AK Vorratsdatenspeicherung: Internes Dokument der EU-Kommission belegt Rechtswirklichkeit

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 14.01.2012

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) drängt auf ein sofortiges Ende der Vorratsdatenspeicherung. Deutschland dürfe die entsprechende EU-Richtlinie bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten nicht umsetzen. Anlass ist eine interne Mitteilung der Europäischen Kommission zum aktuellen Stand des Evaluierungsverfahrens der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. In dem von der österreichischen Bürgerrechtsorganisation quintessenz am 04.01.2012 veröffentlichten Dokument, das die AK Vorrat ins Deutsche übersetzt hat, soll die Kommission einräumen, dass es nur wenige Hinweise für den Wert der Vorratsdatenspeicherung für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Strafjustiz gebe. Das Dokument soll zahlreiche Probleme, Mängel und Rechtsverstöße bei den bis heute vorgenommenen Umsetzungen ansprechen. Zudem werde die Rechtsgrundlage der umstrittenen Richtlinie grundsätzlich in Frage gestellt.

 

Nach AK Vorrat schildert der Bericht auch, dass datenschutzrechtlicher Belange mangelhaft berücksichtigt seien, so keine Aufklärung der von der Datenspeicherung betroffenen Bürger durch Behörden und Telekommunikationsanbieter, fehlende Standards zur Benachrichtigung bei Datenabrufen, kein festgeschriebenes Recht auf Auskunft oder auf Entschädigung bei Datendiebstahl oder -missbrauch.

 

Zudem gehe aus dem internen Bericht hervor, dass die Vorratsdatenspeicherung bei den Unternehmen, die zu ihr gezwungen werden, zu Wettbewerbsverzerrungen führe. Gerade die Kosten für kleine Unternehmen bewerte die EU-Kommission als «unverhältnismäßig hoch». Dabei sei die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nicht als Werkzeug der Strafverfolgung, sondern als Instrument der Marktharmonisierung beschlossen worden, betont der AK Vorrat. Wenn die EU-Kommission nun eingestehe, dass sie zu einer Wettbewerbsverzerrung statt einer Harmonisierung führt, entfalle ihre Rechtsgrundlage und damit ihre Rechtmäßigkeit. 

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