Kein Stundenlohn für die öffentliche Verwaltung
Rechtsgebiet: Vergütungs- und Kostenrecht

Experte: Dr. Hans-Jochem Mayer
Rechtsanwalt
04.02.2012In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine Partei die eigene Mühewaltung zur Vorbereitung und Führung eines Rechtsstreits kostenrechtlich nicht erstattet verlangen kann. Nach dem OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2011 – 25 WF 234/11 kann für den Träger öffentlicher Verwaltung nichts anderes gelten. Insbesondere kann er nicht auf der Basis eines Stundenlohns errechnete Kosten für die Fertigung einer Antragsschrift vom Gegner erstattet verlangen.



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