Keine Haftung für Gerichtskosten nach Vergleichsabschluss der mit Prozesskostenbewilligung prozessierenden Partei

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 29.02.2012

Die Regelung des § 29 Nr. 2 GKG mit der Folge, dass eine mit Prozesskostenhilfe prozessierende Partei nach einem Vergleichsabschluss mit enthaltener Kostenregelung für Gerichtskosten gegenüber der Staatskasse haften kann, wird vielfach als unbefriedigend empfunden. Ebenso wie das OLG Stuttgart im Beschluss vom 15.07.2011 – 11 UF 127/10 hat nunmehr auch das Kammergericht im Beschluss vom 14.02.2012 – 5 W 11/12 sich auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass die Staatskasse eine Partei, der vorbehaltlos Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auch nach einer vergleichsweisen vereinbarten partiellen Kostenübernahme grundsätzlich nicht mit Erfolg auf Gerichtskosten in Anspruch nehmen kann, zumindest dann, wenn keine Anzeichen für einen missbräuchlichen Kostenvergleich vorliegen. Es bleibt zu hoffen, dass sich dieser Ansatz in der Rechtsprechung weiter durchsetzt.

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