USA: American Bar Association : US-Gerichte müssen ausländischen Datenschutz respektieren - sehr praxisrelevant, aber wird es umgesetzt?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 08.02.2012

Über das Thema „Discovery“ haben wir ja schon öfters hier im Blog diskutiert: Im amerikanischen Zivilverfahren haben Kläger und Beklagte die Möglichkeit, im Rahmen der „Discovery“ gegenseitig (ohne Einschaltung des Richters) die Herausgabe relevanter Dokumente zu verlangen. Die Anzahl der Fälle, in denen von diesem Informationsaustausch auch ausländische Unternehmen betroffen sind, steigt zunehmend. Es geht bei der Discovery häufig um tausende von Dokumenten. Dies führt zu dem Problem, inwiefern das amerikanische mit dem ausländischen Recht hinsichtlich des Datenschutzes zu vereinbaren ist. Die Lösung ist nicht einfach.

Die US-Anwaltskammer „American Bar Association“ (ABA) hat sich nun der „Discovery“ im Ausland in einem umfangreichen Bericht angenommen, in dem die US-amerikanischen Gerichte zur Respektierung ausländischen Rechts bei der Beweisermittlung in Zivilprozessen aufgerufen werden.

Obwohl nicht selten ausländisches Recht der Übersendung von Beweismitteln in die USA entgegensteht, kommen trotzdem viele ausländische Konzerne - auch Deutschland - dem Verlangen nach Dokumenten umfänglich nach. Und auch US-Gerichte schenken ausländischen Regelungen selten Beachtung, da sie eine Verzögerung oder Einschränkung der Beweisermittlung befürchten, so der Vorsitzende der ABA Michal Burke.

Die ABA warnt davor, dass das Ausland in Zukunft härter auf diese Datenschutzverstöße reagieren könnte, sofern US-Gerichte weiterhin Gesetze in anderen Staaten mangelhaft respektieren. Daher empfiehlt die ABA in Anlehnung an die Forderungen, die der US Supreme Court bereits 1987 in der Leitentschiedung „Aerospatiale" aufgestellt hat, dass US-amerikanische Gerichte eine Abwägung in grenzüberschreitenden Fällen vornehmen sollten. Dabei solle eine Balance nationaler Interessen geschaffen und die Wichtigkeit der Dokumente für den Ausgang des Falls berücksichtigt werden. Bei der Beweisermittlung solle zudem eine spezifische Anfrage nach Dokumenten gestellt und stets nach einem alternativen Weg gesucht werden, ohne einen Verstoß gegen ausländisches Recht an Daten zu gelangen.

Siehe zu dem Problemkreis E-Discovery: Spies/Schröder MMR 2008, 275ff. und den Xing-Blog zur E-Discovery: https://www.xing.com/net/prid51034x/ediscovery/ 

Halten Sie die Empfehlungen der ABA für praktikabel? Haben Sie praktische Erfahrungen mit dem Problem „Discovery“ aus den USA, die sie mit uns teilen? 

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