Wie muss vereinbartes Zeithonorar abgerechnet werden?
von , veröffentlicht am 21.01.2012Eine instruktive Anleitung, wie ein vereinbartes Zeithonorar abzurechnen ist, enthält die Entscheidung erlässt OLG Düsseldorf - Beschluss vom 6.10.2011 - I-24 U 47/11 -. Grundsätzlich gilt, dass der Anwalt ein vereinbartes Zeithonorar nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann. Die Abrechnung muss unter anderem die Bezeichnung der Angelegenheit, die Vorlage eines Leistungsverzeichnisses, die Berechnung des Zeithonorars, der Auslagen und der Mehrwertsteuer, den Ausweis etwaiger Zahlungen sowie die Darstellung der Honorar(rest)summe einschließlich der Unterschrift des Rechtsanwalts enthalten.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenCarsten R. Hoenig kommentiert am Permanenter Link
Falls jemand den Beschluß des OLG D'dorf nachlesen möchte, der nicht bei Beck immatrikuliert ist: Voila.