LAG Rheinland-Pfalz: Quartalsverdienst kein Regelwert
von , veröffentlicht am 04.02.2012Hartnäckig an seiner Auffassung, dass der Quartalsverdienst nach § 42 Abs. 3 GKG kein Regelwert, sondern eine Obergrenze darstellt hält das LAG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 16.01.2012 -1 Ta 273/11 trotz der Entscheidung des BAG im Beschluss vom 19.10.2010 - 2 AZN 194/10 fest. Der Gebührenwert sei nicht allein anhand des gestellten Prozessantrages zu ermitteln, entscheidend sei vielmehr der objektiv wirtschaftliche Wert des Klageziels, welches mit dem Antrag verfolgt werde. Da ein Arbeitsverhältnis in den ersten 12 Monaten objektiv nicht in gleicher Weise so werthaltig sei wie etwa ein langjährig bestehendes, sei hier der Gebührenwert grundsätzlich mit zwei Monatsverdiensten zu bewerten.
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