Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 (PKHB 2012)Inhalt abgleichen

Rechtsgebiet: Familienrecht
Experte: Hans-Otto Burschel

Direktor des Amtsgerichts

11.01.2012

Die Ministerin gibt bekannt:

 

Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 ZPO wird bekannt gemacht:

Die ab dem 1. Januar 2012 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2  ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 187 Euro,

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 411 Euro,

3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):

a) Erwachsene 329 Euro,

b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 316 Euro,

c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 276 Euro,

d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 241 Euro.

Siehe auch:

Kommentare

Kommentare:

Ist schon eine Weile her, wurde schon am 7.12. bekanntgemacht und im Bundesgesetzblättchen veröffentlicht: http://www.bgbl.de/Xaver/media.xav?SID=anonymous3262887166447&bk=Bundesanzeiger_BGBl&name=bgbl%2FBundesgesetzblatt%20Teil%20I%2F2011%2FNr.%2067%20vom%2021.12.2011%2Fbgbl111s2796.pdf

 

Die vorige derartige Anpassung ist übrigens nicht lange her und stammt erst vom 7.4.2011. Dort sieht man auch, dass sich diesmal die Beträge für Kinder und Jugendliche von 7-14 und 14-18 überhaupt nicht verändert haben.

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