutz für Fussball-Spielpläne

von Fabian Reinholz, veröffentlicht am 01.03.2012

Der EuGH hat am 1.3.2012 entschieden, dass Spielpläne von Fußballligen grundsätzlich keinen Urheberschutz genießen. Der Zusammenstellung der Spielpaarungen und deren Aufteilung auf verschiedene Ligaspieltage fehlt es für den Urheberschutz an der erforderlichen Originalität. Auf Arbeitsaufwand und Sachkenntnis bei der Erstellung der Spielpläne kommt es nicht an.

•    Der Fall

Die Vermarkter der Spielpläne der englischen und schottischen Premier League, die Football Dataco Ltd klagt gegen Yahoo!, den Sportwettenanbieter Stan James und den Sportinformationsdienst Enetpulse, weil diese die Spielpläne ohne Erlaubnis verwendet haben. Dataco beruft sich auf ein Copyright an den Spielplänen, und zwar nicht weil diese in sprachlicher oder grafischer Hinsicht besonders kreativ seien, sondern in erster Linie weil die Zusammenstellung der einzelnen Begegnungen an den jeweiligen Spieltagen einer Fußballliga ein Ergebnis schöpferischer Tätigkeit sei.

Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 69/9/EG (EU-Datenbank-Richtlinie) wären die Spielpläne als Datenbankwerk urheberrechtlich geschützt, wenn es sich dabei um eine Sammlung von Daten handelt, die auf geistiger, schöpferischer Tätigkeit bei der Auswahl oder Anordnung der Daten beruht.

Fußball-Spielpläne werden bekanntermaßen – teils softwaregestützt teils manuell - nach bestimmten Regeln aufgestellt, bei denen u. A. folgende Gesichtspunkte wie die Anzahl der Heim- und Auswärtsspiele, das nach Möglichkeit wöchentlich wechselnde Heimrecht der Teams, die TV-Übertragungszeiten sowie Kollisionen mit Terminen in Europäischen und internationalen Cup-Wettbewerben zu berücksichtigen sind.

Football Dataco war mit seiner Klage vor dem Britischen High Court of Justice mit dieser Argumentation erfolgreich (Dataco Ltd. v Yahoo Ltd. and others [2010] EWHC 841 [Ch]). Das Berufungsgericht hat den EuGH um Klarstellung ersucht, unter welchen Bedingungen eine Datenbank gemäß der EU-Datenbank-Richtlinie durch das Urheberrecht geschützt werden kann.

•    Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat keinen Zweifel, dass Fußball-Spielpläne Datenbanken im Sinne der Richtlinie sind. Er betont aber zu Recht, dass es für den Urheberschutz einer solchen Datenbank auf deren Struktur ankommt. Auf Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Erstellung der Struktur der Datenbank stehen, sondern lediglich der Erzeugung von Elementen der Datenbank dienen, komme es daher bei der Beurteilung des Urheberschutzes nicht an.
Der EuGH meint, die Überlegungen, wann welche Teams gegeneinander anzutreten haben, seien der Phase der Erzeugung der Daten zuzurechnen, und daher bei der Frage der Urheberrechtsfähigkeit der Spielpläne nicht relevant.
Darüber hinaus erfordere das Merkmal der „geistigen Schöpfung“ bei der Erstellung einer Datenbank eine Originalität. Der Urheber müsse also über die Auswahl und Anordnung der Elemente einer Datenbank seine eigenen kreativen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen. Dies sei nicht der Fall, wenn seine Tätigkeit durch technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge bestimmt wird, die der Kreativität keinen Raum mehr lassen.
Daran ändere auch nichts, dass für die Erstellung der Spielpläne ein hoher Arbeitsaufwand und eine besondere Sachkenntnis erforderlich sind.
Das Britische Berufungsgericht muss nun entscheiden, ob den Spielplänen der englischen und schottischen Profiligen anhand der vom EuGH vorgegeben Kriterien Urheberschutz zukommt. Man kann sich ausmalen, wie das ausgeht.

•    Was bedeutet das für den Datenbankschutz von Spielplänen?

Die Erkenntnisse aus dem Urteil lassen sich wie folgt auf den Punkt bringen:

-    Fußball-Spielpläne sind nicht urheberrechtlich geschützt, wenn bei der Erstellung der Struktur der Pläne keine Kreativität zum Ausdruck kommt.

- Für Kreativität ist jedenfalls kein Platz, wenn bei der Erstellung der Spielpläne – wie bei der Ansetzung der Meisterschaftsspiele üblich – lediglich Zweckmäßigkeitserwägungen (z. B. beeinflusst durch TV, Europacupspiele, anderweitige Belegungen des Stadions) eine Rolle spielen.

-    Fleiß und Sachkunde spielen bei der Frage nach dem Urheberschutz von Datenbanken keine Rolle.
-    Die Rechtsprechung ist auf vergleichbare Pläne im Bereich des Fußballs (z. B. WM-Spielpläne, DFB-Pokal-Spielpläne) sowie anderer Sportarten (z. B. Pferderennpläne) übertragbar.

•    Die Auswirkungen auf Deutschland

Der EuGH gibt mit seiner Entscheidung auch für deutsche Gerichte die Richtung vor, denn Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ist mehr oder weniger deckungsgleich ins deutsche Urheberrechtsgesetz (§ 4 UrhG) übernommen wurden.
Hierzulande kochte das Thema im vergangenen Jahr hoch, als die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL), die für die Vermarktung der Bundesligarechte zuständig ist, verkündete, künftig Lizenzgebühren für die Nutzung der Spielpläne der 1. und 2. Bundesliga zu verlangen. Im Auge hatte sie dabei vor allem die staatlichen Sportwettenanbieter. Nach dem klaren Statement des EuGH müssen diese Anbieter nun keine Lizenzforderungen der Verbände mehr befürchten.

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2 Kommentare

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Ich halte es für richtig dass Spielpläne von Fußballligen keinen urheberrechtlichen Schutz erhalten, da der Spielplan lediglich getippt und nicht weiter designend oder origenell entwurfen wurde.

 

 

 

www.hms-bg.de

 

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