Vorsicht beim „Vergleich“ im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.02.2012

Im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Prüfungsentscheidung erklärten die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt und einigten sich darüber, dass die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Zutreffend hat das VG Hamburg im Beschluss vom 12.01.2012 – 2 K 2337/09 – entschieden, dass damit noch nicht der Ausspruch des Gerichts über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ausgeschlossen wird. Allerdings ließ das Gericht offen, ob im Fall der Erledigung des Rechtsstreits durch Prozessvergleich ein gerichtlicher Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausgeschlossen ist, wenn die Beteiligten auch über die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten eine abschließende Regelung treffen wollten. Empfehlenswert ist daher insoweit stets eine klarstellende Regelung im Vergleich.

 

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