Sonderleistungen für Mitglieder der IG Metall - zulässig?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 15.02.2012

Im Zusammenhang mit Sanierungstarifverträgen oder ähnlichen Vereinbarungen machen einige Gewerkschaften ihre Zustimmung gelegentlich davon abhängig, dass ihre Mitglieder weniger starke Einschnitte erfahren als Nichtmitglieder. Konstruktiv lässt sich das auf unterschiedliche Weise bewerkstelligen. Mit Opel hatte die IG Metall vereinbart, dass das Unternehmen zu einem Mitgliedsbeitrag von rund 8 Mio. Euro dem sog. "Saarverein" beitritt. Bei dem "Saarverein" handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, der Arbeitnehmern, die Mitglied der IG Metall sind, je nach Dauer der Mitgliedschaft Erholungsbeihilfen in Höhe von 100 bis 250 Euro gewährt.

200 Euro Erholungsbeihilfe nur für Mitglieder der IG Metall

Der Kläger ist bei Opel in Kaiserslautern beschäftigt und seit 21 Jahren Mitglied der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM). Vom Saarverein erhält er keine Erholungsbeihilfe. Deswegen verlangt er 200 Euro Erholungsbeihilfe von seiner Arbeitgeberin. Das ArbG Kaiserslautern hat seine Klage abgewiesen:

Tarifvertragsgesetz lässt Differenzierung zu

Als Anspruchsgrundlage komme allein der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht. Dessen direkte Anwendung scheitere indes schon daran, dass die Beklagte überhaupt keinem Arbeitnehmer eine Erholungsbeihilfe gewährt habe; die Zahlung sei seitens des „Saarvereins“ erfolgt. Aber selbst wenn eine direkte Auszahlung erfolgt wäre, hätte die Beklagte eine Differenzierung zwischen den Mitgliedern der IG Metall und den nicht oder anders Organisierten vornehmen dürfen. Die unterschiedliche Behandlung von tarifvertraglich gebundenen und nicht tarifvertraglich gebundenen Arbeitnehmern sei durch das TVG selbst vorgesehen. Die Tarifpartner hätten sogar lediglich das Mandat, für ihre eigenen Mitglieder und nicht auch für anders oder nicht Organisierte zu handeln (ArbG Kaiserslautern, Urt. vom 13.12.2011 - 8 Ca 1146/11, NZA-RR 2012, 88).

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