Volle Verfahrensgebühr nach Antrag gemäß § 697 Abs. 3 ZPO

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 28.01.2012

Was wird aus einem Mahnverfahren, wenn der Antragsteller dieses nach Zugang des Widerspruchs des Antraggegners nicht weiter betreibt? In dem vom OLG Naumburg mit Beschluss vom 29.12.2011 – 2 W 51/11 (KfB) entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner den Kostenvorschuss bezahlt, Abgabe an das Gericht des streitigen Verfahrens beantragt und anwaltlich vertreten nach weiterem Zuwarten einen Antrag nach § 697 Abs. 3 ZPO gestellt. Dies führte dazu, dass – so die Entscheidung des OLG Naumburg – für seinen Prozessbevollmächtigten auch eine volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG entstanden ist. 

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