Prognoserisiko bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.01.2012

Entscheidet sich eine Partei bei einem vor einem auswärtigen Gericht zu führenden Rechtsstreit für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zu der Terminswahrnehmung, so sind dessen Kosten nur erstattungsfähig, wenn sie um nicht mehr als 10 % die fiktiven Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten am Wohnsitz überschreiten. Oftmals ist aber der Prozessverlauf schwer vorherzusehen und nicht erkennbar, ob die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten oder die Kosten des Unterbevollmächtigten höher sind. Das OLG Hamburg hat im Beschluss vom 02.11.2011 – 8 W 71/11 nochmals betont, dass eine Partei die volle Erstattung der Kosten eines Unterbevollmächtigten nicht mit der Begründung verlangen kann, dass sie aus ex-ante Sicht zum Zeitpunkt der Beauftragung des Unterbevollmächtigten davon ausgehen konnte, dass jedenfalls zwei Verhandlungstermine anfallen würden, so dass die Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten für die zweimalige Anreise höher ausgefallen wären als die Kosten des Unterbevollmächtigten. Das Risiko einer unzutreffenden Prognose trage die Partei, die den Unterbevollmächtigten einschalte. Allerdings hat das OLG Hamburg in der genannten Entscheidung bei einem solchen Prognoseirrtum immerhin 110 % der fiktiven Reisekosten des Bevollmächtigten als erstattungsfähig anerkannt.

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