Volle Verfahrensgebühr nach Antrag gemäß § 697 Abs. 3 ZPO
von , veröffentlicht am 28.01.2012Was wird aus einem Mahnverfahren, wenn der Antragsteller dieses nach Zugang des Widerspruchs des Antraggegners nicht weiter betreibt? In dem vom OLG Naumburg mit Beschluss vom 29.12.2011 – 2 W 51/11 (KfB) entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner den Kostenvorschuss bezahlt, Abgabe an das Gericht des streitigen Verfahrens beantragt und anwaltlich vertreten nach weiterem Zuwarten einen Antrag nach § 697 Abs. 3 ZPO gestellt. Dies führte dazu, dass – so die Entscheidung des OLG Naumburg – für seinen Prozessbevollmächtigten auch eine volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG entstanden ist.
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