Kein "vorbereitendes Verfahren" im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.01.2012

Mit der Vergütung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren hat sich das OLG Jena im  Beschluss vom 12.10.2011 -1 Ws Reha 34/11  befasst. Dabei wurde auch die Frage virulent, wie die Stellung eines Antrags auf Rehabilitierung und die Vorbereitung eines solchen Antrags durch den Anwalt honoriert werden. Nach dem OLG Jena entsteht eine Gebühr des Rechtsanwalts für das vorbereitende Verfahren im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nicht, weil es hier ein  "vorbereitendes Verfahrens" nicht gibt. Mangels anderweitiger Regelungen durch den Gesetzgeber bleibt es dabei, dass die Stellung des Antrags auf Rehabilitierung und die Vorbereitung eines solchen Antrags  mit der Gebühr nach Nr. 4112 VV RVG mit abgegolten werden.

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