BGH: Terminsgebühr für außergerichtliche Erledigungsbesprechung trotz Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 16.02.2012

Der BGH hat die unglückliche Rechtsprechung, wonach eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung nur in Verfahren entstehen kann, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 4/11 - in einem weiteren wesentlichen Punkt korrigiert. Dann, wenn die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird, kann eine Terminsgebühr für eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts im Berufungsverfahren entstehen, wenn die Besprechung vor Erteilung des Hinweises nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO geführt wird. Auch eine weitere wichtige Streitfrage hat der BGH in dieser Entscheidung entschieden. Betrifft die Erledigungsbesprechung mehrere zwischen den Parteien anhängige Verfahren, so fällt nach dem BGH die Terminsgebühr in jedem der Verfahren gesondert an, berechnet nach den jeweiligen Streitwerten der betroffenen Verfahren. 

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Divergiert die Entscheidung nicht mit dem Beschluss vom 1.2.2007 - V ZB 110/06 - und wie ist dies rechtlich ggf. ohne einen Hinweis auf § 132 Abs. 3 GVG möglich?

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