Verschlechterungsverbot bereits schon bei der Abhilfeentscheidung
von , veröffentlicht am 21.01.2012Das LAG Köln hat im Beschluss vom 7.11.2011 -7 Ta 59 /11 - zutreffend darauf hingewiesen, dass das Verschlechterungsverbot bei eine rBeschwerde gegen die Höhe der auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht nur für das Beschwerdegericht, sondern auch für das Ausgangsgericht bei seiner Abhilfeentscheidung gilt. Hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert, komme eine Erhöhung der angeordneten Raten aufgrund einer Neubewertung der unveränderten Angaben dann nicht in Betracht.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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