Kindesunterhalt für die 54-jährige Tochter?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 16.02.2012
Rechtsgebiete: KindesunterhaltSelbstbehaltFamilienrecht15|7436 Aufrufe

Der Vater ist Jahrgang 1935, seine Tochter Jahrgang 1958.

Die Tochter erkrankte schwer, wurde schließlich erwerbsunfähig und bezog seit Februar 2007 fortlaufend Eingliederungshilfe durch den Sozialhilfeträger.

Dieser nimmt den Vater, der als Rentner über Einkünfte von 1.372,24 € und seit Juli 2009 von 1.408,21 € verfügt, aus übergegangenem Recht gemäß § 94 Abs. 2 SGB XII auf rückständigen und laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 26 € seit 1. März 2007 und in Höhe von 27,69 € seit 1. Januar 2009 in Anspruch.

Die Klage blieb durch drei Instanzen erfolglos.

Der BGH bejaht dem Grunde nach einen übergegangenen Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Vater, hält den Vater jedoch nicht für leistungsfähig.

 

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den in den Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehaltsbeträgen, die ein Unterhaltsverpflichteter grundsätzlich gegenüber einem minderjährigen oder einem volljährigen Kind verteidigen kann, andere Lebensverhältnisse zugrunde liegen, als im vorliegenden Fall zu beurteilen sind. Zwar müssen Eltern regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis diese ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und wirtschaftlich selbständig sind. Haben die Kinder danach eine eigene Lebensstellung erlangt, in der sie auf elterlichen Unterhalt nicht mehr angewiesen sind, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie diese Elternunabhängigkeit auch behalten. Darauf dürfen sich, wenn nicht bereits eine andere Entwicklung absehbar ist, grundsätzlich auch die Eltern einstellen.

Verliert das erwachsene Kind zu einem späteren Zeitpunkt wieder seine wirtschaftliche Selbständigkeit, wie hier durch den Eintritt einer Behinderung, findet die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen in der Regel erst statt, wenn dieser sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat oder wie hier sogar bereits Rente bezieht und sich dann einer Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, mit der er nach dem regelmäßigen Ablauf nicht mehr zu rechnen brauchte….

Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt, dass der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, mit einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien insoweit als Mindestbetrag vorgesehen ist, angesetzt und gegebenenfalls noch dadurch erhöht wird, dass dem Unterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil seines für den Elternunterhalt einsetzbaren bereinigten Einkommens zusätzlich verbleibt [1.400, seit 2011 1.500]...

Somit ist das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das vor Juli 2009 vorhandene bereinigte Nettoeinkommen von 1.372,24 € den zugrunde zu legenden angemessenen Selbstbehaltsbetrag von 1.400 € nicht überstieg und deshalb der Beklagte nicht leistungsfähig war.

 Für die Zeit ab Juli 2009 hat das Oberlandesgericht ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.408,21 € zugrunde gelegt, das den erhöhten angemessenen Selbstbehalt für sich genommen um 8,21 € übersteigt. Vor dem Hintergrund der vom Oberlandesgericht festgestellten krankheits- und altersbedingten eigenen Mehrkosten des Beklagten für Medikamente, Hilfsmittel usw. ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, auch diesen Mehrbetrag nicht für Unterhaltsleistungen an die Tochter heranzuziehen.

BGH v. 18.01.2012 - XII ZR 15/10

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15 Kommentare

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Also mir fällt immer wieder auf, dass in solchen Urteilen an den entscheidenden Stellen eigentlich nie auf Gesetze zurückgegriffen wird sondern fast nur auf die Ansichten des Gerichts. Woher die auch immer kommen mögen.

...Unterhaltstabellen...Selbstbehaltsätze...Lebensverhältnisse verteidigen...in der Regel davon ausgehen...wirtschaftliche Unabhängigkeit...Elternunabhängigkeit...längerfristig angepasstes Einkommensniveau...Rücksicht...gerechtfertigt...erhöhter Betrag... Tabellen und Leitsätze...etwa hälftiger Anteil...

 

Das klingt nicht nach Anwendung von Recht und Gesetz sondern nach wilkürlicher Entscheidung der Richter aufgund von persönlichen Meinungen und Ansichten.

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Schmidt schrieb:

 

Das klingt nicht nach Anwendung von Recht und Gesetz sondern nach wilkürlicher Entscheidung der Richter aufgund von persönlichen Meinungen und Ansichten.

Liebe/r Herr/Frau Schmidt

Das liegt daran, dass sich der Gesetzgeber aus den Einzelheiten des Unterhaltsrechts weitgehend zurückgezogen und das Feld der Rechsprechung überlassen hat

Lieber Herr Burschel.

Hopper schrieb:

Das liegt daran, dass sich der Gesetzgeber aus den Einzelheiten des Unterhaltsrechts weitgehend zurückgezogen und das Feld der Rechsprechung überlassen hat

Eben.

Genau das ist das Problem.

 

Meiner Ansicht ist es aber nicht die Aufgabe der Justiz Regeln und Gesetze festzulegen, sondern die des Gesetzgebers.

Darum heißt der ja auch so.

Die Justiz hat die die Gesetze anzuwenden und nicht, sich eigene auszudenken.

Das widerspricht nicht nur dem Gedanken der Gewaltenteilung sondern auch der über 2.500 Jahre alten Vorgabe Solons, dass Gesetze geschrieben sein müssen, damit man sich daran halten kann und es eben nicht zu richterlicher Willkür kommen kann.

 

Dadurch kommt es auch zu solch sonderbaren Äusserungen, wie der von Frau Zypries, die, nachdem sie die Unterhaltsreform von 2008 durchgesetzt hat, nun erstmal abwarten wollte, wie die Justiz damit umgeht.

Die Justizministerin wollte sich von der Justiz erklären lassen, wie sie ihr eigenes Gesetz denn gemeint haben könnte!

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Im Prinzip haben wir im Unterhaltsrecht das System des englischen "common law", das unsere Politiker immer so ausdauernd schlecht gemacht haben und stattdessen das System des codifizierten Rechts den Reformstaaten als Modell empfohlen. Und so füllen Richter das BGB-Prinzip der universellen Unterhalts-Sippenhaft mit ihren Ansichten. Prinzipien, Prinzipien.

"Die "Düsseldorfer Tabelle" ist kein Gesetz! Sie ist eine Richtlinie"

Laut Wikipedia hat eine Richtlinie bindenden Charakter.

Daraus folgt nach meiner Meinung: an eine Richtline sich alle halten, auch wenn es kein Gesetz ist. Ansonsten ist es keine Richtline, sondern eine Empfehlung.

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peter schrieb:

"Die "Düsseldorfer Tabelle" ist kein Gesetz! Sie ist eine Richtlinie"

Meines Wissens sollte ein Richter aber nur dem Gesetz und seinem Gewissen verpflichtet sein.

 

Was sind denn dann "Richtlinien"?

Sind sie Gesetz oder sind sie Bestandteil des Gewissens des Richters?

Und warum unterscheiden sich dann z.B. die OLG-Leitlinien von OLG zu OLG?

Gelten da jeweils unterschiedliche Gesetze?

Meines Wissens ist Unterhaltsrecht Bundesrecht.

Oder haben die Richter unterschiedliche Gewissen, je nachdem welchem OLG sie unterstehen?

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"Die Justizministerin wollte sich von der Justiz erklären lassen, wie sie ihr eigenes Gesetz denn gemeint haben könnte!"

 

das sehe ich auch so. Leider scheint der Gesetzgeber heute nicht mehr in der Lage zu sein, handwerklich gut gemachte Gesetz zu texten. Z.B. bei der Sozialgesetzgebung scheint sich keiner mehr darüber Gedanken zu machen, wie man das gerade erstellte Gesetz missbrauchen kann und somit bereits im Gesetz möglichem Missbrauich entgegenwirken kann. Ja, das ist etwas mehr Arbeit, aber das gehört nun mal dazu. Stattdessen wird alles möglich schwammig und offen formuliert, damit möglichst viel "Spielraum" für die Gerichte entsteht, in der Annahme, die Judikative wird's schon richten, so wie wir es uns gedacht haben.

In Wirklichkeit entsteht hier nicht viel Spielraum, sondern nur viel Rechtsunsicherheit, die sich erst nach Jahren (wenn sich jemand findet der durch alle Instanzen geht) klärt. Mit etwas "Glück" wird in der Zwischenzeit das Gesetz geändert und dann beginnt das Spiel wieder vor vorne. Die Legislative spielt klar auf Zeit.

Auch die "Sitte" Gesetze von Lobbyisten texten zu lassen und dann nahezu unverändert als Gesetz zu übernehmen zeigt mir, dass die Legislative kein Geld/Personal mehr für oder sogar Interesse an qualitativ guten Gesetze hat.

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peter schrieb:

Leider scheint der Gesetzgeber heute nicht mehr in der Lage zu sein, handwerklich gut gemachte Gesetz zu texten. Z.B. bei der Sozialgesetzgebung scheint sich keiner mehr darüber Gedanken zu machen, wie man das gerade erstellte Gesetz missbrauchen kann und somit bereits im Gesetz möglichem Missbrauich entgegenwirken kann.

Richtig.

Und dabei wimmelt der Bundestag geradezu von Juristen.

Und auch im zuständigen Justizministerium soll es ja einige davon geben.

 

Mittlerweile hat sich ein solcher Wust von Gesetzen angesammelt, die sich nicht nur widersprechen, sondern sich auch immer häufiger unterscheiden, wer denn der Betroffene ist.

Trifft es den Bürger oder den Staat?

Pflichtiger oder Berechtigter?

Familienrecht, Steuerrecht, Sozialrecht.

Alles uneinheitlich geregelt.

Und je mehr solcher Gesetze in den großen Topf gerührt wird, desto weniger Gerechtigkeit kommt unten raus.

Die tatsächlichen Auswirkungen eines solcherweise aufgeblähten Apparates durchblickt anscheinend nicht mal mehr ein Jurist, wenn er sich nicht auf ein Spezialgebiet beschränkt.

Nur der Bürger soll sich an alles halten.

Die einzige Auswirkung die man sicher vorhersagen kann, ist weniger Rechtssicherheit, noch mehr Streit und noch mehr Juristen.

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@ schmidt, #5:

 

was genau soll denn Ihrer Vorstellung nach ein Gericht tun, das von zwei Parteien zur Entscheidung über einen unterhaltsrechtlichen Fall aufgerufen wird, wenn es dafür eben keine eindeutige gesetzliche Vorentscheidung gibt? Den Fall ablehnen? Das würde nämlich auch einigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen widersprechen. Und das mit der Gewaltenteilung ist ja eine feine Sache, aber man muss doch bedenken, dass die (in Deutschland ohnehin eher ausufernde) Gesetzgebung denknotwendig niemals jeden möglichen Fall vorab erahnen und präzise regeln und das dann auch stets an die jeweiligen Lebensverhältnisse angepasst aktuell halten kann. Dafür gibt es dann in den Gesetzen eben auslegungsbedürftige Begriffe wie "Bedürftigkeit", "Leistungsfähigkeit" oder auch "Sittenwidrigkeit".

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Falbala146 schrieb:

was genau soll denn Ihrer Vorstellung nach ein Gericht tun, das von zwei Parteien zur Entscheidung über einen unterhaltsrechtlichen Fall aufgerufen wird, wenn es dafür eben keine eindeutige gesetzliche Vorentscheidung gibt? Den Fall ablehnen? Das würde nämlich auch einigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen widersprechen. Und das mit der Gewaltenteilung ist ja eine feine Sache, aber man muss doch bedenken, dass die (in Deutschland ohnehin eher ausufernde) Gesetzgebung denknotwendig niemals jeden möglichen Fall vorab erahnen und präzise regeln und das dann auch stets an die jeweiligen Lebensverhältnisse angepasst aktuell halten kann. Dafür gibt es dann in den Gesetzen eben auslegungsbedürftige Begriffe wie "Bedürftigkeit", "Leistungsfähigkeit" oder auch "Sittenwidrigkeit".

Also davon abgesehen, dass das Gericht vermutlich nicht von beiden Parteien aufgerufen wurde, haben sie natürlich recht, dass man die Richter nicht dafür verantwortlich machen kann, dass der Gesetzgeber seine Arbeit nicht richtig macht.

Wobei man dem Gesetzgeber ja kaum vorwerfen kann, nicht ausreichend externe Hilfe von juristischen Lobbyvereinen, wie DFGT, DJB, VamV, diversen Anwaltsvertretungen und sonstigen "Experten" in Anspruch zu nehmen.

Die Ergebnisse sind entsprechend.

Aber die Gewaltenteilung als verzichtbar (feine Sache, aber) hinzustellen und der Justiz damit das Recht zuzusprechen, sich doch einfach die Aufgaben der anderen verfassungsmäßigen Gewalten anzueignen empfinde ich als fragwürdig.

Und ich finde gerade nicht, dass der Gesetzgeber jeden denkbaren Einzelfall berücksichtigen soll, sondern tatsächlich ein allgemeingültiges Regelwerk, welches eben nicht danach unterscheidet, wer davon betroffen ist.

Es gibt nur ein Existenzminimum und nicht ein Familienrechtliches, Steuerrechtliches, Sozialrechtliches,...

 

Dass dabei Regelungslücken bleiben ist richtig und sinnvoll und überlässt es dem richterlichen Gewissen, wie diese zu füllen sind.

 

Ich vermag keinerlei Nährwert in Gesetzen zu erkennen, in denen nichts geregelt wird, sondern nur mit völlig nichtssagenden Begriffen wie "angemessen", "Billigkeit" oder "Kindeswohl" aufgeplustert wird.

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@Schmidt: Ihre Fragen wollten Sie sicher nicht an mich richten? Sie haben sicherlich bemerkt, dass ich nur zitiert habe?

Trotzdem antworte ich mal:

> Was sind denn dann "Richtlinien"?

Das dürfte auf den Kontext ankommen. Ich habe nur eine allgemeine Definition wiedergegeben.

> Sind sie Gesetz oder sind sie Bestandteil des Gewissens des Richters?

weder noch. Aber Ihnen ist sicher bekannt, dass auch Vorschriften/Verordnungen etc. nicht nicht Gesetze sind, einen Gesetzescharakter haben können? Prominentes Beispiel wäre z.B. die StVO.

> Und warum unterscheiden sich dann z.B. die OLG-Leitlinien von OLG zu OLG? 

Ich nehme an, Sie meinen Richtlinie? Nun, dass ist einfach zu erklären: eine Richtlinie gilt und wirkt (genauso wie ein Gesetz) nur in dem jeweiligen "Hoheitsgebiet". Wenn also OLG1 eine Richtlinie erläßt, muss diese für OLG2 noch lange nicht gelten. Wenn aber die nächst höhere Hierarchie-Ebene die eine Richtlinie erläßt, dann kann man davon ausgehen, dass die niedrigeren Ebenen sich daran halten. Analog: Wenn EU-Land A ein Gesetz erläßt, gilt es in EU-Land B noch lange nicht usw. Wenn aber die EU ein Gesetz erläßt, dann gilt dies (über kurz oder lang) in beiden EU-Ländern.
Die entscheidendere Frage wäre eigentlich: warum wendet ein OLG1 eine von OLG2 erstellte Richtline an? Meiner Meinung nach eine Mischung aus Faulheit und Kompetenzzuweisung. Wenn sich also eine andere Institution bereits zu einem Themenkomplex Gedanken gemacht hat und diese gar zu Papier gebracht hat, dann ist es für mich als gleichwertige Organisation sehr bequem, mir diese Regeln zu eigen zu machen. Und ich kann davon ausgehen, dass die Kollegen, die sich diese Gedanken gemacht haben, nicht (viel) dümmer sind als ich. Warum also das Rad noch mal neu erfinden?

> Gelten da jeweils unterschiedliche Gesetze?

Kommt auf den Kontext an. Sie zielen vermutlich auf das StGB ab. Aber selbstverständlich gibt es in jedem Bundesland auch eigene (und damit auch unterschiedliche) Gesetze, z.B. das PoIG. Es wird zwar versucht die Ländergesetze zu harmonisieren, aber es dürften sich beliebige Beispiele finden, wo es eben nicht der Fall ist. - Und ein OLG ist nun mal kein BGH.

> Meines Wissens ist Unterhaltsrecht Bundesrecht.

siehe OLG1/OLG2

> Oder haben die Richter unterschiedliche Gewissen, je nachdem welchem OLG sie unterstehen?

ich würde grundsätzlich vermuten, dass Richter unterschiedliche Gewissen haben, völlig unabh. von ihrem Einsatzgebiet. Zumindest solange wir noch keine Roboter als Richter haben. Sie haben auch unterschiedlichen Gerechtigkeitssinn (ich schreibe absichtlich Gerechtigkeit und nicht Recht) und unterschiedliche Lebenserfahrung.

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Ich finde es rechtspolitisch schon bedenklich, dass ein Unterhaltsanspruch hier erst an der Leistungsfähigkeit scheitert. Aber eine zeitliche Begrenzung enthalten die §§ 1601 ff nun mal nicht. Will man eine solche nicht aufnehmen, könnte man mal darüber nachdenken, die Rückgriffsmöglichkeit gänzlich abzuschaffen. Und das nicht nur für den Fall des Unterhalts an längst erwachsene Kinder nach der Ausbildung, sondern insbesondere auch für den umgekehrten Fall des Elternunterhalts.

Außerdem sind die Unterhaltsansprüche an sich durch Gegenseitigkeit gekennzeichnet. Unabhängig von der sozialrechtlichen Überlagerung der Alterssicherung wird es in Fällen wie diesem kaum jemals dezu kommen, dass die Eltern von ihrer Tochter unterstützt werden.

Meiner Meinung nach sollte man die Eltern irgendwann dann mal aus ihrer Verantwortung entlassen.

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Dieses Unterhaltsgesetz ermöglicht es vielen Frauen über die Kinder dem "EX" das Leben kaputt zu machen.Es werden Schulzeiten Systematisch verlängert-Arbeitsagenturen/Arbeitsämter haben die Möglichkeit damit zu arbeiten,indem sie (bei Einkommensermittlung)eher auf das Recht des Volljährigenunterhalt verweisen,als das sie eine Tätigkeit vermitteln.So bekommt man eine falsche Arbeitslosentsatistik!Man vergisst dabei auch,das wir Väter dafür Arbeiten gehen müssen,und daß dieses Geld,unser Geld ist,und man hier willkürlich über das Einkommen eines anderen verfügt,und sich nach Herzenslust bedient.Viele von uns sind auf diesem Weg auf der Strasse gelandet.Ergötzt man sich daran?Wenn ich jung wäre,würde ich dieses Land so schnell wie möglich verlassen.Hier ist man als Mann nur zum zahlen da.Selbst in einer Vaterschaft wird man nur noch als Erzeuger betitelt,der Rechtlich nur noch Spielball ist.Ich kann verstehen,wenn einer alleinerziehenden Mutter mit geringem oder keinem Einkommen zu ihrem Recht verholfen wird,was auch völlig in Ordnung ist,aber in anderen Fällen wird das Recht verbogen,nur um jemanden zu schaden-weil es möglich ist.Mit 18Jahren muss generell schluss sein,denn es heisst ja auch VOLLJÄHRIG.Dieser Weg führt auch zur Unselbstständigkeit junger Erwachsener.Ich habe in zweiter Ehe zwei Söhne,auf die ich wohl besonders aufpassen muss,das sie nicht hereingelegt werden.

Übrigens:Vaterschaftstests müssten gerade für Männer umsonst sein,da so manches Leben damit kaputt gemacht wurde! 

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