BGH kennt "Betäubungsmittelutensilien" nicht...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 15.01.2012
Rechtsgebiete: BGHEinziehungBtMStrafrechtVerkehrsrecht|3967 Aufrufe

...stimmt natürlich nicht. Wahrscheinlich gab es in der Akte ein Vorblatt mit den beschlagnahmten (der Einziehung unterliegenden) Gegenständen, so dass der BGH schon genau wusste, worum es ging. Wichtige Gegenstände sind dort genau bezeichnet aufgeführt, unwichtige werden schon einmal gerne zusammengefasst, so etwa unter dem Sammelbegriff "BtM-Utensilien". Für die Einziehung reicht eine solche Sammelbezeichnung freilich nicht:

 

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes eines Butterflymessers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat 236,4 g Betäubungsmittel, ein Klappmesser, Pfefferspray, das Butterflymesser sowie "Betäubungsmittelutensilien" eingezogen und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten 81 Betäubungsmitteldelik-te zur Last gelegt, die nach dem gesonderten Ankauf von Drogen unterschie-den wurden; abgeurteilt wurden unter Zusammenfassung von Bewertungseinheiten sechs Betäubungsmittelstraftaten. Drei auch davon nicht erfasste Geschäfte am 1. Juli, 17. August und 18. August 2010 hat es als nicht bewiesen angesehen. Insoweit war ein Teilfreispruch geboten, den der Senat nachholt.

Die Einziehung von "Betäubungsmittelutensilien" hat keinen Bestand, weil der Einziehungsgegenstand nicht ausreichend konkretisiert wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 2 StR 170/09). Weder der Urteilsformel noch den Urteilsgründen ist zu entnehmen, welche Gegenstände mit dieser Bezeichnung gemeint sein sollen."

 

BGH, Beschluss vom 24.8.2011 - 2 StR 299/11 -

 

 

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