LAG Köln: Abmahnung wegen falscher Postleitzahl

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 14.02.2012
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtAbmahnungVerschuldenGeringfügigkeit1|16138 Aufrufe

Der Kläger war krank. Das ärztliche Attest übersandte er der beklagten Arbeitgeberin per Post. Als Postleitzahl gab er die seines Wohnorts an. Dass in einer Großstadt mehrere PLZ existieren und der Geschäftssitz des Arbeitgebers eine andere haben kann als der eigene Wohnort, war ihm wohl entgangen. Jedenfalls kam die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst verspätet bei der Arbeitgeberin an. Die mahnte den Kläger deshalb ab.

Seine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte blieb sowohl beim ArbG Bonn als auch beim LAG Köln erfolglos: Der Arbeitgeber dürfe auch geringfügige Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers abmahnen. Es gebe keine "Mindestschwelle" der Pflichtwidrigkeit, die überschritten sein müsse, um die Abmahnung nicht als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen.

In einem eventuellen späteren Kündigungsschutzprozess wäre der Anlass der Abmahnung und damit auch die Geringfügigkeit eines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Abmahnung als solche zeitige daher keine "schwerwiegenden Rechtsfolgen". Unmittelbar habe sie gar keine rechtsverändernde Kraft. Auch mittelbar wäre bei einer späteren Kündigung die Geringfügigkeit des Verschuldens zu berücksichtigen, sodass die Abmahnung nichts im Verhältnis zu dem Verschulden des Klägers Übermäßiges für dessen Rechtsstatus bewirken könne (LAG Köln, Urteil vom 18.11.2011 - 4 Sa 711/11).

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1 Kommentar

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Im Arbeitsrecht ist eine Abmahnung in der Regel notwendige Voraussetzung einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung. Dabei muss der Text der Abmahnung den Vorwurf bezeichnen und für den Wiederholungsfall zumindest sinngemäß eine Kündigung androhen.

Das LAG Köln stellt nun offenbar also fest, dass eine Abmahnung auch dann als verhältnismäßig zu bezeichnen sei, wenn daraus später aufgrund der Geringfügigkeit des arbeitsvertraglichen Verstoßes eine Kündigung nicht folgen könne!? Geht's noch absurder? Was haben diese Richter geraucht?

(Ist bei denen eigentlich schon angekommen, dass wir uns in einer komplexen Arbeitswelt bewegen und anspruchsvolle Arbeit nur dann möglich ist, wenn Beschäftigte darauf vertrauen können, dass nicht aus dem kleinsten Flüchtigkeitsfehler größtmögliche Folgen konstruiert werden können. Eine solche Rechtssprechung taugt vielleicht für Arbeitslager. Für eine Wirtschaft, die weltweit führend dabei sein will, ist solcher Justizdünnschiß schlichtweg lächerlich.)

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