Verhältnis zwischen 32jährigem Lehrer und 14jähriger Schülerin - OLG Koblenz spricht den Lehrer frei

13.01.2012
Nicht nur in Rheinland-Pfalz hat ein freisprechendes Revisionsurteil des OLG Koblenz Aufsehen erregt. Ausführlich berichtet die Rheinzeitung - hier.
Zitat:
22-mal war es zu sexuellen Handlungen zwischen Lena W., der damals 14 Jahre alten Schülerin, und Dirk S., dem Klassenlehrer ihrer Parallelklasse, gekommen. Erst nach langem Leugnen hatte Dirk S., Lehrer für katholische Religion, Mathematik und Englisch, die Taten eingeräumt. Das Neuwieder Amtsgericht hatte ihn im Januar vergangenen Jahres zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
Was für die Rheinzeitung, die Eltern der Schülerin und die Schulleitung eindeutig Straftat ist, ist dies für das OLG nicht. Da in Deutschland eine (begrenzte) Sexualreife schon für Jugendliche ab 14 Jahre gilt, kommt es im Fall einvernehmlichen Sexualverkehrs allein auf das Merkmal "zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut" des § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) an.
Die Rechtsprechung des BGH hat hier seit den frühen 60er Jahren (BGH 2 StR 357/63, BGHSt 19, 163 = NJW 1964, 411) eine differenzierende Sicht eingenommen. Ob ein Schüler dem Lehrer anvertraut sei, also ein Obhutsverhältnis nach § 174 Nr.1 StGB bestehe, und welchen Umfang dieses habe, hänge von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall ab. In dem damaligen Fall ging es um eine Berufsschülerin und einen Lehrer derselben Schule, der aber nicht mehr in ihrer Klasse unterrichtete. In nachfolgenden Entscheidungen (insbes. BGH NStZ 2003, 661 und BGH NStZ-RR 2008, 307) ging es hingegen um Tennis- bzw. Fußballtrainer. Ein Obhutsverhältnis wurde jeweils verneint.
Das OLG Koblenz hat nun ebenfalls ein Obhutsverhältnis verneint. Der Lehrer habe nur wenige Male in der Klasse vertreten, ihm sei daher die Schülerin nicht anvertraut gewesen, als er mit ihr sexuell verkehrte.
Anders könnte man es sehen, wenn man der Argumentation des Schulleiters folgt, nach dem in kleineren Schulen (die betr. Schule hat 500 Schüler) für jeden Lehrer eine Aufsichts- und Obhutspflicht gegenüber jedem Schüler besteht. Diese Argumentation findet auch durchaus eine Grundlage in der schon oben zitierten BGH-Entscheidung von 1963 (BGHSt 19, 163, 166):
"In einer kleinen Schule, wo sich alle Lehrer und Schüler gegenseitig kennen und im täglichen Umgang der Über- und Unterordnung bewusst werden, mögen schon angesichts dieser Gestaltung alle Schüler allen Lehrern zur Erziehung und Aufsicht anvertraut sein (...) In einer großstädtischen Berufsschule kann es anders sein (...) ist die Zahl der Schüler nicht selten so hoch (...) dass sich Lehrer und Schüler völlig fremd bleiben. Deshalb kann unter solchen Bedingungen ein Obhutsverhältnis zwischen Lehrern und Schülern durch die Tatsache ihrer bloßen Zugehörigkeit zu derselben Schule nicht begründet werden."
Zwar bleibt fraglich, ob eine Schule mit 500 Schülern noch "klein" genug ist für eine generelle Obhutsbeziehung zwischen Lehrern und Schülern, jedoch herrschten an der betreffenden Schule ersichtlich nicht die Verhältnisse, die nach der älteren BGH-Entscheidung zum Ausschluss eines Obhutsverhältnisses führen würden.
In der Diskussion klingt natürlich auch eine generelle Sorge insbesondere von Eltern an, ob nicht die Altersgrenze 14 Jahre zu niedrig angesetzt ist, und ob nicht generell eine sexuelle Beziehung zwischen Erwachsenen und Jugendlichen strafrechtlich erfasst werden sollte.
Was meinen die Blog-Leser dazu?




Kommentare
Kommentare:
13.01.2012
Ich würde zunächst einmal gerne den OLG-Beschluß lesen und mich nicht auf die Berichterstattung einer Zeitung verlangen. War es wirklich ein Freispruch, hat das OLG also "durchentschieden" oder die Sache wegen unzureichender Feststellungen lediglich zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen?
13.01.2012
Sehr geehrter Gerd,
danke für Ihren Hinweis. Man muss manchmal schon vorsichtig sein. Die Rheinzeitung ist aber nicht meine einzige Quelle. Ich habe zwar bislang keine vollständige Version der Entscheidung gefunden, doch finden sich Zitate auf der Seite des NDR (Panorama). (Angebliches) wörtliches Zitat aus der Entscheidungsbegründung:
(Angebliches) wörtliches Zitat eines OLG-Sprechers:
Es handelt sich wohl um einen rechtskräftigen Freispruch, keine Zurückverweisung, so jedenfalls berichten auch alle weiteren Publikationen über diesen Fall (Spiegel, Focus, SZ etc.). Es müsste schon eine kollektive Fehlleistung vieler Journalisten sein, wenn dies überall falsch stünde.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
13.01.2012
Ohne den Wortlaut des Urteils zu kennen, halte ich als ehemaliger Schulleiter diesen Freispruch für eine Katastrophe, die eine noch schlimmere Entwicklung begünstigt. Lehrer haben nicht nur eine Vorbildfunktion, sondern auch die Verantwortung, sexuelle Übergriffe auf Schülerinnen und Schüler zu ahnden, zu verhindern und anzuzeigen.
13.01.2012
Erst einmal: Quantitativ spielen diese Fälle kaum eine Rolle (zumindest in der heterosexuellen Welt --es gibt ja bekanntlich auch schwule Jugendliche, die vor ganz eigenen Problemen stehen, die gesellschaftlich kaum bekannt sind und die kaum Interesse an einer Beschreibung finden). Sex zwischen Schülern und Lehrern wird es in einer Nation von 80 Mio in einer kleinen Zahlen wohl immer geben.
Die Beantwortung der Frage hängt wohl davon ab, welche Rolle man dem Strafrecht zusprechen möchte. Soll es elterliche Erziehung ersetzen? Sollen nach wie vor das (entfernte) Ideal eines Strafrechts, das nicht Moral- und Sittenstrafrecht, sondern ein Strafrecht des Rechtsgüterschutzes sein möchte, gelten? Soll das Recht auf "sexuelle Selbstbestimmung" auch junger Menschen respektiert werden (das ohnehin in einem Spannungsfeld zum Beschützer-Instinkt der Eltern steht)?
Bei der Diskussion übers Sexualstrafrecht muss man Fallen vermeiden, die erste ist die (erkenntnistheoretische), zu glauben, man eine persönliche Objektivität sei möglich (ohne sich jahrelang mit dieser Frage beschäftigt zu haben); die zweite ist die Ausblendung der Entwicklung des Sexualstrafrechts über die letzten 30 Jahre (nur eine Tendenz: Verschärfung). Und vielleicht die dritte ist, sich der eigenen sexualwissenschaftlichen Inkompetenz (außer eben man hat sich lange genug oder professionell mit der kindlichen und jugendlichen Sexualentwicklung beschäftigt) bewusst zu bleiben. Natürlich vorausgesetzt, man möchte wissenschaftlichen Erkenntnissen überhaupt in seinen Erwägungen eine Bedeutung zumessen.
Hier wäre es jetzt angebracht, die undefinierte Nominalisierung der "ungestörten sexuellen Entwicklung", auf die die Norm abzielt, zu dekonstruieren, wofür aber kein Platz ist.
Ich halte das Schutzniveau für die die 14 bis 18jährigen für völlig ausreichend. Der Gesetzgeber hat bei den 14 bis 16jährigen die "Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung" zum Maßstab erklärt, und geht davon aus, dass die ab 16 die Fähigkeit dafür uneingeschränkt selbst ausüben können. Der ältere Partner geht ohnehin ein Risiko ein --sei es soziale Ächtung oder restliche rechtliche Risiken: bei dem Verdacht, die sexuelle Unerfahrenheit ausgenutzt zu haben, kann ja (mit Antrag) sofort ermittelt werden. Der ältere Partner steht damit quasi (theoretisch) ständig mit einem Fuß in einem Ermittlungsverfahren.
Würde man die "sexuelle Selbstbestimmung" als Maßstab aufgeben, dann würde man Teile der Bevölkerung einfach weiter kriminalisieren, ohne dass Rechtsgüter beeinträchtigt werden.
Sexualstrafrecht ist das Rechtsgebiet, das, finde ich, von der größten gesetzgeberischen Willkür geprägt ist. Dazu muss man sich nur die Schutzaltersgrenzen in Europa und die historische Entwicklung ansehen. Es gibt durchaus auch Argumente, für eine Absenkung bei freiwilligen sexuellen Handlungen auf 13 Jahre zu plädieren (dazu muss man sich nur die körperliche Entwicklung junger Menschen und den Beginn der Pubertät in den letzten 30 Jahren ansehen).
Um es von einer Minderheiten-Perspektive zu sehen: Diejenigen jungen Menschen, die als Jugendliche (auch sexuelle) Beziehungen zu Erwachsenen pflegen, weil sie das wollen, sind ihrerseits einer Stigmatisierung ausgetzt und können kaum auf Toleranz ihrer Umgebung hoffen.
Ich sage dies nochmal ausdrücklich mit Verweis auf schwule Jugendliche, die, ohne dass ich empirische Belege dafür habe, nach meiner Wahrnehmung viel häufiger sexuelle Beziehungen zu jungen Erwachsenen haben als ihre Hetero-Peers. Möchte man diese quantitative Minderheit durch die Strafandrohung gegen den erwachsenen Partner (die ihrerseits auch die Minderheit darstellen) weiter ins Abseits stellen?
Also: Sexual-Erziehung muss stattfinden, auch für die Eltern. Aufgeklärte Eltern, die selbst mit Besonnenheit und emotionaler Kompetenz auf die sexuelle Aktivität ihrer Kinder reagieren, sind für die jungen Menschen viel hilfreicher --dann müssen auch solche Jugend-"sünden", wenn man sie im nachhinein so qualifizieren will, das bleiben, was sie sind: Erfahrungen auf dem Weg zum Erwachsenwerden. Und dass es (zahlenmäßig wenige) Erwachsene "Verführer" gibt, damit kann die Gesellschaft mE. wohl durchaus leben lernen. (Und ja, als Lehrer sollte man sowas lassen).
13.01.2012
Nachtrag: Auch die rechtliche Tatsache, dass 16jährige bereits heiraten dürfen (auch über 18jährige) müsste wohl bei einer Schutzaltersgrenze "18" neu bewertet werden ;-)
13.01.2012
Sehr geehrter Herr Musharbash,
der Freispruch bedeutet nicht, dass sexuelle Beziehungen zwischen Lehrern und Schülern allgemein erlaubt sind, sondern bezieht sich nur auf diesen Fall, in dem der Lehrer nicht DER Lehrer dieser Schülerin war, sondern nur EIN Lehrer dieser Schule. Ob die Unterscheidung sinnvoll ist, kann man durchaus bezweifeln, aber eine "Katastrophe" wäre es nur, wenn sich nunmehr alle Lehrer sicher sein könnten, wegen solcher Verhältnisse nicht verfolgt zu werden. Und diese Sicherheit gibt ihnen der Freispruch sicherlich nicht.
Außerdem: Disziplinarrechtlich dürfte der Lehrer durchaus zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn § 174 StGB nicht erfüllt ist.
Sehr geehrter Gast 13.01.,
ich stimme Ihnen weitgehend zu. Die Freiheit zu einvernehmlichen Sexualkontakten ab 14 und damit dei grds. "Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung" ist ein fortschrittlicher und richtiger Kern der strafrechtlichen Regelung. Darin eingeschlossen ist auch die Straffreiheit bei Altersstufen-Unterschieden, d.h. es wird - was tatsächlich ja auch nicht selten problematisch ist - einvernehmlicher Sexualkontakt zwischen Erwachsenen und Jugendlichen (wenn auch nicht durchgehend moralisch, so doch) strafrechtlich akzeptiert.
Das Thema dieser Entscheidung ist aber eine andere Grenzziehung, nämlich diejenige zwischen Schülern und Lehrern. Sie schreiben selbst, als Lehrer "sollte man sowas lassen" - dafür gibt es wohl breiten Konsens. Sie äußern sich aber nicht dazu, ob ein Verstoß generell strafrechtlich erfasst werden sollte oder nicht.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
13.01.2012
Bezüglich der Altersgrenzen kann ich Gast-13.01 eigentlich nur beipflichten. Natürlich ist dieses Beispiel erschreckend. Aber die Crux mit Gesetzen ist ja nun einmal, dass sie für alle erdenklichen Fallkonstellationen greifen sollten. Aber ist eine Beziehung zwischen einem 18-Jährigen und einer 14-Jährigen wirklich so weltfremd? ( Denn da gelten ja die gleichen Maßstäbe. )
Allerdings finde ich, dass man das Obhutsverhältnis wesentlich eher annehmen sollte. Denn, auch wenn ich für sexuelle Selbstbestimmung ab 14 bin, so muss doch in diesem Fall völlig eindeutig sein, dass es auch wirklich selbstbestimmt ist. Zweifel aller Art sollten zu Lasten des Obhutspflichtigen gehen.
13.01.2012
@ Justus Jonas Die Grenze hier ist nicht 18 sondern 21
13.01.2012
angesichts dieser Passage aus dem Panorama-Artikel
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse dem Angeklagten für ein solches "Obhutsverhältnis" das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung der Schülerin und damit deren geistlich-sittliche Entwicklung im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne einer Über- und Unterordnung zu überwachen und zu leiten (BGH, Entscheidung vom 10.06.2008). Ein Lehrer müsse danach für die Überwachung der Lebensführung der Schülerin und ihre körperliche, psychische und moralische Entwicklung verantwortlich sein, was entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten über einen gewissen Zeitraum voraussetze."
ist der Freispruch keineswegs so "überraschend", wie es viele Journalisten geschrieben haben.
Nun muss sich die Schulverwaltung eben mit einem Disziplinarverfahren herumschlagen und analysieren, wo denn möglicherweise eigene Versäumnisse waren und kann die Entfernung aus dem Dienst oder andere Maßnahmen nicht bequem über das Strafrecht "outsourcen" - möglichweise auch ein Grund für die heftigen Reaktionen.
Hier kann man wohl analog Lepsius zu Guttenberg zitieren: "Nicht alles, was unanständig ist, ist auch strafbar".
So wie die Anbahnung des Verhältnisses in den Medien geschildert worden ist, sehe ich deutliche Unterschiede z.B. zu Karel Fajfr, der tatsächlich zu 2 Jahren auf Bewährung verurteilt worden ist.
13.01.2012
Der vorletzte Absatz macht mich stutzig:
Müsste es nicht vielmehr heißen "[...] nicht die Verhältnisse, die nach der älteren BGH-Entscheidung zur Annahme eines Obhutsverhältnisses führen würden"? Oder habe ich den Satz falsch verstanden?
13.01.2012
Der Satz stimmt schon so wie er dasteht - und soll den Zweifel zum Ausdruck bringen, ob bei einer Schule mit 500 Schülern ein Obhutsverhältnis bei Vertretungslehrern mit Berufung auf die ältere BGH-Entscheidung (generell) ausgeschlossen werden kann.
Ich halte dagegen das Urteil für lebensnah: kein Schüler sieht in einem zweimaligen Vertretungslehrer und Tanzstundenbetreuer (freiwillige Freizeitaktivität!) einen "eigentlichen" Lehrer im Sinne einer Rolle, die das eigene Leben bestimmt (Disziplinarisches, Noten etc.).
Auch die Eltern müssen sich die unbequeme Frage stellen, warum ihre 14-jährige Tochter den Kontakt nach der Frage nach "anderen" Bildern nicht abbrach. Es ist natürlich leichter, alles auf den "bösen Mann" zu schieben als sich mit einem eventuellen Erziehungsversagen auseinandersetzen zu müssen...
Interessant auch, dass das Verfahren genau aus den Günden, die das OLG nun in seiner Entscheidung genannt hat, zuallererst eingestellt worden ist:
http://www.carechild.de/news/urteile/verbotene_liebe_gesetz_schuetzt_schueler_nur_vor_fach__und_klassenlehrern_630_193.html
"... entschied die zuständige Staatsanwältin, das Verfahren einzustellen. Sie begründete ihre Einstellung damit, dass kein "Obhutsverhältnis" bestanden habe, da der Lehrer kein Klassenlehrer oder Fachlehrer dieser Schülerin gewesen sei. Lediglich wegen der Verbreitung pornographischer Schriften musste der Lehrer eine Geldauflage zahlen. ...
Nur durch einen Kraftakt und öffentlichen Druck (Beitrag im TV Magazin Panorama/ARD und der Rhein-Zeitung Koblenz) gelang es unserer Initiative einige Politiker, unter anderem den Justizminister von Rheinland-Pfalz, davon zu überzeugen, dass hier Handlungsbedarf besteht. Das führte schließlich dazu, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz auf Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufnahm. Nach Anklage und der Verurteilung des Lehrers vor dem Amtsgericht Neuwied, wurde die Berufung des Lehrers vor dem Landgericht Koblenz (27.6.2011) verworfen, das Urteil somit bestätigt. ... legte gegen das Urteil vor dem Oberlandesgericht Koblenz Revision ein, mit der er jetzt Erfolg hatte ..."
Viel wichtiger finde ich daher die Frage: sind die Neuwieder/Koblenzer unteren Instanzen also durch politischen und medialen Druck beeinflussbar?
13.01.2012
13.01.2012
Ich denke, dass 500 Schüler zu viele für ein Obhutsverhältnis bei einem Vertretungslehrer sind. Meine Schule hatte auch etwa 500 Schüler, von den Lehrern kannte ich gut ein Drittel quasi gar nicht und das vom heutigen Standpunkt, also nach Durchlaufen der gesamten Schullaufbahn bis zum Abitur.
Man sollte sich vor der Beurteilung klar machen, dass es hier nicht um eine Vergewaltigung geht, sondern um einvernehmliche Kontakte einer Jugendlichen mit einem Erwachsenen. Das ist grundsätzlich gestattet. Eine Strafwürdigkeit ergibt sich daraus nur, wenn ein besonderes Verhältnis, Geldwerte oder ähnliches im Spiel ist. Das OLG hat mE, soweit man das aus den Berichten entnehmen kann, zutreffend dargestellt, dass hier kein Obhutsverhältnis vorlag. Von daher richtige Entscheidung.
13.01.2012
@ gat 2012: Ist das neuste, was ich höre. Tatsächlich? Gesetzesrelevanten Bezug? Lass mich gerne eines Bewsseren belehren.
13.01.2012
Interessant finde ich auch die Frage: Geht es darum, 14-Jährige prinzipiell vor sexuellen Handlungen zu schützen, oder geht es darum, dass ein Lehrer sein Vertrauensverhältnis ausnützen könnte, um sie zu etwas zu bewegen, dass sie ja so eigentlich gar nicht will. Und wer entscheidet, was sie eigentlcih will? Klar, sicher, incipe principies, aber ist das nicht ein wenig blauäugig? Letztlich stellt sich diese Frage doch immer, wenn man alte Säcke mit jungen Frauen sieht. Und letztlich hat es doch immer etwas von einem Vertrauens- oder Obhuts-Verhältnis, wenn sich ein 32-Jähriger Mann einem 14-Jährigen Mädel nährt. Die Frage ist: Was will man unter Strafe stellen?
P. S.: Natürlich spiel ich hier abvokatus diaboli.
13.01.2012
13.01.2012
@ Mein Name: Wieso denn den Lesefaulen? Die Frage ist doch eher, wann ist der Sex denn einvernehmlich? Oder wann muß man ( trotz vermeintlicher ) Einvernehmlichkeit davon ausgehen, dass sie ( die 14-Jährige, sexuell selbstbestimmte ) das dann doch nicht so einvernehmlich gemacht hat. ( Alles weiter ist ja strafrechtlich geregelt. Aber mich würde immer noch interessieren: 21 Jahre? Gesetzestextlicher Nachweis?)
13.01.2012
@ justus jonas: noch einmal - der hier zur Diskussion stehende §174 soll vor Ausnutzung des Obhutsverhältnisses schützen, auch wenn die sexuellen Handlungen einvernehmlich sind (wie in diesem Fall). Ansonsten würde § 177 greifen (sexuelle Nötigung/Vergewaltigung).
13.01.2012
Habe immer noch keinen Erkenntnisgewinn. Meine Frage war doch, was bestimmt das "offizielle" Obhutsverhältnis. Und weder bei § 174, noch bei "§ 177 kann ich rigendwas von 21 Jahren lesen.
13.01.2012
13.01.2012
Ja schön, dass ist die Meinung des BGH. Aber hier geht es doch um die juristische Diskussion. Was ist denn Ihre Meinung? Und ich weiß immer noch nicht, woher diese 21 Jahre kommen. Da Sie doch ach so weltklug scheinen, könnten sie doch ein wenig Licht in mein Dunkel bringen.
13.01.2012
@justus jonas; @Mein Name:
Einvernehmlicher Sexualverkehr ist zwar grds. ab 14 nicht strafrechtlich relevant, unabhängig vom Alter des Partners, aber es gibt wichtige Ausnahmen:
1. Ausnahme: Es besteht ein Obhutsverhältnis (Altersabstufungen finden Sie in § 174 StGB) oder ebsondere Lagen wie in §§ 174 a - c
2. Ausnahme: Der Sexualverkehr findet entgeltlich statt bzw. wird von Dritten gefördert - § 180 StGB (auch hier gibt es Altersabstufungen)
Eine
3. Ausnahme ist in § 182 StGB geregelt. Dort findet sich unter Abs. 3 die 21-Jahresgrenze (Täter über 21, Opfer unter 16):
Dort hängt die Strafbarkeit davon ab, dass die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird.
Dies wurde im vorliegenden Fall offenbar verneint.
13.01.2012
@ Prof. Dr Henning Ernst Müller: Vielen Dank. § 182 III kannte ich zugegebenermaßen noch nicht.
14.01.2012
Allerdings war doch die Rede von einvernehmlichen Sex. Nichts desto trotz bin ich doch über die Aöltersgrenze von 21 Jahren in § 182 überrascht.
14.01.2012
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,
es ist für mich überhaupt nicht nachvollziehbar, dass die Anwendung der Schutzvorschrift des § 174 von der Anzahl an Schulstunden abhängig gemacht werden kann, die ein Kind bei einem Lehrer hat. Wenn Eltern ihr Kind an einer Schule anmelden, dann rechnen sie doch gedanklich überhaupt nicht damit, dass die Kinder durch das Strafgesetz vor sexuellem Missbrauch durch diejenigen Lehrer geschützt sind, die häufig mit dem Kind zu tun haben, aber nicht vor Lehrern, mit denen sie nur gelegentlich zu tun haben.
Die Eltern vertrauen ihr Kind allen Lehrerinnen und Lehrern einer Schule zur Ausbildung und Erziehung an. Es bleibt ihnen gar nichts anderes übrig. Sie haben keinen Einfluss darauf, zu welchen Lehrern eine wie tiefe pädagogische Beziehung entsteht oder ob das Kind manche Lehrer überhaupt nie kennenlernt.
Es entspricht überhaupt nicht der Realität, an ein und derselben Schule gedanklich Lehrer mit und ohne Obhutsbeziehung zu unterscheiden.
Dieses verschwurbelte Gedankenkonstrukt des BGH schützt Kinderficker.
Und was ist das für ein Anspruch "fehlender sexueller Selbstbestimmung" in § 182 Absatz 3? Die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung wächst allmählich, aber absolut fehlen tut sie doch auch bei Grundschulkindern nicht. Also schützt der § 182 (3) überhaupt irgend jemanden?
Woraus schließen Sie, dass im o.g. Fall die Anwendbarkeit des § 182 (3) ausdrücklich verneint wurde?
Die im Dunkeln des Dienstgeheimnisses stattfindende (oder auch nicht stattfindende) disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens kann eine angemessene strafrechtliche Verfolgung nicht ersetzen.
14.01.2012
Ger Punkt ist doch, es ist Ansichtssache, bzw. Verhandlungssache, wie es jetzt sein sollte. Ist ein 14-Jähriges Mädchen noch zu jung für Sex? Ich weiß es nicht. Denke schon, man könnte das auf 16 hochsetzen, aber wer sind wir denn, mit unseren Moralvorstellungen über andere Individuen zu entscheiden? In der Vergangenheit sind solche Versuche immer kläglich gescheitert.
14.01.2012
@ A.B.
Die Aufgabe eines guten Juristen besteht darin, besonnen und unter Beachtung der generell akzeptierten Auslegungskriterien das vom Gesetzgeber geschaffene Recht auf einen Einzelfall anzuwenden.
Ihr etwas emotionales Plädoyer ist daher leider auch nicht überzeugend. Es kommt überhaupt nicht darauf an, welche Vertrauenserwartung die Eltern an Lehrer haben. Das Obhutsverhältnis ist rein faktisch und nicht nach dem Erwartungshorizont unbeteiligter Dritter zu bestimmen. Da macht es schon Sinn zu sagen, dass ein besonderes Obhutsverhältnis nicht zu immerhin fünfhundert Personen bestehen kann.
Ihre Argumentation zu § 182 StGB übersieht auch leider, dass der Gesetzgeber Kinder, d.h. Personen die noch nicht das 14. Lebensjahr erreicht haben, als generell einwilligungsunfähig eingeordnet hat (§ 176 Abs. 1 StGB).
Es wäre manchmal doch ganz nett, wenn Laien Gerichtsentscheidungen bzw. die Gesetzeslage nicht gleich verdonnern würden ohne sich vorher zumindest die Mühe zu geben, die Rahmenaspekte nachzuvollziehen und zu verstehen.
14.01.2012
Und das Strafgesetzbuch schützt nicht die Erwartungen oder Gefühle der Eltern, für die ein frühreifes Früchtchen (ich begebe mich ausnahmsweise minimal in Richtung Ihrer verbalen Abgründe) immer noch ihr "kleines Baby" ist, sondern den Jugendlichen in seiner sexuellen Selbstbestimmung.
Die strafrechtliche Verfolgung hat stattgefunden und dank einer Medienkampagne den Steuerzahler unnötig Zehntausende Euro für drei Gerichtsinstanzen gekostet: das Verfahren vor dem OLG hat genauso geendet und mit derselben Begründung wie die ursprüngliche Einstellung des Verfahrens.
14.01.2012
Ich bin fest davon überzeugt dass das OLG nicht auf Freispruch entschieden hätte, wenn der ältere Partner den jüngeren Partner "gezwungen" oder "gedrängt" hätte..ich würde sogar soweit gehen zu behaupten, dass bei dem kleinsten Anzeichen von Zwang ein Freispruch unwahrscheinlich gewesen wäre.
Wenn man dem folgt bleibt es dabei, dass der Staat zwischen zwei Menschen nichts verloren hat, wenn niemand zu Schaden kommt ohne es zu wollen.
17.01.2012
das recht auf sexuelle selbstbestimmung stellt den wunsch des einzelnen über die wünsche der mehrheit. die würde des menschen ist unantastatbar, auch wenn eltern ihr heranreifendes kind als kindliches baby sehen wollen und es entsprechend behandeln. wortklauberei was nun kind ist und was nicht spielt keine rolle. es gibt eine sexuelle und allgemeine privatsphäre und die gilt für jeden der selbstbestimmt ist, auch innerhalb der familie. das die geistige und die körperliche pubertät sich unterscheiden, sollte jeder eigentlich schon mitbekommen haben. ja, manche sehen mit 14 aus wie 12 und sind im geiste trotzdem 16, sowie anderes herum. so mancher 28 jähriger ist geistig gerade mal 18, aber das nur weil er schon einen führerschein hat.
die schule hat einen bildungs- und aufklärungsauftrag, dieser muss mit bestem wissen und gewissen erfüllt werden. einigen erwachsenen täte aufklärung auch übrigens auch mal ganz gut. im übrigen hat eine schülerin die ihren lehrer erfolgreich verführt, die macht ihre position auszunutzen. außerdem sehe ich, dass es vielen menschen offenbar schwer fällt fiktion und fantasie von realität sowie experimente von gewaltübergriffen zu unterschieden.
17.01.2012
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,
Eine
3. Ausnahme ist in § 182 StGB geregelt. Dort findet sich unter Abs. 3 die 21-Jahresgrenze (Täter über 21, Opfer unter 16):
Dort hängt die Starfbarkeit davon ab, dass die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird.
Dies wurde im vorliegenden Fall offenbar verneint.
Wodurch ist in diesem Fall "offenbar" geworden, dass die Frage verneint wurde?
Was waren die Gründe für die Verneinung?
17.01.2012
Sehr geehrte/r Herr/Frau A.B.,
das "offenbar" ergibt sich für mich daraus, dass diese Frage in der Berichterstattung und in den Presseerklärungen nirgendwo angesprochen wird. Ich selbst habe leider keine interne Information darüber, warum Staatsanwaltschaft und/oder Gericht diese Norm (§ 182 Abs.3 StGB) nicht angeklagt/erörtert haben.
Deshalb hier nur meine Spekulation: § 182 Abs. 3 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft möglicherweise geprüft und verneint, da die Schülerin als hinreichend sexuell selbst bestimmt angesehen wurde oder es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Lehrer ihre mangelnde Fähigkeit zur sex. Selbstbestimmung ausgenutzt hat.
Da ich die beteiligten Personen genauso wenig wie die Akten kenne, kann ich zu den näheren Hintergründen nichts sagen.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
17.01.2012
@A.B.
"Was waren die Gründe für die Verneinung?"
Falsche Fragestellung im Licht der Unschuldsvermutung. Die Verneinung ist die Grundannahme. Es sind Gründe zu finden, die die Verneinung unmöglich machen. Und anscheinend gab es diese nicht, die Verneinung wurde also nicht widerlegt.
17.01.2012
Die Unschuldsvermutung hat nichts damit zu tun, wie eine Tat zu bewerten ist.
Auch in einem Verfahren beispielsweise wegen eines Tötungsdelikts gilt für den Angeklagten bis zur Verurteilung die Unschuldsvermutung, unabhängig davon, wie die Tat bewertet wird. Wenn sich herausstellt, dass Mordmerkmale nicht vorliegen, dann ist immer noch zu untersuchen, ob es sich um Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge handelt. Die Unschuldsvermutung gilt weiterhin.
Der Medienreferent des OLG Koblenz, Richter Fabian Scherf,
http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Ordentliche-Gerichte/Oberlandesgerichte/K...
hat den Medien anscheinend nichts darüber mitgeteilt, ob die Staatsanwaltschaft oder/und das Gericht die Anwendung von § 182 Abs. 3 geprüft hat.
Es scheint auch kein Journalist danach gefragt zu haben.
Auf der Presseseite des OLG Koblenz steht überhaupt nichts zu dem Fall:
http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Ordentliche-Gerichte/Oberlandesgerichte/K...
17.01.2012
wenn man die zitate der dame aus den dutzenden artikeln der rhein zeitung liest, dann kann man erkennen so man will, dass sie selbstbestimmend gehandelt hat und sich von anfang an bewusst war was sie tat. dazu kommt das die position als tanzlehrer ihm keine ausnutzbare position ihr gegenüber darstellte.
17.01.2012
@ Anton B. #34:
Dann können Sie wohl davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft in ihren Ermittlungen, z.B. durch Befragung der 14-jährigen, zu der Erkenntnis gekommen ist, dass die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung durchaus vorhanden war. Das Mädchen litt also offensichtlich weder an einer verzögerten Persönlichkeitsentwicklung, noch war sie bei den Treffen betrunken oder bekifft (was mMn Fälle wären, in denen § 182 Abs. greifen könnte).
18.01.2012
Nein, ich gehe davon aus, dass weder der Medienreferent noch die Journalisten ihre Aufgabe erfüllt haben, die Öffentlichkeit ausreichend zu informieren.
Das riecht nach belgischen Verhältnissen.
Direktor des Amtsgerichts
19.01.2012hier der Volltext der Entscheidung
20.01.2012
Vielen Dank, Herr Burschel,
die Entscheidung bestätigt die hiesigen Vermutungen: Für eine Verwirklichung des § 182 StGB sah das Gericht keine Anhaltspunkte, die Schulgröße von 500 Schülern wird relativ pauschal als zu groß erachtet, um ein Obhutsverhältnis jedes Lehrers für alle Schüler anzunehmen:
heißt es dort.
20.01.2012
Ist ein 14 jähriges Mädchen oder Junge in diesem alter fähig ein fundierte und diferenzierte sicht zur Sexualität und deren Folgen zu haben wie ein Erwachsener oder Lehrer? Für mich ist die Antwort klar: Nein! Für mich hat der Lehrer das Zutrauen eines Schutzbefohlenen, egal ob einvernämlich oder nicht, missbraucht. Mir scheint es hier nur um die Befriedigung von Erwachsenen mit Kindern (für mich sind 14jährige noch Kinder, egal ob Frühreif oder nicht. Dies ist kein Maßstab, wenn im Kopf noch gedacht wird wie ein Kind) zu gehen. So etwas wie ein Lolita-Syndrom. Sexualität hat in der Gesellschaft einen sehr hohen Stellenwert erreicht und führt zum Teil dazu, das moralische Aspekte einfach aussenvor gelassen werden. Der Lehrer übt Macht über das Kind aus und das Kind wird möglicherweise nur dazu bereit sein, wenn die Aufmerksamkeit des beliebten Lehrers als Belohnung folgt. Dieser Freispruch ist für mich ein Freifahrtschein für alle Lehrer, deren direkte Obhut von Kindern ab 14 Jahren, nicht nachgewiesen werden kann. Warten wir mal ab, wann es die ersten Taten von Selbstjustiz, bei solchen haarstreubenden Urteilen, geben wird. Ich bin Katholik und solche Fälle zeigen mir mal wieder, das wir mit unserem freizügigem Umgang mit Sexualität, besonders auch in den Schulen, nicht umgehen können. Freizügigkeit statt Treue und Enthaltsamkeit ist das Motto. Auf der Strecke bleiben die Kinder als Opfer für eine sexualisierte Gesellschaft. Schade.
20.01.2012
@ Carlos: immer wenn ich Beiträge wie Ihre lese, bin ich um ein weltanschaulich neutrales Rechtssystem froh, in dem einer der Grundsätze lautet (Zitat aus dem Urteil):
"Unangemessenes, unanständiges oder verantwortungsloses Verhalten ist nicht per se strafbar, sondern nur dann, wenn es unter einen zur Tatzeit geltenden Straftatbestand zu subsumieren ist."
Für einen Katholiken und gibt es darüber hinaus noch ganz andere Probleme als der hier beschrieben Fall, erweist sich seine Kirche doch als Sammelbecken für Erwachsene, die sich Kinder gezielt als Opfer aussuchen und dies jahrzehntelang ohne Gefahr der Entdeckung tun konnten, weil die Vorgesetzten die zahllosen Fälle verschwiegen und vertuscht haben und die Täter so vor Strafverfolgung schützten. Bevor Sie hier von Selbstjustiz faseln, überlegen Sie doch mal, ob Sie so gesehen vom moralischen Standpunkt aus nicht dazu beigetragen haben, mit Ihrer Kirchensteuer eine verbrecherische Organisation zu finanzieren ...
20.01.2012
Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass ein Schüler der 9. Klasse sehr wohl weiß was er tut und was er will. Und damit sind alle Bereiche des Lebens gemeint und nicht nur der sexuelle oder politische. Das Geschlecht spielt dabei keine Rolle. Das jeder sich vom Auftreten und auch vom Wissenstand unterscheidet ist klar. Und auch jetzt lerne ich und gewinne stetig an Reife durch diesen lebenslangen Lernprozess. Wir sind ewig Lehrer und Schüler zugleich.
Meiner Meinung nach entstehen die meisten Probleme durch die psychische Penetration des Umfelds. Das dies ein entscheidender Faktor ist wird dadurch belegt, dass langwierige oder hart geführte Zeugenverhöre im Gerichtssaal einen negativen Einfluss haben.
21.01.2012
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,
Wenn ein 32jähriger, verheirateter Schulhausmeister Sex mit einer 14jährigen Schülerin im Putzraum der Schule hätte, und die Eltern der Schülerin würden ihn wegen einer Tat nach § 182 Abs. (3) anzeigen, würde dann ein Gericht auch so lapidare Feststellungen treffen bzw. würde die Staatsanwaltschaft schon eine Anklageerhebung nur mit einer derart schlichten Behauptung ablehnen?
21.01.2012
@MEIN NAME: Sie meinen wir haben ein weltanschauliches neutrales Rechtssystem. Mitnichten. Wir haben ein Rechtssystem das versucht mit gesetzen alles zu reglementieren und moralische Grundsätze aussen vor zu lassen. Selbst wenn Richter wissen, das ein solches verhalten, wie das des Lehrers, verwerflich und nicht richtig war, dürfen Sie den Lehrer nicht verurteilen, weil dies laut Gesetz nicht möglich ist. Tolles Rechtssystem.
Was die katholische Kirche angeht, greifen Sie ganz tief in die Schublade. Sie können die Verfehlungen einzelner oder die Vertuschungen die es sicherlich gab, nicht auf alle Katholiken anwenden. Die moralischen Werte jedes einzelnen durch sein katholischen Glauben, sind höher einzuschätzen als alle Gesetze, denn ich bin Gott Rechenschaft schuldig und nicht irdischen Gesetzen, obwohl ich diese auf Erden befolgen muss. Den die Gebote Gottes zu befolgen, würde das zusammenleben vereinfachen. Dies gilt auch für die Verfehlungen einzelner in der katholischen Kirche. Ihnen allen GOTTES Segen.
21.01.2012
Sehr geehrte Diskutierende,
auch wenn sicherlich anlässlich geschichtlicher Ereignisse kein Anlass für die katholische Kirche besteht, sich aufs hohe Ross zu setzen - es war die von der Kirche abgelehnte Aufklärung, die den Boden bereitet hat für Menschenrechte, die von der Kirche leider in unchristlicher Weise jahrhundertelang mit Füßen getreten wurden - so sollten persönliche Angriffe aus der Debatte möglichst herausgehalten werden.
Zum Sexualstrafrecht: Dessen derzeitiger Stand ist nach langen Diskussionen und oftmaligen Änderungen in dne letzten Jahrzehnten entstanden. Änderungen wie etwa die Abschaffung des § 175 (Strafbarkeit der Homosexualität) sind dabei echte Fortschritte im Vergleich zu einer doch fragwürdigen "Moral", die zuvor vom Rechtssystem gestützt wurde. Es hat sich dann im demokratischen Gesetzgebungsprozess eine andere Mehrheit durchgesetzt. Man kann aber doch nicht sagen, das Rechtssystem sei deshalb unmoralisch. Welche Altersgrenze man für sexuelle Selbstbestimmung ansetzt, darüber kann man sicherlich verschiedener Ansicht sein, ohne dass moralische Pauschalurteile gegen die jeweils andere Auffassung gerechtfertigt erscheinen.
Hinsichtlich des Lehrer-Schüler-Verhältnisses würde ich auch eine generellere gesetzliche Regelung, die nicht auf ein "Obhutsverhältnis" im Einzelnen abstellt befürworten: Es sollten dann sexuelle Kontakte von Lehrern mit Schülern der Schule, an der sie tätig sind, grds. strafbar sein. Allerdings kann eine solche Regelung natürlich nicht rückwirkend auf den hier verhandelten Fall angewandt werden. Bisher ist eben gesetzlich ein Obhutsverhältnis im Einzelnen erforderlich. Man könnte lediglich noch überlegen, ob die enge BGH-Interpretatoion dieses Obhutsverhältnisses wirklich zwingend ist.
Dass das Urteil einen "Freifahrtschein" für solches Verhalten bedeutet, ist wohl klar zu verneinen. Auch unabhängig vom Strafrecht wird man den Lehrer beamtenrechtlich disziplinieren können, und auch diese Folgen sollten abschrecken.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
21.01.2012
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,
immerhin braucht beim BGH i.Ggs. zum Papst kein Unfehlbarkeitsanspruch verteidigt zu werden (auch wenn man das manchmal meinen könnte). ;-)
http://www.rhein-zeitung.de/regionales_artikel,-Honigbaer-und-Heuchler-_...
angewandt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Anton B.
22.01.2012
Sehr geehrter Herr Anton B.,
Das Wort "anvertraut" in § 174 StGB bezeichnet ein Obhutsverhältnis.
Hinsichtlich der "engen Interpretation" habe ich mich vielleicht missverständlich ausgedrückt - dieser Fall ist entschieden. Das OLG hätte m. E. nicht unbedingt der engen BGH-Interpretation folgen müssen, aber da dies geschehen ist, und die Entscheidung rechtskräftig, kann daran nichts mehr geändert werden.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
22.01.2012
1. völlig praxisfremd (OK, das hat den Gesetzgeber noch nie wirklich gestört)
2. dem bisherigen Zweck des Paragraphen völlig zuwider laufend (es soll ja die Ausnutzung des "Anvertrautseins", also des Obhutsverhältnisses verhindert werden, wobei hier ja in Beweislastumkehr ein Ausnutzen grundsätzlich angenommen wird! Das Schutzniveau für den 14-15-jährigen ist also enorm) und darum
3. ein unzulässiger Eingriff in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht.
Ein Lehrer, von dem man nicht unterrichtet wird, unterscheidet sich nicht von einem Lehrer an einer anderen Schule oder vom Hausmeister. Soll - z.B. in dem Fall, dass ein Gebäudekomplex von mehreren Schulen (z.B. Kaufmännische/Technische Berufsschule/Hauptschule) genutzt wird und sich die Schüler und Lehrer gegenseitig kennen, zumindest vom Sehen - die eine Liebesbeziehung illegal sein, nur weil der Lehrer zufällig derselben Schule zugeordnet ist, die andere aber erlaubt, weil die Schule eine andere ist? Und der Hausmeister geht immer straffrei aus?
Die bisherige Regelung und Rechtsprechung, bei der es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ist (auch angesichts der verschwindend kleinen Fallzahl) angemessen und näher an der Verfassung als ein Standardverbot.
Es gibt für Fälle wie diesen Disziplinarverfahren - der Lehrer ist suspendiert. Das Bedürfnis der Eltern (und der gewonnen Kampagnenunterstützer) nach "Genugtuung" - in diesem Fall Anprangerung und Rache - darf durch ein freiheitliches, demokratisches Rechtssystem nur im Rahmen des Gesetze befriedigt werden. Dass ein Blatt wie die Rhein-Zeitung, die die Verfolgungskampagne wesentlich unterstützt hat, auch üner das Urteil alles andere als neutral berichtet, ist verständlich - "Journalismus" dieser Art ist nicht auf die "Bild-Zeitung" beschränkt.
24.01.2012
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,
Ja. Aber Eltern interpretieren das grundsätzlich anders als der BGH bisher.
Gibt es dazu eine offizielle Äußerung des Präsidenten des BGH, Klaus Tolksdorf, der auch Mitglied des "Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch"
http://de.wikipedia.org/wiki/Runder_Tisch_Sexueller_Kindesmissbrauch
der Bundesregierung ist? Wäre eine solche Äußerung nicht längst fällig?
Mit freundlichen Grüßen
Anton B.
24.01.2012
Sehr geehrter Herr Anton B. ,
Herr Tolksdorf wird nach meiner Einschätzung keinesfalls eine "offizielle" Erklärung abgeben zu einem bereits rechtskräftig entschiedenen Fall oder auch zu künftigen Fällen, die vom BGH irgendwann einmal entschieden werden müssten, beides wäre unprofessionell und könnte künftige Befangenheitsanträge gegen ihn auslösen. Allenfalls könnte sich Tolksdorf als Mitglied des Runden Tischs rechtspolitisch äußern, d.h. dazu, ob er die jetzige gesetzliche Regelung des § 174 StGB für sinnvoll bzw. ausreichend hält.
Zudem handelt es sich ja vorliegend nicht um ein Kind (= unter 14 Jahre), sondern um eine Jugendliche.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
25.01.2012
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,
Die Koblenzer Entscheidung widerspricht dem allgemeinen Rechtsempfinden, dass sexuelle Kontakte von Lehrern zu Schülern, die in der Schule angebahnt werden, strafrechtlich strenger bewertet werden sollen als sexuelle Kontakte von Erwachsenen zu unter 16jährigen allgemein.
Eine daraus resultierende Frage ist, wie künftig Entscheidungen getroffen werden können, die dem allgemeinen Rechtsempfinden entsprechen. Beispielsweise sind an immer mehr Schulen auch Schulsozialarbeiter tätig. Diese haben sich insbesondere um jene Schülerinnen und Schüler zu kümmern, deren Probleme aus instabilen Beziehungen zu ihren Eltern herrühren. Diese Schülerinnen und Schüler dürften auch in einem stärkeren Maß als der Durchschnitt gefährdet sein, sexuell missbraucht zu werden. Gehe ich recht in der Annahme, dass Schulsozialarbeiter nach der bisherigen BGH-Interpretation von "zu Erziehung und Ausbildung anvertraut" grundsätzlich nicht unter den § 174 fallen, weil kein Über-Unterordnungsverhältnis besteht?
Mit freundlichen Grüßen
Anton B.
24.02.2012
Jetzt hat der Lehrer Frank C. (dessen Sex mit einer 14jährigen Schülerin seiner Schule das OLG Koblenz endgültig rechtskräftig als nicht strafbar beurteilt hat, nachdem er vom Amtsgericht Neuwied und dem Landgericht Koblenz verurteilt worden war) den Vater des Mädchens verklagt:
http://www.bild.de/news/inland/lehrer/sex-lehrer-verfuehrte-schuelerin-v...
Die Interpretation des BGH, dass ein Obhutsverhältnis eine Über-/Unterordnungsbeziehung voraussetze, wurde 1963 begründet, als der Paragraph 174 noch Auszubildende unter 21 Jahren davor schützen sollte, dass ihre wirtschaftliche Abhängigkeit ausgenutzt würde. Seither schreibt das ein Jurist vom anderen ab.
Der heutige § 174 Absatz 1 Punkt 1 soll Jugendliche unter 16 Jahren, deren Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung sich noch in Entwicklung befindet, davor schützen, durch Personen ausgenutzt zu werden, denen diese Jugendlichen ein besonderes Vertrauen entgegenbringen.
Es ist völlig abseits der Absicht des Gesetzgebers, auf den heutigen § 174 (1) 1. weiterhin die alte "Obhutslehre" anzuwenden.
25.02.2012
@ Anton B.
Wenn der Zivilrechtsstreit tatsächlich so wie in dem von Ihnen verlinkten Bild-Artikel beschrieben abgelaufen ist, dann ist das echt ein Skandal. Auf Grund der Beweis-Regelung in § 190 S. 2 StGB dürfte die Behauptung des Vaters, Frank C. sei ein Straftäter nämlich eine üble Nachrede nach § 186 StGB eine üble Nachrede darstellen. Insoweit dürfte auch völlig unproblematisch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch bestehen. Aber ich nehme mal an, dass das Landgericht das als Berufungsinstanz schon korrigieren wird...
Zu Ihrer Ansicht zum Obhutsverhältnis: Grundsätzlich ist es nicht verboten, wenn Erwachsene mit 14jährigen sexuelle Handlungen vornehmen. Das ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, die man gut oder schlecht finden kann. Insoweit muß bei § 174 Abs. 1 StGB abgegrenzt werden, ob eine Person in den entsprechenden Täterkreis fällt. Das ergibt sich auch ganz unproblematisch aus dem Wortlaut "anvertraut". Wenn Sie das so nicht gut finden, dann sollten Sie vielleicht lieber den Gesetzgeber kritisieren...
25.02.2012
Sehr geehrter Herr Anton B.,
ich habe ja schon dargestellt, dass meines Erachtens die Interpretation des OLG Koblenz zum Merkmal "anvertraut" im vorliegenden Fall nicht zwingend war. Jedoch Ihre Auslegung:
entspricht keineswegs der Gesetzesfassung. In der gesetzlichen Formulierung "zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut" geht es um eine objektive Komponente der Beziehung (eben um ein Anvertrautsein/ein Obhutsverhältnis), nicht darum, dass der Jugendliche dem Erwachsenen subjektiv irgendein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Außerdem geht es in § 174 StGB auch nicht um ein "Ausnutzen" eines solchen "besonderes Vertrauens", vielmehr bedarf es im Falle eiens Obhutsverhältnisses gerade keines Ausnutzens (entgegen Ihrer Absicht würden Sie mit Ihrer Interpretation die Anwendung des § 174 StGB in der Praxis eher verhindern als ermöglichen).
Besten Gruß
Hernning Ernst Müller
27.02.2012
Es ist richtig, dass der Gesetzestext "anvertraut" sich nur darauf bezieht, dass die Sorgeberechtigten das Kind den Lehrern einer Schule anvertrauen, und nichts mit dem besonderen pädagogischen Vertrauensverhältnis zwischen Schülern und Lehrern zu tun hat. Es muss aber auch überlegt werden, welche Absicht der Gesetzgeber hat.
Die Interpretation von "anvertraut" nach der seit 1963 tradierten Obhutslehre des BGH ist nicht lediglich "im vorliegenden Fall nicht zwingend", sondern sie ist heutzutage grundsätzlich falsch, weil die Obhutslehre mit der Forderung nach dem Über-Unterordnungsverhältnis auf ganz anderen Voraussetzungen gegründet ist. Das war angemessen, als es mit der Altersgrenze 21 Jahre darum ging, junge Erwachsene (mit gefestigter sexueller Selbstbestimmung) vor Ausnutzen mittels plumpem Druck zu schützen. Inzwischen ist das völlig veraltet.
Es glaubt doch wohl niemand, dass beispielsweise der massenhafte sexuelle Missbrauch in der reformpädagogischen Odenwaldschule nach dem Muster verlaufen sei "Willst du in Mathe eine 4 oder machst du Sex mit mir für eine 2?". Da wurden andere Mechanismen wirksam, da wurde mit Ausgrenzungen aus persönlichen Beziehungen etc. vorgegangen.
Meine Interpretation lautet: Die Eltern vertrauen mit der Anmeldung an der Schule ihr Kind allen pädagogischen Mitarbeitern der Schule pauschal an, also:
Allen Lehrern, nicht nur denen, die ihr Kind regelmäßig unterrichten und ihm Noten geben.
Allen an der Schule tätigen Sozialarbeitern, auch wenn das Kind vielleicht mit einem von ihnen nie tatsächlich zu tun bekommt.
Dort wo es sie noch geben sollte, auch der Schulkrankenschwester.
Jedoch nicht dem Schulhausmeister. Für den gelten die Paragraphen und Altersgrenzen, die auch für Otto Normalverbraucher, für den Schulbusfahrer und für den Verkäufer im Kiosk gegenüber der Schule gelten. Bitte korrigieren Sie mich, wenn Sie das anders sehen.
Eltern unterscheiden jedenfalls nicht in Lehrer, die ohne Strafe mit ihrer 14jährigen Tochter Sex im Putzmittelraum der Schule haben dürfen und solche, die dafür bestraft werden können. Vielleicht wird dadurch endlich deutlich, wie pervers die "Obhutslehre" des BGH ist: Anderenfalls müssten den Eltern bei der Schulanmeldung entsprechende Namenslisten der einen und der anderen Sorte Lehrer vorgelegt werden.
27.02.2012
Entschuldigung, beim Kommentar #55 fehlt versehentlich der Autorenname Anton B.
27.02.2012
Sehr geehrter Herr Anton B.,
es ist sehr schwierig zu diskutieren, wenn der Diskussionspartner seinen Standpunkt wechselt. In #52 haben Sie wörtlich geschrieben, § 174 solle
Eine solche Interpretation liegt quer zum Gesetzestext und würde es außerdem (entgegen Ihrer Abicht) sogar schwieriger machen, einen Lehrer zu verurteilen.
Nun meinen Sie in #54
Dies ist aber eine ganz andere Interpretation als die in #52. Dort schrieben Sie (s.o.) vom Vertrauen des Jugendlichen in den Lehrer, hier schreiben Sie jetzt vom "Vertrauen der Eltern". Auch dieses Vertrauen der Eltern ist im Gesetz nicht gemeint, und, wenn es jedesmal geprüft werden müsste, würde es ebenfalls die Verurteilung eines Lehrers eher erschweren.
Die jetzige Gesetzesfassung verlangt auch kein "Ausnutzen" eines Über-/Unterordnungsverhältnisses, sondern lediglich das Bestehen eines objektiven "Anvertrautsein". Streitfrage (nach jetzigem Gesetzestext) kann lediglich sein, wann man ein solches Verhältnis annimmt. Da bin ich im Ergebnis ganz nah bei Ihrer strengeren Sichtweise, dass jedem Lehrer einer Schule alle Schüler anvertraut sind und dies im Gesetz klargestellt werden sollte. Irgendwelche weiteren "Mechanismen" vorauszusetzen, wie Sie andeuten, würde Ihrem Ziel zuwiderlaufen.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
27.02.2012
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,
ich bedauere sehr, dass die ähnlichen Worte "anvertrauen" im Gesetzestext und "Vertrauen" in meinen Kommentaren für Missverständnisse gesorgt haben. Tatsächlich spielt es keine Rolle für die Tatsache des "Anvertrauens", ob die Eltern den Lehrern Vertrauen entgegenbringen.
Nochmals versuche ich, mich unmissverständlich auszudrücken: Es kommt darauf an, wem die Eltern das Kind "zur Ausbildung und Erziehung anvertrauen". Bisher wurde dazu die "Obhutslehre" des BGH mit ihrer Forderung, dass ein Über-Unterordnungsverhältnis bestehen müsse, herangezogen. Diese Obhutslehre ist aufgrund einer entscheidend anderen Fassung des § 174 im Jahr 1963 entwickelt worden, passt nicht mehr zum reformierten § 174 und zur veränderten Realität. Beispielsweise würden m.E. Schulsozialarbeiter mit dieser Interpretation überhaupt nicht in den Personenkreis einbezogen werden, sehr wohl aber mit dem Gesetzestext "zur Ausbildung und Erziehung anvertraut".
Der Gesetzestext braucht überhaupt nicht verändert zu werden, nur seine Interpretation muss der Realität angepasst werden. Oder ist das Rechtssystem gar nicht in der Lage, eine unbrauchbar gewordene Interpretation eines Gesetzestextes aufzugeben?
Mit freundlichen Grüßen
Anton B.
06.04.2012
Ich habe diese Seite erst heute entdeckt, da in einem Artikel zu einem ähnlichen Fall auf dieses Urteil verwiesen wurde. Bis hierhin habe ich alles aufmerksam gelesen - und hoffe, dass Sie meinen Beitrag noch lesen werden und ggfs. vielleicht sogar darauf antworten.
Für mich als (interssierten) juristischen Laien mit "Halbwissen" stellt sich ebenso wie Anton B. die Frage, wie es denn sein kann, dass das Gericht das Nicht-Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Anwendbarkeit des § 182(3) mal eben so beiläufig in einem Nebensatz - und ohne jede weitere Begründung - feststellt.
Wäre der Lehrer direkt wegen eines Verstoßes gegen §182(3) StGB angeklagt gewesen, wäre es doch geradezu skandalös gewesen, wenn das Gericht in der Urteilsverkündung lediglich ohne jede nähere Begründung festgestellt hätte, dass sich eben einfach keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diesen § ergeben würden - basta und Ende der Diskussion. Das Argument von Anton B. ist doch nicht von der Hand zu weisen, dass - hätte es sich nicht um einen Lehrer, sondern z.B. um den Hausmeister gehandelt (- hätte die Frage, ob ein Obhutsverhältnis gegeben war, also von Anfang an gar keine Rolle gespielt -) der Frage der Anwendbarkeit des §182(3) StGB doch vermutlich sehr viel mehr Aufmerksamkeit geschenkt worden wäre.
Für mich riecht es ein wenig danach, als ob im Angesicht der im Vordergrund stehenden Beschuldigung (wegen des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener) die Frage, ob sich der Lehrer vielleicht eines ANDERWEITIGEN sexuellen Missbrauchs strafbar gemacht haben könnte, überhaupt nicht mehr sorgfältig überprüft worden wäre.
In allen Pressemeldungen wurde auch unisono darauf hingewiesen, dass einvernehmliche sexuelle Kontakte zwischen Erwachsenen und 14-Jährigen grundsätzlich NUR dann strafbar seien, wenn ein Obhutsverhältnis vorliege - was aber so natürlich nicht stimmt! Da die Medien ja sicherlich nur die Informationen weitergeleitet haben, mit denen sie versorgt worden sind, liegt IMHO der Verdacht nahe, dass die Frage nach §182(3) vom Gericht in sträflicher Weise vernachlässigt worden ist.
Ich habe oft gehört, dass es in Deutschland praktisch so gut wie überhaupt keine Verurteilungen mehr nach §182(3) gäbe (es sei denn in extremen Fällen wie etwa Gefügigmachen durch Alkohol), da die Gerichte offenbar grundsätzlich davon auszugehen scheinen, dass fast alle 14-Jährigen heute bereits über die notwendige psychosexuelle Reife verfügen würden. Für mich bleibt es absolut unverständlich, wie ein Gericht einfach ohne nähere Begründung annehmen kann, die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung habe vorgelegen, wenn die Jugendliche das Geschehene (nach Zeitungsberichten) doch nur mit Hilfe von Psychotherapie aufarbeiten konnte. Angeblich wurde bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert - das ist eine psychiatrische Diagnose, die schwere Gewalterfahrungen oder sexuelle Traumatisierungen schon per definitionem als Bedingung voraussetzt (weil sie nach den offiziellen Diagnosekriterien nur bei deren Vorliegen gestellt werden darf). Ebenso setzt die Diagnose eine schwere Traumatisierung mit Wiedererleben z.B. durch Albträume, Panikattacken, Flashbacks, etc. voraus. (Ich studiere Klinische Psychologie und weiß es daher wirklich genau).
Wenn nun offenbar schon ein klinischer Psychologe oder Psychiater zu dem Schluss gekommen ist, dass es sich um sexuelle Gewalt (im psychologischen Sinne) gehandelt hat - wie kann dann ein Richter einfach zwischen zwei Gedankenstrichen und ohne jede nähere Begründung feststellen, dass es keinerlei Hinweise auf eine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung gebe? Wie - wenn nicht durch das Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung - kann denn sonst erklärt werden, dass eine Jugendliche auf eine "einvernehmliche" sexuelle Beziehung mit Symptomen reagiert, die normalerweise nur nach schwerem sexuellen Missbrauch, Vergewaltigungen, etc. auftreten?
Gerade im Angesicht der Tatsache, dass sich die Gerichte offenbar in allen Instanzen nur sehr oberflächlich mit der Frage befasst haben, ob vielleicht eine Straftat nach §182(3) StGB vorliegen könnte, bin ich als Laie ziemlich entsetzt darüber, dass gegen dieses Urteil grundsätzlich keine Revision mehr möglich ist.
Für ein Feedback zu meinen Überlegungen wäre ich Ihnen sehr dankbar - insbesondere zu der Frage, inwieweit Sie meiner Vermutung, dass die Frage nach §182(3) StGB vernachlässigt worden sein könnte, für plausibel halten. Wäre auch dann keine Revsion mehr möglich, wenn sich im Nachhinein Hinweise auf grobe Verfahrensfehler ergeben würden? Könnte es sich bei der Tatsache, dass der Frage nach der Anwendbarkeit von §182(3) StgB allenfalls sehr oberflächlich nachgegangen worden ist, evtl. um einen solchen Verfahrensfehler handeln (Ihre ganz subjektive Einschätzung)? Oder reicht die bloße Feststellung des Gerichts, dass es hierauf keine Hinweise gegeben habe?
06.04.2012
@ Martin P.
Die Antwort auf Ihre Fragen ist eigentlich ganz einfach:
1. Das OLG Koblenz hatte als Revisionsgericht das angefochtene Urteil lediglich auf Rechtsfehler zu untersuchen. Eine Tatsachenverhandlung findet vor dem Revisionsgericht nicht statt. Enthält das erstinstanzliche Urteil keine positiven Feststellungen, die eine Strafbarkeit nach § 182 Abs. 3 StGB nahe legen, dann hat sich auch das Revisionsgericht nicht mehr mit dieser Frage auseinanderzusetzen. (Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Ausführungen im ersten Urteil nahe legen, dass das Gericht es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, überhaupt oder umfassend genug Feststellungen hierzu zu treffen.)
2. Mir liegen keine Fallstatistiken zu § 182 Abs. 3 StGB vor, aber wenn man in die Kommentare mal so reinschaut, dann scheint es reichlich Rechtsprechung zu geben, die auch bei recht minimalem "Ausnutzen" schon eine Strafbarkeit annimmt.
3. Sie sollten mal in § 182 Abs. 3 StGB reinschauen. Erforderlich ist nicht nur fehlende Einsichtsfähigkeit, sondern das Ausnutzen derselben durch den Täter. Da im Strafrecht Vorsatz erforderlich ist, setzt eine Verurteilung den Nachweis voraus, dass der Täter (a) eine tatsächlich bestehende fehlende Einsichtsfähigkeit erkannt oder zumindest für möglich gehalten hat und (b) diese BEWUSST ausgenutzt hat. -- Insofern ist es auch letztlich unerheblich, ob das Opfer rückblickend betrachtet einsichtsfähig war oder nicht. Es wäre sogar grob falsch, eine Strafbarkeit ausschließlich daraus herzuleiten, dass sexuelle Kontakte stattfanden und das Opfer letztlich deswegen Probleme psychische Probleme erlitt. Das Revisionsgericht würde so etwas sofort aufheben.
06.04.2012
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wäre also letztlich die Frage entscheidend, ob sich die vorigen Instanzen bereits mit hinreichender Sorgfalt mit der Frage nach der Anwendbarkeit des §182(3) StVO befasst haben oder nicht.
Da Sie zur Diskussion über die Angemessenheit der gegenwärtigen Gesetzeslage aufgefordert hatten, würde mein Beitrag dazu im Vorschlag einer Neuformulierung des §182(3) StGB bestehen. Und zwar in dem Sinne, dass nicht erst das bewusste und absichtliche Ausnutzen einer fehlenden sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit zur Strafbarkeit führen würde, sondern bereits die fahrlässige Inkaufnahme einer psychischen Schädigung des/r Jugendlichen.
Wer sich als Erwachsene(r) auf eine sexuelle Beziehung mit einem/r Jugendlichen einlässt, der bewegt sich aus psychologischer Sicht ohnehin schon in einer potenziellen Missbrauchs-Grauzone - alleine schon, was das Machtgefälle und den Vorsprung an sexueller und Lebenserfahrung angeht. (In Einzelfällen kann sogar bei über 16-Jährigen noch eine Missbrauchsdynamik vorliegen - Menschen sind eben Individuen.) Zwar stimme ich absolut darin überein, dass auch aus psychologischer Sicht nicht jede sexuelle Beziehung zwischen Erwachsenen und Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren automatisch Missbrauchscharakter haben MUSS - denn nicht überall, wo ein Machtgefälle besteht, muss es auch zwangsläufig ausgenutzt werden. Es gibt durchaus auch Erwachsene, die sich in solchen Beziehungen sehr verantwortungsvoll verhalten (- die würden sich dann aber als Lehrer grundsätzlich von ihren Schülern fernhalten). Insofern ist es eigentlich zu begrüßen, dass der Gesetzgeber mit dem §182(3) StGB eine rechtliche "Grauzone" geschaffen hat, die es ermöglicht, entsprechende Fälle individuell zu beurteilen. Das ist letztlich auch im Interesse der betroffenen Jugendlichen, da eine Traumatisierung auch daraus resultieren kann, dass die Gesellschaft eine sexuelle Beziehung, die für den oder die Jugendliche(n) vielleicht völlig in Ordnung war, kriminalisiert und die Betroffenen zu Opfern stigmatisiert - während ein Mensch, den das vermeintliche Opfer möglicherweise immer noch liebt, zum "Triebtäter" erklärt und sozial geächtet wird.
Dennoch finde ich ziemlich skandalös, dass in einem mitteleuropäischen Land ein Freispruch vom sexuellen Missbrauch einer 14-Jährigen durch einen Erwachsenen erfolgen kann, obwohl die Jugendliche nach eigener Aussage massiv unter den Folgen der sexuellen Kontakte leidet, Psychotherapie in Anspruch nimmt und offenbar ähnlich stark traumatisiert ist wie ein Vergewaltigungsopfer (- denn sonst hätte sie die Diagnose einer PTBS nicht erhalten). Um nicht falsch verstanden zu werden: Der Skandal besteht nicht darin, dass das Gericht so geurteilt hat - der Skandal besteht vielmehr darin, dass die gegenwärtige Gesetzeslage (an die die Gerichte natürlich gebunden sind) dazu führt, dass Gerichte nicht anders KÖNNEN als so zu urteilen. Das ist ein Hinweis darauf, dass unsere Gesetze in ihrer jetzigen Form Jugendlichen keinen hinreichenden Schutz vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch bieten - denn aus psychologischer Sicht handelte es sich im vorliegenden Fall wohl ganz offensichtlich um sexuellen Missbrauch - alleine schon wegen der Traumatisierung des Opfers (in Kombination mit seinem jungen Alter).
Wer sich als Erwachsene(r) auf eine sexuelle Beziehung mit einem/r Jugendlichen unter 16 Jahren einlässt, der/die solte sich seiner/ihrer moralischen Verantwortung vollkommen bewusst sein. Mit dieser Verantwortung beziehe ich mich ausdrücklich NICHT auf die subjektiven Moralvorstellungen der Gesellschaft (es geht hier nicht um "Anstand"), sondern auf die Verantwortung für die seelische Gesundheit und die ungestörte psychosexuelle Entwicklung eines heranwachsenden Menschen. Diese Verantwortung, die aus ethischer Sicht ohne Frage besteht, sollte sich dann auch in den entsprechenden Gesetzen niederschlagen. Mit anderen Worten: Eine solche sexuelle Beziehung sollte nur dann legal sein, wenn zum Zeitpunkt ihres Eingehens aus objektiver Sicht praktisch ausgeschlossen werden kann, dass der oder die Jugendliche dies später als sexuellen Missbrauch verarbeiten wird. (Dies ist nämlich keineswegs unvorhersehbar - es wird ganz wesentlich von der Persönlichkeit beider Beteiligten sowie von der Dynamik der Beziehung beeinflusst - z.B. von der Frage, inwieweit ein bestehendes Machtgefälle ausgenutzt wird). Wann immer daran auch nur der geringste Zweifel besteht, sollte der Schutz Jugendlicher vor sexueller Ausbeutung absolute Priorität haben. Wer sich auf eine solche Beziehung einlässt, der sollte auch in der Lage sein zu erkennen, an welchen Punkten die eigene Einschätzung vielleicht auch durch eigene, egoistische Interessen verzerrt sein könnte - auch dafür trägt der Erwachsene die volle Verantwortung. Eine solche Gesetzesänderung hätte also zur Folge, dass Erwachsene nur noch dann sexuelle Beziehungen zu Jugendlichen unter 16 Jahren eingehen dürften, wenn sie sich ABSOLUT sicher wären, dass sie den/die Jugendliche(n) dadurch nicht traumatisieren. Und wenn diese Sicherheit auch OBJEKTIV berechtigt wäre (und nicht nur das Resultat einer notorisch-pseudoliberalen, in Wirklichkeit verantwortungslosen und gleichgültigen Einstellung zum sexuellen Missbrauch Jugendlicher).
Wer sich eine solche Einschätzung nicht zutraut, der sollte grundsätzlich die Finger von Jugendlichen lassen - denn er hat sich mit dem Thema vermutlich viel zu wenig befasst, um verantwortungsvoll handeln zu können.
Was die Kommentare einiger SchreiberInnen angeht, die meinen, dass die gegenwärtige Gesetzeslage zum Schutz Jugendlicher vor sexuellem Missbrauch völlig ausreichend sei: Das finde ich schon ziemlich zynisch, wenn man bedenkt, dass in diesem Fall keine Strafbarkeit vorlag, obwohl es ein schwer traumatisiertes Opfer (mit posttraumatischer Belastungsstörung) gibt, das auch nach eigener Aussage massiv unter dem Geschehenen leidet. Und einer 14-Jährigen dafür selbst die Verantwortung geben zu wollen, wäre aus meiner Sicht Opferbeschuldigung.
06.05.2012
Hatten das Amtsgericht Neuwied und das Landgericht Koblenz überhaupt und umfassend genug Feststellungen bezüglich § 182 (3) getroffen oder nicht?
Wieso reicht eine einzige Behauptung ohne jede Erläuterung des OLG Koblenz dazu?
Was steht in den Urteilsbegründungen von Amtsgericht Neuwied und Landgericht Koblenz darüber?
War die fehlende Einsichtsfähigkeit der Schülerin für den Lehrer nicht zu erkennen gewesen?
Oder hat er sie nur unbewusst ausgenutzt?